§ 12 FSVG Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Anwendung des § 127c GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S977,45 Euro, bei Frauen der Betrag von 9 415 S684,21 Euro heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.Bei Anwendung des Paragraph 127 c, GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach Paragraph 20,, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S977,45 Euro, bei Frauen der Betrag von 9 415 S684,21 Euro heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
  2. (2)Absatz 2,Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß Paragraph 20, Absatz 9, herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Absatz eins,, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz eins,Bei Anwendung des § 127c GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S977,45 Euro, bei Frauen der Betrag von 9 415 S684,21 Euro heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.Bei Anwendung des Paragraph 127 c, GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach Paragraph 20,, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S977,45 Euro, bei Frauen der Betrag von 9 415 S684,21 Euro heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
  2. (2)Absatz 2,Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß Paragraph 20, Absatz 9, herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Absatz eins,, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.

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