§ 7 FSVG Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in Sonderfällen

FSVG - Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Übt ein in der Pensionsversicherung nach § 2 Pflichtversicherter zugleich auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet und übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, so ist Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 2 nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte aus der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspricht. Übt ein in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Pflichtversicherter zugleich auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet und übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, so ist Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte aus der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspricht.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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