TE Uvs Bescheid 2013/3/28 42.17-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2013
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §25 Abs3
FSG §26 Abs2 Z7
StVO §99 Abs1b
  1. FSG § 26 heute
  2. FSG § 26 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 26 gültig von 24.04.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 26 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. FSG § 26 gültig von 28.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. FSG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  7. FSG § 26 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  8. FSG § 26 gültig von 30.07.2011 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  9. FSG § 26 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  10. FSG § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. FSG § 26 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. FSG § 26 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 26 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  14. FSG § 26 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  15. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  16. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 31.10.1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn W K A, geb. am, vertreten durch Mag. G S und Mag. Ge D, Rechtsanwälte OG in Gr, Kg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 01.02.2013, GZ: BHGU-11.1-1797/2012, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben, und dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen B und B+E für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet vom Tag der Abnahme des Führerscheins an, sohin bis einschließlich 28.02.2013 entzogen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben, und dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen B und B+E für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet vom Tag der Abnahme des Führerscheins an, sohin bis einschließlich 28.02.2013 entzogen.

Das mit Spruch II ausgesprochene Lenkverbot wird ebenfalls auf die Dauer von fünf Monaten herabgesetzt.Das mit Spruch römisch zwei ausgesprochene Lenkverbot wird ebenfalls auf die Dauer von fünf Monaten herabgesetzt.

Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unberührt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 1 und 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1 und 3, 25 Abs 1 und 3, 26 Abs 2 Z 7, 32 Abs 1 Z 1 und 35 Abs 1 zweiter Satz Führerscheingesetz 1997, BGBl. I Nr. 120 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 43/2013 (im Folgenden FSG)Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, 24, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 25 Absatz eins und 3, 26 Absatz 2, Ziffer 7, 32, Absatz eins, Ziffer eins und 35 Absatz eins, zweiter Satz Führerscheingesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, (im Folgenden FSG)

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Vorstellungsbescheid wurde dem Berufungswerber die mit Bescheid vom 27.04.2010 erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen B und B+E für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Abnahme des Führerscheines an, das ist bis einschließlich 30.03.2013, entzogen. Mit Spruch II wurde dem Berufungswerber gemäß § 32 Abs 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber verpflichtet, als begleitende Maßnahme eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Vorstellungsbescheid wurde dem Berufungswerber die mit Bescheid vom 27.04.2010 erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen B und B+E für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Abnahme des Führerscheines an, das ist bis einschließlich 30.03.2013, entzogen. Mit Spruch römisch zwei wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 32, Absatz eins, FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber verpflichtet, als begleitende Maßnahme eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber am 30.09.2012 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (AAK 0,54 mg/l) auf einer öffentlichen Straße gelenkt habe, was zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung nach sich ziehe. Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer sei auch der Vorentzug im Jahr 2011 aufgrund einer Alkofahrt zu berücksichtigen gewesen. Auch die Absolvierung einer Nachschulung habe offensichtlich sein Verhalten im Bezug auf Alkoholkonsum und Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geändert, weshalb die gegenständliche Übertretung als besonders verwerflich anzusehen sei.

Mit der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde ausschließlich die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbots bekämpft; die angeordnete begleitende Maßnahme blieb ausdrücklich unangefochten, da sich der Berufungswerber der angeordneten Nachschulung unverzüglich unterzogen habe. Die Entziehungsdauer von sechs Monaten sei nicht tat- und schuldangemessen, da der Berufungswerber nicht beabsichtigt hätte, mit seinem Fahrzeug nach Hause zu fahren, sondern dieses lediglich umparken wollte und bereits mit einem Bekannten vereinbart hätte, dass ihn dieser nach Hause fahre.

Der gemäß § 35 Abs 1 zweiter Satz FSG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zu Grunde:Der gemäß Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz FSG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Berufungswerber lenkte am 30.09.2012 um 18:05 Uhr unbestritten den Pkw mit dem Kennzeichen (A), im Gemeindegebiet von P auf der B, auf Höhe StrKm mit einem festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l, weshalb er mit dem hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.02.2013, GZ: BHGU-15.1-35800/2012 einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO schuldig erkannt wurde.Der Berufungswerber lenkte am 30.09.2012 um 18:05 Uhr unbestritten den Pkw mit dem Kennzeichen (A), im Gemeindegebiet von P auf der B, auf Höhe StrKm mit einem festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l, weshalb er mit dem hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.02.2013, GZ: BHGU-15.1-35800/2012 einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO schuldig erkannt wurde.

Aus der Vorgeschichte des Berufungswerbers ergibt sich, das ihm bereits im Jahr 2011 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche am 29.04.2011 mit einem festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l die Lenkberechtigung im Zeitraum vom 29.04.2011 bis 29.05.2011 entzogen worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3 (, eins,) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),

...

