§ 20f FSVG Aufwertung der Anwartschaften

FSVG - Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

Die in den Feststellungsbescheiden nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (§ 20d) unter Heranziehung des § 30 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten. Die in den Feststellungsbescheiden nach Paragraph 33, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (Paragraph 20 d,) unter Heranziehung des Paragraph 30, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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