TE Uvs Bescheid 2012/3/8 42.7-21/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2012
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §7 Abs4
FSG §25 Abs3
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des N L, geb. am, vertreten durch I Lm, Dr. H. K, Kf, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 21.10.2011, Zahl: Abt.2/Fe-556/2011-Tr., wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des N L, geb. am, vertreten durch römisch eins Lm, Dr. H. K, Kf, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 21.10.2011, Zahl: Abt.2/Fe-556/2011-Tr., wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als der Ausspruch die Dauer der Haft wird in die Entzugszeit nicht einberechnet ersatzlos gestrichen wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als der Ausspruch die Dauer der Haft wird in die Entzugszeit nicht einberechnet ersatzlos gestrichen wird.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2011 entzog die Bundespolizeidirektion Graz die dem Berufungswerber für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 3 FSG für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (welche am 28.10.2011 erfolgte), wobei die Dauer der Haft in die Entzugszeit nicht einberechnet wird.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2011 entzog die Bundespolizeidirektion Graz die dem Berufungswerber für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 25, Absatz 3, FSG für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (welche am 28.10.2011 erfolgte), wobei die Dauer der Haft in die Entzugszeit nicht einberechnet wird.

Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG verbot die Erstbehörde dem Berufungswerber ferner das Lenken von Motorfahrrädern sowie Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum. Einer eventuellen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs 2 AVG aberkannt.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, FSG verbot die Erstbehörde dem Berufungswerber ferner das Lenken von Motorfahrrädern sowie Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum. Einer eventuellen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG aberkannt.

In der Begründung verwies die Erstbehörde im Wesentlichen darauf, dass der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 25.03.2011 des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren verurteilt wurde.In der Begründung verwies die Erstbehörde im Wesentlichen darauf, dass der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 25.03.2011 des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, erster Satz, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und Absatz 4, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren verurteilt wurde.

Ohne weitere Begründung geht die belangte Behörde davon aus, dass im Sinne der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG die für die Festsetzung der Entziehungsdauer maßgebliche Prognose betreffend den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungszeit von 20 Monaten nach Haftentlassung erforderlich sei und den Berufungswerber wieder dazu befähige, am Verkehrsgeschehen durch das Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen der ihm erteilten Lenkberechtigung wieder uneingeschränkt teilnehmen zu können.Ohne weitere Begründung geht die belangte Behörde davon aus, dass im Sinne der Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG die für die Festsetzung der Entziehungsdauer maßgebliche Prognose betreffend den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungszeit von 20 Monaten nach Haftentlassung erforderlich sei und den Berufungswerber wieder dazu befähige, am Verkehrsgeschehen durch das Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen der ihm erteilten Lenkberechtigung wieder uneingeschränkt teilnehmen zu können.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber durch seine Vertreterin vorbringt, er ersuche, den Führerscheinentzug von 20 Monaten auf 15 Monate zu verkürzen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Leoben vom 25.03.2011, Zahl: 34 Hv 7/11 v/58a, wurde der Berufungswerber für folgende Tathandlungen für schuldig erkannt, ihm folgende Strafdelikte vorgeworfen und er zu folgender Strafe verurteilt:

N L, geb. in J, und R. P., geb. ..... in J, sind

schuldig ;

es haben

A) am 08.10.2010 in Z I. R. P. der J. W. eine fremde bewegliche Sache, nämlich das im Eigentum der Fa. F G GmbH als Inhaber des Wettcafés W stehende Bargeld von € 3.398,25 samt Kellnerbrieftasche durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich und einen Dritten, nämlich N L, unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Wettcafé maskiert mit einer Strumpfhose und einer gezückten Gaspistole betrat, damit auf die Theke schlug und sie mit den Worten Geldtasche her! und Schnell, Geld her! zur Herausgabe der Kellnerbrieftasche samt Bargeldinhalt zwang;A) am 08.10.2010 in Z römisch eins. R. P. der J. W. eine fremde bewegliche Sache, nämlich das im Eigentum der Fa. F G GmbH als Inhaber des Wettcafés W stehende Bargeld von € 3.398,25 samt Kellnerbrieftasche durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich und einen Dritten, nämlich N L, unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Wettcafé maskiert mit einer Strumpfhose und einer gezückten Gaspistole betrat, damit auf die Theke schlug und sie mit den Worten Geldtasche her! und Schnell, Geld her! zur Herausgabe der Kellnerbrieftasche samt Bargeldinhalt zwang;