Verkehrszuverlässigkeit:

§ 7(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7 (, eins,) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 5,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. 1.Ziffer eins
    die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. 2.Ziffer 2
    sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat,1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat,

...

(4) Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. ...(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. ...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung § 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Paragraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(3) (Sonstige Anordnungen) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung u. dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a... bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. ...(3) (Sonstige Anordnungen) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung u. dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, ,, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. ...

Dauer der Entziehung

§ 25 (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzustellen.Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzustellen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. ...(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. ...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26 (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere, der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. ...Paragraph 26, (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere, der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. ...

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

...

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 32 (1) (Verbot; Bedingung; Beschränkung) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig ... sind ..., hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs 3, und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesParagraph 32, (1) (Verbot; Bedingung; Beschränkung) Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig ... sind ..., hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3,, und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. 1.Ziffer eins
    ausdrücklich zu verbieten,
  2. 2.Ziffer 2
    .....

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 a StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, a StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 b StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkt oder in Betrieb nimmt. Als von Alkohol beeinträchtigt gilt der Zustand einer Person gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 jedenfalls bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkt oder in Betrieb nimmt. Als von Alkohol beeinträchtigt gilt der Zustand einer Person gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 jedenfalls bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber.

Im Anlassfall hat der Berufungswerber am 30.09.2012 bereits zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l ein Kraftfahrzeug gelenkt, wodurch er neuerlich eine Übertretung des § 99 Abs 1 b StVO begangen hat. Da somit der Sonderfall des § 26 Abs 1 FSG nicht zur Anwendung gelangt, folgt gemäß § 25 Abs 3 FSG, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für eine Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen ist.Im Anlassfall hat der Berufungswerber am 30.09.2012 bereits zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l ein Kraftfahrzeug gelenkt, wodurch er neuerlich eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, b StVO begangen hat. Da somit der Sonderfall des Paragraph 26, Absatz eins, FSG nicht zur Anwendung gelangt, folgt gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für eine Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die im FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, das heißt, die Behörde darf über eine Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist. Daraus folgt für den Anlassfall, dass eine Entziehungsdauer von sechs Monaten nur dann rechtmäßig ist, wenn die Behörde noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides davon ausgehen darf, dass der Berufungswerber für den die Mindestentziehungszeitdauer von drei Monaten übersteigenden Zeitraum von weiteren drei Monaten verkehrsunzuverlässig ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die im FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, das heißt, die Behörde darf über eine Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist. Daraus folgt für den Anlassfall, dass eine Entziehungsdauer von sechs Monaten nur dann rechtmäßig ist, wenn die Behörde noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides davon ausgehen darf, dass der Berufungswerber für den die Mindestentziehungszeitdauer von drei Monaten übersteigenden Zeitraum von weiteren drei Monaten verkehrsunzuverlässig ist.

Im Anlassfall ist zu berücksichtigen, dass der festgestellte Alkoholisierungsgrad von 0,54 mg/l Atemluftalkoholgehalt (entspricht 1,08 Promille) darauf hinweist, dass der Berufungswerber vor Antritt der Fahrt eine nicht unbeträchtliche Menge an alkoholischen Getränken konsumiert haben muss und er trotz der damit einhergehenden starken Einschränkung seiner Verkehrstauglichkeit ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße gelenkt hat. Allein aufgrund seiner starken Alkoholisierung hat er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest fahrlässig in Kauf genommen. Dass der Berufungswerber entsprechend seinen Angaben sein Kraftfahrzeug nur umparken und mit diesem nicht nach Hause fahren wollte, ist angesichts des Umstandes, dass dieses Umparken auf einer hochrangigen Bundesstraße erfolgte, ohne Belang, weshalb es sich erübrigt, nähere Feststellungen zur tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke zu treffen. Da - wie die Erstbehörde zutreffend ausführt - Alkoholdelikte im Straßenverkehr als besonders verwerflich zu qualifizieren sind und bei der Bemessung der Entziehungszeit auch das nur 17 Monate zurückliegende Vordelikt zu berücksichtigen ist, kann mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer von drei Monaten nicht das Auslangen gefunden werden. Die Festsetzung der Entziehungsdauer bei Wiederholungstaten hat sich aber an den vom Gesetzgeber in § 26 Abs 2 FSG festgelegten Mindestentziehungszeiten zu orientieren, aus denen bei Wiederholungstaten jedenfalls längere Mindestentziehungszeiten abzuleiten sind. Für die im Anlassfall gesetzten Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1 b StVO wurde vom Gesetzgeber keine Mindestentziehungsdauer festgelegt.Im Anlassfall ist zu berücksichtigen, dass der festgestellte Alkoholisierungsgrad von 0,54 mg/l Atemluftalkoholgehalt (entspricht 1,08 Promille) darauf hinweist, dass der Berufungswerber vor Antritt der Fahrt eine nicht unbeträchtliche Menge an alkoholischen Getränken konsumiert haben muss und er trotz der damit einhergehenden starken Einschränkung seiner Verkehrstauglichkeit ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße gelenkt hat. Allein aufgrund seiner starken Alkoholisierung hat er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest fahrlässig in Kauf genommen. Dass der Berufungswerber entsprechend seinen Angaben sein Kraftfahrzeug nur umparken und mit diesem nicht nach Hause fahren wollte, ist angesichts des Umstandes, dass dieses Umparken auf einer hochrangigen Bundesstraße erfolgte, ohne Belang, weshalb es sich erübrigt, nähere Feststellungen zur tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke zu treffen. Da - wie die Erstbehörde zutreffend ausführt - Alkoholdelikte im Straßenverkehr als besonders verwerflich zu qualifizieren sind und bei der Bemessung der Entziehungszeit auch das nur 17 Monate zurückliegende Vordelikt zu berücksichtigen ist, kann mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer von drei Monaten nicht das Auslangen gefunden werden. Die Festsetzung der Entziehungsdauer bei Wiederholungstaten hat sich aber an den vom Gesetzgeber in Paragraph 26, Absatz 2, FSG festgelegten Mindestentziehungszeiten zu orientieren, aus denen bei Wiederholungstaten jedenfalls längere Mindestentziehungszeiten abzuleiten sind. Für die im Anlassfall gesetzten Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, b StVO wurde vom Gesetzgeber keine Mindestentziehungsdauer festgelegt.

