Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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