RS UVS Oberösterreich 2004/07/26 VwSen-520663/3/Br/Pe

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Veröffentlicht am 26.07.2004
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Rechtssatz

Ein Nachfahrabstand bei einer Fahrgeschwindigkeit 129 km/h von 0,21 Sekunden (7 m) ist insbesondere auf dicht befahrener Autobahn ein Entzugstatbestand im Sinne des § 7 Abs. 3 Z3 FSG. Vorliegen einer hohen abstrakten Unfallgefahr mit schwersten Folgen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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