II. N Lrömisch zwei. N L

  1. 1.Ziffer eins
    zur Ausführung des zu Punkt I. beschriebenen schweren Raubes vorsätzlich dadurch beigetragen, dass er gemeinsam mit R. P. den Tatplan einen Raubüberfall zu begehen entwickelte, dessen Tatentschluss durch die Auswahl und Bekanntgabe des Wettcafés W als geeignetes konkretes Tatobjekt und die Beschreibung der dortigen Tatörtlichkeiten verstärkte, ihm die Tatwaffe übergab, ihn in die unmittelbare Tatortnähe chauffierte, dort aussteigen ließ, an der vereinbarten Stelle wartete, ihn nach der Tat wieder in den Pkw zusteigen ließ und somit dessen Flucht samt Beute ermöglichte;zur Ausführung des zu Punkt römisch eins. beschriebenen schweren Raubes vorsätzlich dadurch beigetragen, dass er gemeinsam mit R. P. den Tatplan einen Raubüberfall zu begehen entwickelte, dessen Tatentschluss durch die Auswahl und Bekanntgabe des Wettcafés W als geeignetes konkretes Tatobjekt und die Beschreibung der dortigen Tatörtlichkeiten verstärkte, ihm die Tatwaffe übergab, ihn in die unmittelbare Tatortnähe chauffierte, dort aussteigen ließ, an der vereinbarten Stelle wartete, ihn nach der Tat wieder in den Pkw zusteigen ließ und somit dessen Flucht samt Beute ermöglichte;
  2. 2.Ziffer 2
    die zu 8 St 5/11f der Staatsanwaltschaft Leoben abgesondert verfolgte S. S. dazu bestimmt, als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor der Kriminalpolizei, nämlich den erhebenden Beamten des Landeskriminalamtes, Außenstelle Niklasdorf, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vorsätzlich falsch auszusagen, indem er sie aufforderte, anzugeben, er habe sich zum Tatzeitpunkt des Faktums I. bzw. II.1. in ihrer Wohnung aufgehalten;die zu 8 St 5/11f der Staatsanwaltschaft Leoben abgesondert verfolgte S. S. dazu bestimmt, als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor der Kriminalpolizei, nämlich den erhebenden Beamten des Landeskriminalamtes, Außenstelle Niklasdorf, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vorsätzlich falsch auszusagen, indem er sie aufforderte, anzugeben, er habe sich zum Tatzeitpunkt des Faktums römisch eins. bzw. römisch zwei.1. in ihrer Wohnung aufgehalten;

B) R. P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten K. K. zu nachangeführten Zeitpunkten in S Berechtigten des Drz A fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,-- nicht übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

  1. 1.Ziffer eins
    in der Nacht zum 13. September 2010 eine unbekannte Anzahl Gummischlangen und Gummistangen, zumindest 4 Flaschen Jim Beam Whisky, Jack Daniels Whisky und Bacardi und zwei volle Boxen Klopfer in unbekanntem Gesamtwert, indem sie unter einer Zeltplane in die Kantine schlüpften;
  2. 2.Ziffer 2
    in der Nacht zum 14. September 2010 Süßigkeiten und Alkoholika in einem nicht näher bekannten Wert, indem sie unter einer Zeltplane in die Kantine schlüpften, wobei es beim Versuch blieb;

C) N Ku L am 22.4.2010 in Kf, Kä Str, am Parkplatz vor dem Café Ad, S. S. durch Versetzen von Schlägen gegen den rechten Ober- und linken Unterschenkel (Prellung und Hämatom am rechten Ober- und linken Unterschenkel), vorsätzlich am Körper verletzt;

D) N Ku L am 01.02.2009 in Kf P. W. durch einen Kopfstoß in das Gesicht, der einen Nasenbeinbruch zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.

Es haben hiedurch

zu A)

N L

zu II. 1.: das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB;zu römisch zwei. 1.: das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, erster Satz, zweiter Fall StGB;

zu II. 2.: das Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB;zu römisch zwei. 2.: das Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und Absatz 4, StGB;

R. P. zu I. das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB;R. P. zu römisch eins. das Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz, zweiter Fall StGB;

zu B)

R. P. das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB, teil in Verbindung mit § 15 StGB;R. P. das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, teil in Verbindung mit Paragraph 15, StGB;

Zu C) und D)

N L die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGBN L die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB

begangen.

Es werden hiefür jeweils nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB jeweils unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGBEs werden hiefür jeweils nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB jeweils unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB

N L zu einer Freiheitsstrafe von 5,5 (fünfeinhalb) Jahren und

R. P. zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren sowie

N L und R. P. gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.N L und R. P. gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die VorhaftGemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die Vorhaft

  1. 1.Ziffer eins
    bei N L vom 18.12.2010, 15:00 Uhr bis 25.03.2011, 14:10 Uhr; und
  2. 2.Ziffer 2
    bei R. P. vom 18.12.2010, 18:30 Uhr bis 25.03.2011, 14:10 Uhr

auf die verhängten Strafen angerechnet.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO werden N L und R. P. weiters zur ungeteilten Hand für schuldig erkannt, den PrivatbeteiligtenGemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO werden N L und R. P. weiters zur ungeteilten Hand für schuldig erkannt, den Privatbeteiligten

  1. 1.Ziffer eins
    U SACHVERSICHERUNG AG einen Betrag von € 1.398,25; und
  2. 2.Ziffer 2
    J. W. einen Betrag von € 1.000,--
bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtliche Beurteilung:

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7 Punkt (, eins,) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

...

