TE UVS Tirol 2007/01/31 2006/17/2286-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn E. W., R., vertreten durch RA Dr. K. H., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.07.2006 zu Zahl VA-461-2006, sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16.05.2006 zu Zahl 703-4-569-2006-FSE, wie folgt:

 

1. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung gegen das Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Punkt 1. Euro 240,00, zu Punkt 2. und zu Punkt 3. jeweils Euro 30,00 zu bezahlen.

 

2. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 04.05.2006, um ca 18:40 Uhr

Tatort: Innsbruck; auf dem Boznerplatz Nr 5 bis zur Wilhelm-Greil-Straße gegenüber Hypo Bank, Bozner Platz westseitig

Fahrzeug: KKW, XY

 

1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt war aus in Ihrer Person gelegenen Gründen nicht möglich. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt haben Sie sich nach Aufforderung geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat. Die Verweigerung erfolgte am 04.05.2006 um 18:15 Uhr in 6020 Innsbruck

2. Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ?Einfahrt verboten? nicht beachtet.

3. Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen ?Vorgeschriebene Fahrtrichtung? nicht beachtet und haben die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens fortgesetzt.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 6 StVO zu Punkt 2. eine Übertretung nach § 52 lit a Z 2 StVO und zu Punkt 3. eine Übertretung nach § 52 lit b Z 15 StVO zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 99 Abs 1 StVO zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zu Punkt 3. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) auferlegt. Außerdem wurde ihm wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, der Berufungswerber habe sich am 04.05.2006 weder in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden noch die Blutabnahme verweigert. Dem Beschuldigten sei vollkommen unerklärlich, wie die Behörde zu diesen Schlussfolgerungen gelangt sei. Zwar sei der Beschuldigte am 04.05.2006 am späten Nachmittag von Beamten der Verkehrsinspektion Innsbruck zu einem Alkomattest aufgefordert worden und es sei ein solcher auch durchgeführt worden, doch sei kein einziges positives Ergebnis (im Sinne einer Alkoholisierung) erzielt worden. Vielmehr seien die Blasversuche gescheitert. Der Beschuldigte habe den amtshandelnden Beamten im Zuge der durchgeführten Tests mehrmals erklärt, dass er keinen Alkohol konsumiert hätte. Er habe die Beamten darauf hingewiesen, dass er vor kurzem einen Lungeninfarkt erlitten habe und aufgrund dessen und aufgrund zu hohen Blutdrucks Medikamente nehmen müsste. Der Beschuldigte sei somit mit der Durchführung eines Alkomattests einverstanden gewesen und sei, wie dies auch in der Anzeige vom 05.05.2006 bestätigt werde, durchaus kooperativ gewesen.

 

Nachdem die Durchführung des Alkomattests abgebrochen worden sei, sei der Beschuldigte zum Wachzimmer Wilten gebracht worden und dort aufgefordert worden, sich einer Kontrolle mit dem Alkoholvortestgerät zu unterziehen. Der Beschuldigte sei auch hier kooperativ gewesen und habe sein Einverständnis zur Durchführung dieses Tests erteilt. Dem Beschuldigten sei dann nicht mitgeteilt worden, welchen Wert der Test mit dem Alkoholvortestgerät ergeben habe. Dies sei jedoch für das gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahren insofern ohne Bedeutung, als das Ergebnis eine solchen Tests keine wie immer geartete Beweiskraft habe.

 

In der Folge sei ein Amtsarzt herbeigerufen worden und habe dieser dem Beschuldigten ausdrücklich erklärt, dass ihm kein Blut abgenommen werden müsse, sondern der Arzt bestimmte Tests machen werde. Eine Aufforderung zur Blutabnahme sei nicht erfolgt. In der Folge wurden diverse Tests durchgeführt. Der Amtsarzt füllte dann einen ärztlichen Untersuchungsbefund über die Ergebnisse des durchgeführten Tests aus. Der Amtsarzt habe zugestanden, dass die Bewusstseinslage des Beschuldigten klar gewesen sei, sein Verhalten adäquat, die Stimmung und Sprache normal, die Orientierung erhalten, keine Erinnerungslücken und keine Denkstörungen vorhanden gewesen seien. Der Amtsarzt habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte sämtliche durchgeführte Tests bestanden habe. In der Folge sei der Beschuldigte vom Amtsarzt nicht aufgefordert worden sich Blut abnehmen zu lassen. Eine Verweigerung sei somit nicht möglich gewesen. Obwohl der Beschuldigte somit sämtliche Tests zur Zufriedenheit des Amtsarztes bestanden hätte und sich im Zuge der Amtshandlung äußerst kooperativ gezeigt habe und zu keiner Zeit die Abnahme des Blutes verweigert habe, habe der Amtsarzt in seinem ärztlichen Untersuchungsbefund notiert, dass der Beschuldigte die Blutabnahme sowie die Urinasservierung unter Aufsicht verweigert hätte. Die Schlussfolgerung des Amtsarztes sei auch insofern nicht nachvollziehbar, als dieser in seinem Untersuchungsbefund weder das Kästchen keine Kooperation, noch das Kästchen Untersuchung verweigert angekreuzt habe. Der Beschuldigte habe dem Amtsarzt geschildert, dass er in ständiger ärztlicher Betreuung sei und blutverdünnende Medikamente (Diovan, Restex, Sifrol, Sinuselect, Cipralex, Praxiten sowie Bioflorin und Buconif) nehmen müsse, insbesondere aufgrund seines Hochdrucks (teilweise 280/120). Er habe noch mitgeteilt, dass er immer einen Notfallspray bei sich habe und diesen auch verwenden müsse. Offensichtlich aufgrund der Medikamentation, insbesondere der Tatsache der blutverdünnenden Medikamente habe der Amtarzt ihm mitgete

ilt, dass kein Blut abgenommen werde und sich der Beschuldigte auch keiner Blutabnahme unterziehen müsse. Auch sei der angenommene Verdacht auf Alkoholisierung dadurch zu erklären, dass der Beschuldigte den Notfallspray verwendet habe.

