Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
Bei Anwendung
1.Ziffer einsdes § 116 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gelten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach § 2 nur die in dessen Abs. 1 Z 2 bis 6, Abs. 2 und Abs. 7 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes die freiberufliche selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 zu treten hat;des Paragraph 116, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gelten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, nur die in dessen Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, Absatz 2 und Absatz 7, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes die freiberufliche selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, zu treten hat;
2.Ziffer 2des § 117 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist der Beitragssatz nach § 8 dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.des Paragraph 117, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist der Beitragssatz nach Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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