Der Sondertatbestand des § 26 Abs 2 Z 7 FSG sieht im Falle der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 a StVO eine zwingende Mindestentziehungszeit von sechs Monaten vor. Im vorliegenden Fall hat aber keines der vom Berufungswerber begangenen Alkoholdelikte den Schweregrad des § 99 Abs 1 lit a StVO erreicht. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur käme es aber nur dann zu einer vertretbaren Entziehungsdauer von sechs Monaten, wenn durch die beiden vom Berufungswerber begangenen Alkoholdelikte der § 26 Abs 2 Z 7 FSG verwirklicht worden wäre (in Analogie zu VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245).Der Sondertatbestand des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG sieht im Falle der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, a StVO eine zwingende Mindestentziehungszeit von sechs Monaten vor. Im vorliegenden Fall hat aber keines der vom Berufungswerber begangenen Alkoholdelikte den Schweregrad des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO erreicht. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur käme es aber nur dann zu einer vertretbaren Entziehungsdauer von sechs Monaten, wenn durch die beiden vom Berufungswerber begangenen Alkoholdelikte der Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG verwirklicht worden wäre (in Analogie zu VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Überschreitung der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer zwar aufgrund der beiden vom Berufungswerber begangenen Alkoholdelikte erforderlich, die Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten jedoch aufgrund der obigen Ausführungen etwas überhöht ist. Da der einmonatige Führerscheinentzug im Jahr 2011 offensichtlich keine Wirkung auf das Verhalten des Berufungswerbers hatte, da er nunmehr am 30.09.2012 erneut in einem alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, erscheint eine Entziehungsdauer von fünf Monaten erforderlich, aber auch ausreichend, um eine Änderung der Sinnesart beim Berufungswerber herbeizuführen, die gewährleistet, dass bei ihm wieder jene Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist, die das Lenken von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfordert.

Die Ausführungen hinsichtlich der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers gelten auch für das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen. Dieser Punkt ist nicht zu differenzieren und würde der Berufungswerber aufgrund seiner Verkehrsunzuverlässigkeit auch beim Lenken von Motorfahrrädern oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer (und für sich selbst) darstellen. Die Behörde hat daher zu Recht gemäß § 32 Abs 1 FSG auch ein Verbot des Lenkens von derartigen Fahrzeugen ausgesprochen, wobei die Dauer dieses Lenkverbotes im Hinblick auf die Bestimmungen des § 32 Abs 1 FSG und § 24 Abs 3 FSG auf denselben Zeitraum herabzusetzen war.Die Ausführungen hinsichtlich der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers gelten auch für das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen. Dieser Punkt ist nicht zu differenzieren und würde der Berufungswerber aufgrund seiner Verkehrsunzuverlässigkeit auch beim Lenken von Motorfahrrädern oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer (und für sich selbst) darstellen. Die Behörde hat daher zu Recht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, FSG auch ein Verbot des Lenkens von derartigen Fahrzeugen ausgesprochen, wobei die Dauer dieses Lenkverbotes im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, FSG und Paragraph 24, Absatz 3, FSG auf denselben Zeitraum herabzusetzen war.

Es konnte daher den Berufungsanträgen gefolgt und wie im Spruch ersichtlich entschieden werden.

Schlagworte

Lenkberechtigung; Entziehung; Sonderfall; Mindestentziehungszeit; Entziehungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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