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;10. eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.(4) Für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

(5) ...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit§24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1.Ziffer eins
    die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2.Ziffer 2
    ...

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

In der Berufung wird weder das im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf das oben dargestellte Urteil genannte strafbare Verhalten des Berufungswerbers, noch die Feststellung, dass der Berufungswerber deshalb rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, bestritten. Der Berufungswerber vertritt jedoch offenbar die Auffassung, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung von 15 Monaten das Auslangen zu finden sei.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungswerber mit einem näher genannten Mittäter den Tatplan eines Raubüberfalles entwickelte, dessen Tatentschluss durch die Auswahl und Bekanntgabe des Wettcafés W als geeignetes, konkretes Tatobjekt und die Beschreibung der dortigen Örtlichkeiten verstärkte, seinem Mittäter die Tatwaffe übergab, ihn in die unmittelbare Tatortnähe chauffierte, ihn dort aussteigen ließ und an der vereinbarten Stelle wartete und somit dessen Flucht samt Beute ermöglichte. Dass daher die Straftaten unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges bzw. im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges ausgeführt wurden, ist vorliegend und unbestritten. Es ist daher im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 10 FSG auszugehen.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungswerber mit einem näher genannten Mittäter den Tatplan eines Raubüberfalles entwickelte, dessen Tatentschluss durch die Auswahl und Bekanntgabe des Wettcafés W als geeignetes, konkretes Tatobjekt und die Beschreibung der dortigen Örtlichkeiten verstärkte, seinem Mittäter die Tatwaffe übergab, ihn in die unmittelbare Tatortnähe chauffierte, ihn dort aussteigen ließ und an der vereinbarten Stelle wartete und somit dessen Flucht samt Beute ermöglichte. Dass daher die Straftaten unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges bzw. im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges ausgeführt wurden, ist vorliegend und unbestritten. Es ist daher im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG auszugehen.

Die hier in Rede stehenden Straftaten wurden im Oktober 2010 begangen, die ausgesprochene Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 20 Monaten ist ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, somit ab 28.10.2011, zu rechnen. Dies entspricht der Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von rund zwei Jahren und acht Monaten. In Anbetracht der Umstände der Straftat erscheint daher diese Entziehungszeit angemessen und bestehen diesbezüglich keine Bedenken.

Zur Nichteinrechnung der Haftzeit ist Folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde hat zwar zutreffend aufgezeigt, dass es der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner neueren Rechtsprechung im Geltungsbereich des FSG nicht grundsätzlich für unzulässig erachtet hat, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen (vgl. etwa VwGH vom 26.02.2008, 2006/11/0149, mit weiteren Nachweisen). Wenn nun die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Lage des Falles ausgesprochen hat, dass die Zeit der Haft in die Entzugszeit nicht eingerechnet wird, bringt sie zum Ausdruck, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers über den Zeitraum von rund 32 Monaten (nämlich ab Begehung der Tat im Oktober 2010 bis zum Ablauf der ausgesprochenen 20-monatigen Entziehungsdauer ab Zustellung des Bescheides der erstinstanzlichen Behörde am 28.10.2011), hinaus, auch noch für die Dauer von weiteren 36 Monaten, entsprechend der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe, andauern werde, somit insgesamt für die Dauer von rund 68 Monaten ab Begehung der Straftat.Die belangte Behörde hat zwar zutreffend aufgezeigt, dass es der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner neueren Rechtsprechung im Geltungsbereich des FSG nicht grundsätzlich für unzulässig erachtet hat, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen vergleiche etwa VwGH vom 26.02.2008, 2006/11/0149, mit weiteren Nachweisen). Wenn nun die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Lage des Falles ausgesprochen hat, dass die Zeit der Haft in die Entzugszeit nicht eingerechnet wird, bringt sie zum Ausdruck, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers über den Zeitraum von rund 32 Monaten (nämlich ab Begehung der Tat im Oktober 2010 bis zum Ablauf der ausgesprochenen 20-monatigen Entziehungsdauer ab Zustellung des Bescheides der erstinstanzlichen Behörde am 28.10.2011), hinaus, auch noch für die Dauer von weiteren 36 Monaten, entsprechend der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe, andauern werde, somit insgesamt für die Dauer von rund 68 Monaten ab Begehung der Straftat.

Zusammenfassend folgt die Berufungsbehörde der Auffassung der belangten Behörde, der Berufungswerber sei zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und danach für 20 Monate nicht verkehrszuverlässig. Die Auffassung jedoch, der Berufungswerber werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach einem Zeitraum von insgesamt fast sechs Jahren wiedererlangen, ist verfehlt und nicht mit der höchstgerichtlichen Judikatur in Einklang stehend.

Es war daher der Ausspruch, die Zeit der Haft sei nicht einzurechnen, zu entfernen.

Schlagworte

Entziehung; Entziehungszeit; Dauer; Strafhaft; Einrechnung; Verkehrszuverlässigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten