RS Uvs 2011/8/22 VwSen-522933/2/Ki/Kr

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2011
beobachten
merken

Index

90.02.02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §25 Abs3

Rechtssatz

Der Rsp des VwGH zufolge darf in den Fällen des § 25 Abs3 FSG eine Entziehungsdauer von weniger als 3 Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht mehr zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werdenDer Rsp des VwGH zufolge darf in den Fällen des Paragraph 25, Abs3 FSG eine Entziehungsdauer von weniger als 3 Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht mehr zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten