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90.02.02 FührerscheingesetzNorm
FSG §25 Abs3Rechtssatz
Der Rsp des VwGH zufolge darf in den Fällen des § 25 Abs3 FSG eine Entziehungsdauer von weniger als 3 Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht mehr zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werdenDer Rsp des VwGH zufolge darf in den Fällen des Paragraph 25, Abs3 FSG eine Entziehungsdauer von weniger als 3 Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht mehr zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011