 

Nach der amtsärztlichen Untersuchung habe der Beschuldigte die Kanzlei von RA Mag. P. D. aufgesucht und diesem den Vorfall geschildert. Daraufhin habe der Rechtsanwalt dem Beschuldigten eine Rechtsbelehrung erteilt und ihn besonders darauf hingewiesen, dass es aufgrund des Umstandes, dass er nicht alkoholisiert sei am besten wäre, wenn er unverzüglich die Durchführung einer Blutabnahme verlangen würde. Daraufhin habe der Beschuldigte dem RA mitgeteilt, dass eine Blutabnahme nicht mehr nötig sei, da ihm der Amtsarzt mitgeteilt habe, dass es reiche, wenn er die obgenannten Tests durchführe. Es werde zum Beweis dafür, dass sich der Beschuldigte nicht geweigert habe, das Blut abnehmen zu lassen, die Einvernahme von RA Mag. P. D. angeboten.

 

Der Beschuldigte sei weder zu einer Blutabnahme aufgefordert worden, noch habe er eine solche verweigert und sei das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren daher unverzüglich einzustellen.

 

Auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ?Einfahrt verboten? nicht beachtet und habe das deutlich sichtbare Gebotszeichen ?Vorgeschriebene Fahrtrichtung? nicht beachtet, sowie die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens fortgesetzt und daher gegen die StVO verstoßen, bestehe nicht zu Recht. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die im Spruch genannten Verbots- und Gebotszeichen an den von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bezeichneten Stellen angebracht worden seien.

 

Selbst, wenn der Beschuldigte gegen § 52 lit a Z 2 StVO und § 52 lit b Z 15 StVO verstoßen hätte, was ausdrücklich bestritten werde, wäre die letztere Bestimmung durch § 52 lit a Z 2 StVO konsumiert. Die Bestrafung sowohl nach lit a Z 2 als auch nach lit b Z 15 verstoße gegen das in der MRK normierte Doppelbestrafungsverbot.

 

Die erstinstanzliche Behörde sei darauf verwiesen, dass nie eine Strafverfügung ergangen sei und daher der Beschuldigte auch keinen Einspruch gemacht habe. Auch der Hinweis darauf, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung unter Verwendung eines geeichten Alkomaten festgestellt worden sei, werde im Berufungsverfahren zu erörtern sein.

 

Es werde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16.05.2006 zu Zahl 704-4-569-2006-FSE wurde dem Berufungswerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Die Dauer des Entzugs wurde mit 19 Monaten, gerechnet ab dem 04.05.2006, festgesetzt. Außerdem wurde ihm das Lenken eines Motorfahrrades eine 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung verboten. Es wurde ihm das Recht aberkannt, für die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wurde für die Dauer des Entzugs der österreichischen Lenkberechtigung ebenfalls entzogen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG wurde eine Nachschulung angeordnet. Der Berufungswerber wurde weiters aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (vor Ablauf der Entzugszeit) beizubringen. Die Behörde verfügte, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer, sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives, amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein, die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleiben müsste.

 

In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass, sollte Vorstellung erhoben werden, dieser keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Vorstellung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen dasselbe ausgeführt wie in der schon zuvor zitierten Berufung gegen das Straferkenntnis. Diese ist gleich lautend. Ergänzend hat der Berufungswerber in der Vorstellung noch ausgeführt, dass die Berufungsbehörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der Bescheid enthalte keine Begründung darüber, weshalb dem Beschuldigten der Führerschein gerade für 19 Monate entzogen werden sollte. Der Beschuldigte sei durch den angefochtenen Bescheid, insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren, verletzt worden.

 

Gemäß Artikel 6 MRK werde bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig sei. Trotz dieser in der MRK normierten Unschuldsvermutung sei im Führerscheinentzugsverfahren davon ausgegangen worden, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe. Selbst, wenn die erstinstanzliche Behörde berechtigt gewesen wäre, bereits eine Entziehungsfrist auszusprechen, was ausdrücklich bestritten werde, sei die Entzugsfrist viel zu lange und bestehe in keinem Verhältnis zu dem, den Beschuldigten vorgeworfenen Delikt. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Mit Bescheid vom 16.05.2006 zu Zahl 703-4-569-2006-FSE wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. In der Berufung gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich weder in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, noch die Blutabnahme verweigert hätte. Die Aussage des Amtsarztes sei in wesentlichen Teilen widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie jemand (auch ein noch so guter Arzt) auf einen Meter Entfernung ?starken Alkoholgeruch? feststellen könne. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass jemand der angeblich ?sternhagelvoll? seine ärztliche Untersuchung derart bravourös meistern könne. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen des Amtsarztes hätte die erstinstanzliche Behörde den glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten Folgen müssen, dass er die Blutabnahme nicht verweigert habe. Vielmehr sei der Beschuldigte damals aufgrund seines Bluthochdruckes (218/120) im Zuge einer Eigenbluttherapie genötigt gewesen, einerseits homöopathische Mittel zu sich zu nehmen und andererseits neben der Verwendung eines ständig bei sich tragenden Notfallssprays nachstehende Medikamente einzunehmen:

Diovan, Restex, Sifrol, Sinuselec, Cipralex, Praxiten, Bioflorin, Buconif (von Terrapharm/Sublingualspray). Aufgrund der Einnahme dieser Medikamente sowie insbesondere der vorliegenden Blutverdünnung sei dem Beschuldigten seitens des Amtsarztes mitgeteilt, dass er keine Blutabnahme durchführen werde. Was die Ausführungen der Behörde betreffe, wonach im Zug des Ermittlungsverfahrens von der Polizeiinspektion Kematen Übertretungen anlässlich von drei Vorfällen in den Jahren 2004 und 2006 bekannt gegeben worden seien, werde darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten nicht bekannt sei, auf welche Vorfälle hier Bezug genommen werde. Offenbar wisse die Behörde mehr als der Beschuldigte, da sich dieser nicht erinnern könne, jemals mit der Polizeiinspektion Kematen zu tun gehabe zu haben. Im Berufungsverfahren werde

nicht nur zu klären sein, um welche Vorfälle es sich hier handle, sondern auch in welchem Zusammenhang diese Vorfälle mit dem gegenständlichen Sachverhalt stünden und ob die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck überhaupt befugt sei, das Ermittlungsverfahren in einer, dem Beschuldigten nicht nachvollziehbaren Art und Weise auf Vorfälle auszudehnen, ohne den Beschuldigten über den Inhalt dieser Vorfälle in Kenntnis zu setzen. Der nunmehr ergangene Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil er aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16.05.2006 ergangen sei, welcher wiederum aufgrund des Umstandes, dass dieser Bescheid eine Entziehungsfrist enthalte habe und daher gegen die in der MRK normierte Unschuldsvermutung verstoßen habe, rechtswidrig sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Verwaltungsakt. Außerdem durch Abhaltung von drei öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlungen bei denen der der Beschuldigte sowie die Zeugen RI M. L., Amtsarzt Dr. C. P., RI A. S. und der Amtssachverständige Dr. F. K. einvernommen werden konnten. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass den Berufungen keine Berechtigung zukommt:

 

Der Anzeige der Polizei, Verkehrsinspektion Innsbruck, vom 05.05.2006 zu Zahl GZ A2/16617/2006-SPK ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber mit seinem KKW Suzuki, XY (A) am 04.05.2006 um 17.20 Uhr von der Adamgasse kommend, vor dem Haus Bozner Platz Nr 5 nach links abgebogen und dort in Richtung Westen gefahren sei. Dabei habe der Lenker das vor der Kreuzung deutlich sichtbar angebrachte Gebotszeichen ?Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus? und das gegenüber Haus Bozner Platz Nr 5 angebrachte Vorschriftszeichen ?Einfahrt verboten? missachtet. Der Berufungswerber sei in der Wilhelm-Greil-Straße gegenüber der Hypo-Bank (Bozner Platz westseitig) angehalten worden. Dort sei eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt worden. Vom Lenker E. W. sei der Führerschein und der Zulassungsschein ausgehändigt worden. Bei einer weiteren Kontrolle sei bei W. E. deutliche Symptome einer Alkoholisierung festgestellt worden. W. E. habe beim Gehen gewankt, habe feuchte Augen gehabt, habe sehr leise lallend gesprochen und sei nur sehr schwer zu verstehen gewesen. Seine Ausatemluft habe stark nach alkoholischen Getränken gerochen. Der Berufungswerber sei um 17.25 Uhr zu einem Alkomattest vor Ort aufgefordert worden. Nach Einhaltung der vorgeschriebenen Wartezeit und genauer Information W. über den Ablauf des Alkomattestes habe er angegeben, dass er ein gesundheitliches Problem habe. Darauf sei der Berufungswerber noch mal über den Alkomattest informiert worden und habe dieser dann angegeben, dass er durchaus in der Lage sei, den Test zu machen. Um

17.45 Uhr sei der Alkomattest mit dem Alkomatträger ARMC-0025 vor Ort begonnen worden. Zur Durchführung des Alkomattestes sei der Meldungsleger mittels Ermächtigungsurkunde P-2124 von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ermächtigt worden. Nach dem fünften Blasversuch (von den ersten vier seien zwei wegen unkorrekter Atmung und zwei wegen zu geringem Blasvolumen abgebrochen worden) habe der Berufungswerber weinerlich angegeben, dass er ein weiteres gesundheitliches Problem habe, näm

lich einem vor kurzen erlittenen Lungeninfarkt. Das könnte ihn eventuell an der korrekten Durchführung des Alkomattestes hindern. Daraufhin sei der Test abgebrochen und der Proband zur Verkehrsinspektion Innsbruck zur Untersuchung durch den Amtsarzt gebracht worden. Der Proband sei mehrmals über den möglichen Konsum von alkoholischen Getränken befragt worden. Diesen Konsum habe der Proband in Abrede gestellt. Bei der Verkehrsinspektion Innsbruck sei der Berufungswerber mit einer Kontrolle mit dem Alkoholvortestgerät einverstanden gewesen. Dieses erbrachte dann einen Atemalkoholgehalt von 1,15mg/l. Bei dem Testgerät habe es sich um einen AlcoQant6020 gehandelt.

