Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Die §§ 12 Abs. 1 und 20 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins und 20 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2)Absatz 2,Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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