RS Uvs 2011/12/5 VwSen-523017/2/Ki/Kr

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2011
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90.02.02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §25 Abs3

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtssprechung zu § 25 Abs 3 FSG ausgesprochen, dass eine Entziehungsdauer von weniger als 3 Monaten nicht festgesetzt werden darf. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht mehr zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtssprechung zu Paragraph 25, Absatz 3, FSG ausgesprochen, dass eine Entziehungsdauer von weniger als 3 Monaten nicht festgesetzt werden darf. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht mehr zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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