 

Der Proband sei neuerlich befragt worden, ob er alkoholische Getränke konsumiert habe. Abermals habe er diese Frage verneint. Um

18.10 Uhr sei Amtsarzt Dr. P. eingetroffen. Er habe dann von 18.15 Uhr bis 18.40 Uhr die Untersuchung durchgeführt und der Proband habe die Blutabnahme verweigert. Bei der Untersuchung habe Dr. P. festgestellt, dass der Proband durch Alkohol beeinträchtigt und nicht fahrtüchtig sei. W. sei der Führerschein abgenommen worden.

 

Die Anzeige ist durch den ärztlichen Befund des Dr. P. objektiviert, diesen Untersuchungsbefund ist zu entnehmen, dass die Bewusstseinslage des Probanden klar, sein Verhalten adäquat, die Stimmung normal, die Sprache normal, die Orientierung erhalten und die Erinnerungslücken nicht vorhanden waren. Dass auch keine formale und inhaltliche Denkstörung vorgelegen sei, dass Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen sei, dass ein erhöhter Blutdruck vorgelegen sei, dass sowohl Blutabnahme und Urinasservierung verweigert worden sei und der Proband zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Alkohol beeinträchtigt und nicht fahrtüchtig sei. Er sei jedoch vernehmungsfähig und haftfähig sowie diskretions- und dispositionsfähig gewesen.

 

Die Einvernahme des Zeugen RI A. S. bestätigte im Wesentlichen die Angaben in der Anzeige. Es kamen hier keine Widersprüche zu Tage. Er gab an, bei der versuchten Durchführung des Alkomattestes dabei gewesen zu sein. Der Proband habe sicher mehrmals geblasen und habe dann mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen den Test nicht durchführen könne. Der Berufungswerber sei dann mitgenommen worden ins Wachzimmer Wilten. Er selbst sei dann bei der weiteren Amtshandlung nicht mehr dabei gewesen. Der Beschuldigte habe beim Alkotest zunächst mitgeteilt, dass er irgendwelche medizinischen Probleme habe, habe aber nicht genau gesagt welche. Es sei dann die Konsequenz gewesen, dass er dem Amtsarzt vorgeführt werden musste.

 

RI M. L. von der Verkehrsinspektion Innsbruck wiederholte vor der Berufungsbehörde die Angaben, die er schon in der Anzeige niedergelegt hatte und gab noch ergänzend an, dass der Berufungswerber offensichtliche Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe, da er ziemlich verändert gesprochen habe und er ihn mehrmals auffordern musste, ihm gewisse Dokumente zu zeigen. Er habe nie gleich reagieren können, er sei auch nicht leicht aus dem Fahrzeug herausgekommen und habe beim Gehen Probleme aufgewiesen. Es sei Alkoholgeruch aus dem Fahrzeug gekommen, er wisse jetzt nicht mehr, ob er direkt von ihm oder sonst woher aus dem Auto gekommen sei, aber jedenfalls sei ihm Alkoholgeruch entgegen geschlagen. Der Berufungswerber habe ihm gegenüber geäußert, er könne einen Alkotest durchführen und habe dann auch vier- bis fünfmal geblasen, erst dann habe er von der Lungenkrankheit gesprochen. Daraufhin sei der Test abgebrochen worden, da er und sein Kollege gedacht habe, der Proband könne den Test vielleicht nicht durchführen. Beim Wachzimmer in der Templstraße habe man dann den Probanden mit dem Alkoholvortestgerät konfrontiert und dieser habe sich einverstanden erklärt, einen Test damit durchzuführen. Das Testergebnis wurde von ihm aber akzeptiert. Dr. P. sei dann von ihm selbst geben worden, eine Blutabnahme durchzuführen, um eine Alkoholbestimmung über das Blut machen zu können. Er könne sich erinnern, dass der Amtsarzt am Ende der Untersuchung gesagt habe, er würde den Probanden fahruntauglich schreiben. Es könne auch sein, dass er ihm mitgeteilt habe, dass der Proband die Blutabnahme verweigert habe, er wisse das aber nicht mehr genau. Er könne auch ausschließen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Amtsarzt in den Amtsräumen in der Templstraße viel los gewesen sei. Zudem müssten die Leute auch alle eine Sicherheitsschleuse überwinden, um überhaupt in die Amtsräume zu kommen. Üblicherweise fülle der Amtsarzt die Protokolle selbst aus und teile das Ergebnis den Wachebeamten mit. Er könne sich nicht erinnern, dass im

gegenständlichen Falle etwas Gegenteiliges geschehen sei.

 

Die Angaben der beiden Meldungsleger waren glaubwürdig und nachvollziehbar und es bestand kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln und ihnen keinen Glauben zu schenken. Die beiden Beamten machten einen routinierten, ruhigen und durchaus logischen Eindruck.

 

Der Amtsarzt Dr. P. sagte aus, dass er unter Bewusstseinslage ?klar? angekreuzt habe, weil der Patient sehr beherrscht aufgetreten sei. Er habe für ihn normal sprechen können. Benommen sei ein Patient dann, wenn er nicht mehr richtig sprechen könne und sehr langsam reagiere. Das sei nicht der Fall gewesen. Leute, die größere Alkoholmengen regelmäßig zu sich nehmen würden, könnten viel länger beherrscht auftreten als solche, die mit Alkohol nicht sehr viel in Kontakt stehen würden. Dies hänge auch von der Stoffwechselverarbeitung ab. Die zentrale Koordination im Gehirn sei durch den Alkohol gestört und deswegen würde auch immer der Nystagmus-Test durchgeführt werden, der vom Menschen willentlich nicht beeinflusst werden könne. Bei Alkoholisierten sei eine Koordinationsstörung insoferne vorhanden, als es eine Weile dauern würde, bis die Augen nach Durchführung des Nystagmus-Tests wieder geradeaus schauen würden. Der Patient habe im gegenständlichen Fall 7 Sekunden gebraucht und das sei sehr lange. Er wisse nicht mehr, ob er den Berufungswerber dezidiert darüber aufgeklärt habe, was die Verweigerung der Blutabnahme für Folgen habe, aber üblicherweise sage er immer, dass dies bedeute, dass angenommen werde, dass der Proband 1,6 Promille im Blut gehabt habe.

