§ 27 FSVG

FSVG - Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2000 die §§ 2 Abs. 2 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/1998;mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 2, Absatz 2 und 12 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1998,;
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1.Jänner 1998 § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/1998.rückwirkend mit 1.Jänner 1998 Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1998,.
  2. (2)Absatz 2,§ 16 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.Paragraph 16, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 114/1986 ist auf Personen, die am 31.Dezember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden.Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1986, ist auf Personen, die am 31.Dezember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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