§ 20e FSVG Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung

FSVG - Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

Hinterbliebene (§§ 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach § 20c oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach § 20d haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach § 20c Z 1 oder nach § 20d Z 1 zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von § 145 Abs. 2 GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden. Hinterbliebene (Paragraphen 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach Paragraph 20 c, oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach Paragraph 20 d, haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach Paragraph 20 c, Ziffer eins, oder nach Paragraph 20 d, Ziffer eins, zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von Paragraph 145, Absatz 2, GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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