 

Die Urinüberprüfung wäre vor allem deshalb wichtig gewesen, um festzustellen, ob der Proband Drogen oder Medikamente in größeren Mengen zu sich genommen habe. Hätte er dem Berufungswerber das ganze Geschehene so erklärt, wie der Berufungswerber es nun geschildert habe, hätte er in den ärztlichen Befund hineingeschrieben, dass ein Test nicht nötig sei und er hätte nicht hineingeschrieben, dass der Berufungswerber verweigert hat. Dieser habe aber mit den Worten ?ich mache das nicht? die Blutabnahme dezidiert verweigert. Er könne sich nicht erinnern, ob der Berufungswerber eine Kopie des Befundes gewünscht habe oder nicht. Er von sich gebe jedoch nie eine Kopie raus. Er habe gesagt, das sei möglich, aber er halte fest, er selbst gebe nie eine Kopie raus. Der ärztliche Befund und das Gutachten würden komplett bei der Untersuchung des Probanden ausgefüllt und fertig gemacht. Es müsse ja auch bei der Polizei sofort hinterlegt werden. Er selbst nehme das nie mit nach Hause. Wenn er gefragt werde, wieso bei der Untersuchung nach Rhomberg immer das Positivste angekreuzt worden sei, verweise er auf das zuvor gesagte. Es gebe Leute, die wären beherrscht und solche, die seien nicht beherrscht. Deswegen mache er auch immer den Dreh-Nystagmus-Test und beziehe sich auf objektive Maßnahmen wie die Blutabnahme. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er eine genaue Auflistung der einzunehmenden Medikamente des Berufungswerbers erhalten hätte. Hätte dieser Psychopharmaka unter Alkoholeinfluss genommen, wäre sein Zustand mit Sicherheit noch schlechter gewesen.

 

Dr. F. K. erstattete in der Folge dann als Amtsachverständige ein mündliches Gutachten, welches wie folgt ausgeführt wurde:

 

?Zum ärztlichen Befund des Herrn Dr. P. vom 04.05.2006 befragt, kann aus gutachterlicher Sicht angegeben werden, dass es sich dabei um eine Momentaufnahme im Rahmen der Untersuchung gehandelt hat. Wenn beim Berufungswerber die Bewusstseinslage, Verhaltensstimmung, Sprache, Orientierung oder Erinnerungslücken als unauffällig angemerkt sind, so entspricht dies der damaligen Einschätzung des untersuchenden Arztes. Es ist jedoch notwendig für die Beurteilung einer möglichen Beeinflussung das gesamte Befundspectrum miteinzubeziehen. Es stellte sich neben einem extrem auffälligen und sehr hohen Blutdruck mit 190 zu 120 mm Hg auch ein Alkoholgeruch der Ausatemluft dar und in den motorischen Reaktionen bei mittelweiten Pupillen eine verzögerte Pupillenreaktion und verzögerte Konvergenzreaktion sowie verlängerter Drehnachnystagmus mit sieben Sekunden. Andererseits wurde das Gleichgewicht als sicher beschrieben. Des Weiteren muss natürlich auch die Anamnese von Seiten der Exekutive mit einfließen, wonach der Proband leise lallend gesprochen habe und im Alkoholvortestgerät einen Atemalkoholgehalt von 1,15 mg/l aufgewiesen habe. Wenn man diese Gesamtbefundkonstellation betrachtet und auch berücksichtigt, dass der Proband gemäß den Ausführungen in der Berufung zahlreiche Medikamente regelmäßig einnehmen muss, so stellt sich das Bild insgesamt eher inhomogene dar. Die teilweisen unauffälligen Befundergebnisse bei der ärztlichen Untersuchung könnten damit erklärt werden, dass er Proband Alkohol gewöhnt ist und somit in diesen Bereichen eine gute Kompensationsmöglichkeit besitzt, andererseits könnte dies auch ein Hinweis sein, dass eine mögliche Beeinflussung insbesondere im Zusammenwirken mit den eingenommenen Medikamenten von eher weniger intensiv vorgelegen hatte. Bei den angegebenen Medikamenten ist anzumerken, dass es sich beim Präparat Sinuselect und möglicherweise auch beim Notfallspray Buconif um Medikamente mit Alkoholgehalt handelt und diese wären wenn sie unmittelbar vor dem Vortest eingenommen wurden, geeignet diese n quantitativ zu beeinflussen. Von diesen ist aber eher nicht zu erwarten, dass man damit zB die von der Polizei angegebene lallende Sprache erklären könnte. Über Befragen, ob das Medikament Sultanolinhalationsspray einen Einfluss auf den Vortest haben konnte, wird angegeben, dass die genaue Begleitstufen nicht ad hoc angegeben werden können, es aber im Falle dass alkoholhältige Begleitsubstanzen drinnen sind nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Vortest quantitativ beeinflusst werden konnte. Zur Alkoholisierung des Berufungswerbers befragt, kann ich angeben, dass aus dem Gesamtzusammenhang der Aktenlage zu schließen ist, dass deutliche Hinweise auf eine Alkoholbeeinflussung bzw Alkoholwirkung bestanden, wie zB der Geruch der Ausatemluft nach Alkohol, die von der Exekutive angegebene lallende Sprache, der positive Alkoholvortestwert und im Rahmen der Untersuchung die verzögerte Pupillenreaktion, verzögerte Konvergenzreaktion und auch der verlängerte Drehnachnystagmus, dies stellt aber wie gesagt einen Hinweis auf eine mögliche Alkoholbeeinflussung und keinen absoluten Beweis einer solchen dar, insbesondere auch nicht hinsichtlich der quantitativen Beeinflussung, aber es ist jedenfalls ein begründeter Hinweis, dass eine Alkoholisierung vorliegen konnte. Angesprochen auf eine Studie mit dem Medikament Sultanhol durch die Gerichtsmedizin Innsbruck, Prof. R., ist diese meinerseits im konkreten nicht vorliegend. Wenn ich gefragt werde, ob die Blutabnahme aufgrund des sehr hohen Blutdruckes und allenfalls eingenommener blutverdünnender Medikamente medizinisch nicht möglich gewesen wäre, kann ich angeben, dass dies kein Problem darstellen sollte, zumal der Berufungswerber bei Einnahme von Blut verdünnenden Mitteln sich auch sonst regelmäßig Blutabnahmen zur Kontrolle der Wirkung unterziehen müsste. Es ist lediglich erforderlich in diesem Zusammenhang dünnere Nadeln zu verwenden bzw nach Blutabnahme das Gefäß etwas längere Zeit zu komprimieren bzw einen Druckverband anzulegen."

