Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Vorstellungsbescheid wurde dem Berufungswerber die mit Bescheid vom 27.04.2010 erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen B und B+E für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Abnahme des Führerscheines an, das ist bis einschließlich 30.03.2013, entzogen. Mit
Spruch: II wurde dem Berufungswerber gemäß § 32 Abs 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für denselben... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren
Norm: FSG §25 Abs3 FSG §26 Abs2 Z7StVO §99 Abs1b FSG § 25 heute FSG § 25 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005 FSG § 25 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002 ... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz
Norm: FSG §24 Abs1 Z1 FSG §25 Abs3 2.Satz FSG §26 Abs1 FSG §26 Abs2 FSG §26 Abs3 FSG §26 Abs3 Z1 FSG §30a FSG § 24 heute FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026 FSG §... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2011 entzog die Bundespolizeidirektion Graz die dem Berufungswerber für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 3 FSG für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (welche am 28.10.2011 erfolgte), wobei die Dauer der Haft in die Entzugszeit nicht einberechnet wird. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2011 entzog die Bundespolizeidirektion Graz die dem Berufungswerber für die Klass... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren
Norm: FSG §7 Abs4 FSG §25 Abs3 FSG § 7 heute FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021 ... mehr lesen...
Index: 90.02.02 Führerscheingesetz
Norm: FSG §25 Abs3 FSG § 25 heute FSG § 25 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005 FSG § 25 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002 ... mehr lesen...
Index: 90.02.02 Führerscheingesetz
Norm: FSG §25 Abs3 FSG § 25 heute FSG § 25 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005 FSG § 25 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002 ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde das Lenken eines Motorfahrrades sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Als begleitende Maßnahmen wurden eine fachärztliche, psychiatrische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten angeo... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren
Norm: FSG §7 Abs1 FSG §25 Abs3 SMG §28 Abs1 SMG §27 Abs1 FSG § 7 heute FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021 ... mehr lesen...
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1 sowie 25 Abs 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen B, E, F für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs 3 Z 1 FSG eine Nachschulung angeordnet. Der Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit gemäß § 4 Abs 3 FSG um ein... mehr lesen...
Norm: FSG §25 Abs3 FSG § 25 heute FSG § 25 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005 FSG § 25 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002 FSG § 25 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber seine von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 29.03.2006 unter der Zahl 06/023816 erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Z. 3 Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis 13.10.2009 entzogen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber sei... mehr lesen...
Index: 90/02
Norm: FSG §7 Abs3 Z3 FSG §7 Abs3 Z4 FSG §26 Abs3 FSG §25 Abs3 FSG § 7 heute FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021 ... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid vom 20.5.2008, Zl 703-4-610-2008-FSE, wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft I. die Lenkberechtigung für die Klasse F für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab 27.4.2008, entzogen. Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verhängt. Auch wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erstbehörde verkennt, dass mit Berufungserkenntnis der gefertigten Behörde vom 15.9.2008, Zl uvs-2008/31/2236-3, in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft I., ausgesprochen wurde, dass das Ausmaß der Alkoholisierung einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,75 mg/l ergeben hat und die Strafsanktionsnorm verbindlich mit § 99 Abs 1a StVO festgelegt wurde. Diese Bindungswirkung gebietet nunmehr allerdings, dass das Ausmaß der Entziehung nicht gemä... mehr lesen...
I. Zum Straferkenntnis: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Punkt I. Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: am 09.03.2007 um 02:52 Uhr Tatort: in Kufstein, Gewerbepark Süd 7 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l, was rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt (02:52Uhr) einen Alkoholisierungsgra... mehr lesen...
Beachte VwGH 24.011.2005, Zl 2005/11/0014, VwGH 24.04.2007, Zl 2005/11/0156 Rechtssatz: Tatzeit der Übertretung des § 18 Abs 1 StVO ist der 01.09.2006. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Erstbehörde eine Entziehung der Lenkberechtigung von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides ? diese erfolgte am 05.06.2007 ?, somit also bis zum 05.09.2007 ausgesprochen. Damit nahm die Erstbehörde eine Verkehrsunzuverlässigkeit der Berufungswerberin von einem Jahr an. Angesicht... mehr lesen...
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin gemäß § 24 Abs 1 Z 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B ab der Zustellung des Bescheides für die Dauer von drei Monaten entzogen. Gemäß § 24 Abs 3 FSG wurde eine Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet und ausgesprochen, dass die Entziehungs- und Lenkverbotsdauer erst nach Befolgung der Anordnung ende, wenn der begleitenden Maßnahme nicht innerhalb der Entz... mehr lesen...
Mit einem Mandatsbescheid vom 14.02.2007 wurde dem Berufungswerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten ohne Anrechnung von Haftzeiten, gerechnet von dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, das war der 19.02.2007, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzuges in Ö... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Gruppe B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Reutte am 23.10.2006 mit der Zl 06425903, für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 21.02.2007 zu Zl Vc-44834/4 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs 3 Z 9 FSG entzogen. Begründet wurde dieser Entzug damit, dass der Berufungswerber wegen absichtlich schwerer Körperverletzung angezeigt worden sei und in der ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 04.05.2006, um ca 18:40 Uhr Tatort: Innsbruck; auf dem Boznerplatz Nr 5 bis zur Wilhelm-Greil-Straße gegenüber Hypo Bank, Bozner Platz westseitig Fahrzeug: KKW, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt war aus in Ihrer Person gelegenen Gründen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen. ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7 Abs 2, Abs 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 1 und 29 des FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde dem Berufungswerber gemäß § 32 FSG während der Entzugszeit ausdrücklich verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken. Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Permanentes Schwarzfahren nach Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung bzw. dem Ablauf eines darauf gestützten Entzuges ist wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit ein Grund zur Versagung der Wiedererteilung. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Sicherheitsabstand von 0,14 Sekunden (5m) bei einer Fahrgeschwindigkeit vom 160 km/h rechtfertigt insbesondere auf dicht befahrener Autobahn einen Führerscheinentzug für vier Monate und eine Nachschulung. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Nachfahrabstand bei einer Fahrgeschwindigkeit 129 km/h von 0,21 Sekunden (7 m) ist insbesondere auf dicht befahrener Autobahn ein Entzugstatbestand im Sinne des § 7 Abs. 3 Z3 FSG. Vorliegen einer hohen abstrakten Unfallgefahr mit schwersten Folgen. mehr lesen...