 

Auch bei beiden Ärzten konnte die Berufungsbehörde keine Widersprüche feststellen. Dass der Amtsarzt Dr. P. in seinem Befund bei der Spalte Bewusstseinslage, Verhalten, Stimmung etc ausgenommen den Alkoholgeruch immer die beste Diagnose gestellt hat, wurde auch von Dr. F. K. damit begründet, dass es unter Umständen damit erklärt werden könnte, dass der Proband Alkohol gewöhnt sei und somit in diesen Bereichen eine gute Kompensationsmöglichkeit besitze. Es könnte auch ein Hinweis darauf sein, dass eine mögliche Beeinflussung, insbesondere im Zusammenwirken mit den eingenommenen Medikamenten von eher weniger intensiven Form vorgelegen habe. Die Ärzte vermittelten einen durchaus fachlich kompetenten Eindruck und ist der Berufungsbehörde nichts Gegenteiliges aufgefallen, sodass sie den Angaben der beiden durchaus folgen konnte.

 

Die Aussage des Berufungswerbers selbst gestaltete sich folgendermaßen:

 

Zunächst hat der Berufungswerber zugegeben, verbotenerweise am Bozner Platz links abgebogen zu sein, um zur Hypo-Bank zu gelangen. Er hat verneint, etwas getrunken zu haben. Er habe dann versucht, einen Alkotest durchzuführen und habe in das Gerät geblasen, aber kein Ergebnis erzielen können. Der Polizeibeamte habe ihn wiederholt belehrt. Er habe dann ein drittes Mal in das Gerät geblasen und es hat wieder kein Ergebnis gezeigt. Er habe Probleme mit der Lunge und habe das den Polizeibeamten mitgeteilt. Man sei dann mit ihm ins Wachzimmer nach Wilten gefahren und habe ihn dann dort mitgeteilt, dass ihn nun der Amtsarzt untersuchen würde. Diesem habe er seine gesundheitlichen Probleme mitgeteilt. Es sei dann ein erhöhter Blutdruck festgestellt worden. Der Amtsarzt sei über verschiedene, blutverdünnende Mittel und sonstige Medikamente für den psychischen Zustand des Probanden aufgeklärt worden, die dieser zu sich nehme. Der Amtsarzt habe ihm dann erklärt, er müsse sich kein Blut abnehmen lassen, er würde jedoch diesen Test machen. Dieser Test habe ca 5 bis 10 Minuten gedauert. Der Arzt habe dann den ärztlichen Befund und Gutachtenszettel ausgefüllt. Er selbst hätte eine Kopie haben wollen. Das sei ihm verweigert worden. Es habe ihn niemand darüber aufgeklärt, dass er eine Blutabnahme machen hätte müssen und wenn er sich kein Blut abnehmen lassen sollte, dies einer Verweigerung gleichkomme. Es habe ihm auch niemand die rechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens erklärt.

Der Amtsarzt habe in seinem Beisein nur die kleinen Kästchen des Tests angekreuzt. Alles, was darunter handschriftlich dazu gekommen sei, habe er erst nach seinem Weggehen hineingeschrieben. Er sei dann in der Folge zum Bozner Platz gegangen und habe sich von seiner Frau abholen lassen. Dann habe er mit RA Dr. D. telefoniert. Der Rechtsanwalt habe ihn gefragt, ob er sich Blut habe abnehmen lassen und er habe ihn darüber aufgeklärt, dass das nicht nötig gewesen wäre, ansonsten hätte er nämlich sofort veranlasst, dass ihn in der Klinik das Blut abgenommen werde. Er sei dann von seiner Frau nach Hause gefahren worden.

 

Im Wachzimmer in Wilten habe er in ein Vortestgerät hinein geblasen. Der Inspektor L. habe ihm dann gesagt, das Gerät würde gar nichts anzeigen. Er habe zweimal in dieses Gerät geblasen. Man habe ihm nicht gesagt, wie viel das Gerät letztendlich angezeigt habe. Wenn nunmehr behauptet werde, das Gerät habe 1,15 mg/l angezeigt, so gebe er an, das könne nicht sein. Er versichere nochmals, er habe keinen Alkohol getrunken. Er habe immer seinen Spray, mit dem er auch immer wieder spraye, die sei wichtig, damit er atmen könne. Er habe auch noch einen zweiten Notfallspray für den hohen Blutdruck. Er habe sich auch angeschaut, wo dieses Schild Gebotszeichen ?Vorgeschriebene Fahrtrichtung? aufgestellt gewesen sei. Es sei vor diesem Schild ein LKW der Firma S. gestanden und er habe dieses Schild nicht sehen können. Pfeile, die am Boden die Richtung gewiesen haben, habe er auch nicht wahrnehmen können, da sehr starker Verkehr war und die durch vor ihm fahrenden Fahrzeuge die Bodenzeichen verdeckt gewesen seien.

 

Die Angaben des Berufungswerbers waren nicht glaubwürdig, hat er doch praktisch alles Wesentliche, was von Dr. P. und auch den Inspektoren vorgebracht wurde, bestritten.

 

Der Amtsarzt will von sich aus erklärt haben, dass er keine Blutabnahme machen müsse, obwohl dieser dann ?verweigert? im Gutachten festgehalten habe. Es will ihn niemand auf die Konsequenzen einer Verweigerung der Blutabnahme aufmerksam gemacht haben. Es hat ihm niemand gezeigt, dass das Vortestgerät 1,15 mg/l angezeigt hat. Er hat weder die Gebotszeichen ?vorgeschriebene Fahrtrichtung? noch das Verbotszeichen ?Einfahrt beobachten? beachten können, dies ebenfalls ohne sein Verschulden.

 

Die Angaben des Berufungswerbers sind unglaubwürdig. Würde man diesen Angaben folgen, würde dies bedeuten, dass die Meldungsleger und auch der Amtsarzt eine Falschaussage getätigt hätten. Hier hat sich die Berufungsbehörde jedoch einen persönlichen Eindruck verschaffen können und ist auf Grund der persönlichen Aussagen, die vor der Berufungsbehörde getätigt wurden, und dann noch auf Grund der aufklärenden Angaben des Gutachters Dr. F. K., zur Auffassung gelangt, dass die drei Zeugen Dr. P. und die zwei Meldungsleger die Wahrheit gesagt haben. Die Verantwortung des Berufungswerbers wird im großen und ganzen als eine umfassende Schutzbehauptung gewertet, es kann ihr nicht gefolgt werden. Dr. P. hat ausreichend geschildert, wie der Berufungswerber die Blutabnahme verweigert hat.

 

§ 5 Abs 6 StVO normiert, dass an Personen, die gemäß Abs 4a zu einem Arzt gebracht werden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen ist;die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen. In § 5 Abs 4a ist ausgeführt, dass die Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs 2 aus Gründen die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtigt sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

 

Im gegenständlichen Fall ist zum einen die berechtigte Vermutung der Meldungsleger vorgelegen, dass der Berufungswerber sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, als man eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt hat. Der Proband habe leise lallend gesprochen. Aus dem Auto sei starker Alkoholgeruch herausgekommen. Letztendlich sei auch noch ein Ergebnis des Alkoholvortestgerätes mit einem Atemalkoholgehalt von 1,15 mg/l vorgelegen. All diese Parameter reichen durchaus aus, um den Probanden wegen des Verdachtes des alkoholisierten Lenkens zu einem Arzt zu bringen um eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vornehmen zu lassen.

 

Hinzu kommt, dass der Berufungswerber, wie er auch selbst vor der Berufungsbehörde immer wieder betont hat, vier Jahre vor dem gegenständlichen Vorfall einen Lungeninfarkt erlitten hat und zumindest in der Nacht starke Atemprobleme gehabt hat. Zu Recht haben die Organe der Straßenaufsicht damit reagiert, dass sie den Beschuldigten einem Amtsarzt zur Blutabnahme vorgeführt haben. Die Angaben des Amtsarztes Dr. P. sind für die Berufungsbehörde insoferne ausreichend als von einer Verweigerung ausgegangen werden kann. Es muss einem Amtsarzt zugemutet werden können dies richtig zu beurteilen. Es spricht zudem für die Verweigerung, dass dies im Untersuchungsbefund angekreuzt war. Auch machte der Arzt, der die diesbezüglichen Aussagen tätigte, einen glaubwürdigen Eindruck und besteht kein Grund seinen Angaben nicht zu folgen. Die Beweisanträge die vom Rechtsvertreter gestellt wurden, und zwar die  Einvernahme der Zeugen Dr. F. S., Mag. G. H. sowie Rechtsanwalt Mag. P. M. D., zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber nicht alkoholisiert war und den Alkotest nicht verweigert hat, waren entbehrlich, da die Nichtalkoholisierung des Berufungswerbers zum einen nur durch die Blutabnahme bewiesen hätte werden können und die drei angebotenen Zeugen bei der tatsächlichen Verweigerung der Blutabnahme nicht anwesend gewesen sind. Sie konnten daher zu diesem Thema keine Angaben machen.

 

Auch die Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachbefundes zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber unmittelbar vor der Durchführung des Alkotests mit dem Vortestgerät den ihm ärztlicherseits verordnete Asthmaspray Sultanol zu sich genommen hat, sodass es zu einer Verfälschung der Analyseergebnisse des Vortestgerätes gekommen ist, war als nicht zielführend abzuweisen, geht es doch im gegenständlichen Fall um eine Verweigerung der Blutabnahme und nicht darum, welche Ergebnisse das Vortestgerät geliefert hat. Auch hat der Berufungswerber die von ihm eingenommenen Medikamente schon frühzeitig schriftlich angegeben und ausgeführt, und war der Asthmaspray ?Sultanol? dort nicht aufgelistet. Ihn jetzt in der dritten fortgesetzten Verhandlung vor der Berufungsbehörde, unter Hinweis auf Studien des Univ.Prof. Dr. R., anzuführen ist unglaubwürdig. Zudem wurde auch nicht bewiesen, dass dieser Spray tatsächlich ärztlicherseits verordnet worden war. Die Berufungsbehörde hat daher keine Veranlassung gesehen diesen Beweis in irgend einer Richtung aufzunehmen und ihm nachzugehen.

 

Für die Berufungsbehörde steht auf Grund der oben genannten Ausführungen fest, dass sich der Berufungswerber geweigert hat, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. Er konnte daher die von den Meldungslegern vermutete Fahruntauglichkeit wegen Alkohols nicht widerlegen und muss sich nunmehr diese Aufrechterhaltung der Vermutung gefallen lassen und die rechtlichen Konsequenzen tragen.

 

Hinsichtlich Punkt 2 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass der Berufungswerber selbst zugestanden hat, dass er das aufgestellte Verbotszeichen ?Einfahrt verboten? sowie das aufgestellte Gebotszeichen ?vorgeschriebene Fahrtrichtung? nicht beachtet bzw nicht gesehen haben will. Auch hier ist er einen Beweis schuldig geblieben, sondern hat lediglich behauptet, dass die Schilder verdeckt gewesen sind. Dazu wird vor allem hinsichtlich der Bodenmarkierungen ausgeführt, dass Bodenmarkierungen, hält man den gesetzlich angegebenen Abstand zum vorherfahrenden Fahrzeug ein, durchaus wahrgenommen werden können.

 

§ 99 Abs 1 StVO normiert Geldstrafen von Euro 162,00 bis Euro 5.813,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von zwei bis sechs Wochen). Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Berufungswerber eine Geldstrafe auferlegt worden ist, die sich im untersten Rahmen des möglichen zu verhängenden befindet. Dies obwohl er einen Führerscheinentzug vom 25.03.2004 aufweist, bei dem er mit 1,19 mg/l unterwegs gewesen ist. Auch die Mindestersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen wurde nicht ausgeschöpft. Es wurde dem Berufungswerber lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen auferlegt. Die über ihn verhängten Geldstrafen zu Punkt 1 sind somit zu Recht erfolgt.

 

§ 39 Abs 3 lit a StVO normiert Geldstrafen bis zu Euro 726,00 (Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen). Auch die zu Punkt 2 und 3 verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 150,00 sind bei einem Strafrahmen von Euro 726,00 durchaus angemessen und schon aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt.

 

Hinsichtlich des Führerscheinverfahrens ist wie folgt auszuführen:

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

§ 7 Abs 2 FSG normiert, dass, wenn es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Wie schon zuvor ausgeführt hat der Berufungswerber sich geweigert sein Blut abnehmen zu lassen um diese dann auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dies obwohl der berechtigte Verdacht vorgelegen ist, dass er sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Er hat somit den Tatbestand des § 5 Abs 6 StVO erfüllt. Als bestimmte Tatsache wird § 7 Abs 3 Z 1 ins Treffen geführt und wird dies im Sinne des § 7 Abs 4 FSG als äußerst verwerflich und gefährlich gewertet, dass der Berufungswerber neuerlich sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat. Der Berufungswerber hat sich und die anderen Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten einer Gefahr ausgesetzt, die nicht als unerheblich abgetan werden kann.

 

Das Vorleben des Berufungswerbers lässt zumindest auf eine charakterliche Schwäche hinsichtlich des Alkoholkonsums während des Lenkens eines Fahrzeuges im Straßenverkehr schließen. So wurde er am 12.09.1997 (gemessener Alkoholgehalt von 0,61 mg/l, Führerscheinentzug drei Monate), am 13.12.2000 (gemessener Alkoholgehalt von 0,61 mg/l, Führerscheinentzug fünf Monate), am 25.03.2004 (gemessener Alkoholgehalt in der Atemluft von 1,19 mg/l, Führerscheinentzug acht Monate) und nunmehr am 04.05.2006 (Verweigerung der Blutabnahme zur Messung des Alkoholgehaltes im Blut) hinsichtlich der entsprechenden Übertretungen überführt.

 

Die Vorgeschichte des Berufungswerbers zeigt seine charakterliche Neigung auf. Es zeigt auch auf, dass er uneinsichtig ist, was den Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr betrifft. Die über ihn verhängte Entzugsdauer von 19 Monaten wird als äußerst mild betrachtet und ist das absolute Mindestmaß von Zeit, das der Berufungswerber benötigt, um seine Verkehrszuverlässigkeit wieder herstellen zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Auch, bei, beiden, Ärzten, konnte, die, Berufungsbehörde, keine, Widersprüche, feststellen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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