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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §25 Abs3Rechtssatz
Der Sonderfall des § 26 Abs 2 Z 7 FSG sieht beim Lenken von Kraftfahrzeugen im Falle der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1b StVO (Atemalkoholwert unter 0,6 mg/l) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO (Atemalkoholwert 0,6 mg/l bis weniger als 0,8 mg/l) eine zwingende Mindestentziehungszeit von sechs Monaten vor. Im vorliegenden Fall hatte aber keines der begangenen Alkoholdelikte den Schweregrad einer Alkoholbeeinträchtigung gemäß § 99 Abs 1a StVO erreicht, da innerhalb von 5 Jahren ein Kraftfahrzeug zweimal mit einem Atemalkoholwert von 0,54 mg/l gelenkt wurde. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur wäre im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von sechs Monaten nur dann vertretbar gewesen, wenn durch die beiden begangenen Alkoholdelikte der Sonderfall des § 26 Abs 2 Z 7 FSG verwirklicht worden wäre (in Analogie zu VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245). Das wiederholte Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß § 99 Abs 1 b StVO mit einem Atemalkoholwert von jeweils unter 0,6 mg/l stellt auch keinen anderen Sonderfall des § 26 StVO dar. Somit war für die Entziehung der Lenkberechtigung der allgemeine Entziehungsfall des § 25 Abs 3 FSG mit einer Dauer von mindestens drei Monaten zu anzuwenden. Danach war die Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten aufgrund der obigen Ausführungen etwas überhöht. Jedoch erschien eine Entziehungsdauer von fünf Monaten angemessen, da der einmonatige Führerscheinentzug wegen des ersten Alkoholdeliktes (nach dem Sonderfall des § 26 Abs 1 FSG) im Jahr 2011 offensichtlich keine Wirkung auf das Verhalten des Berufungswerbers zeigte, indem dieser bereits am 30.09.2012 erneut ein Kraftfahrzeug mit einem Atemalkoholwert von nicht erheblich unter 0,6 mg/l lenkte.Der Sonderfall des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG sieht beim Lenken von Kraftfahrzeugen im Falle der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO (Atemalkoholwert unter 0,6 mg/l) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO (Atemalkoholwert 0,6 mg/l bis weniger als 0,8 mg/l) eine zwingende Mindestentziehungszeit von sechs Monaten vor. Im vorliegenden Fall hatte aber keines der begangenen Alkoholdelikte den Schweregrad einer Alkoholbeeinträchtigung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO erreicht, da innerhalb von 5 Jahren ein Kraftfahrzeug zweimal mit einem Atemalkoholwert von 0,54 mg/l gelenkt wurde. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur wäre im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von sechs Monaten nur dann vertretbar gewesen, wenn durch die beiden begangenen Alkoholdelikte der Sonderfall des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG verwirklicht worden wäre (in Analogie zu VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245). Das wiederholte Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß Paragraph 99, Absatz eins, b StVO mit einem Atemalkoholwert von jeweils unter 0,6 mg/l stellt auch keinen anderen Sonderfall des Paragraph 26, StVO dar. Somit war für die Entziehung der Lenkberechtigung der allgemeine Entziehungsfall des Paragraph 25, Absatz 3, FSG mit einer Dauer von mindestens drei Monaten zu anzuwenden. Danach war die Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten aufgrund der obigen Ausführungen etwas überhöht. Jedoch erschien eine Entziehungsdauer von fünf Monaten angemessen, da der einmonatige Führerscheinentzug wegen des ersten Alkoholdeliktes (nach dem Sonderfall des Paragraph 26, Absatz eins, FSG) im Jahr 2011 offensichtlich keine Wirkung auf das Verhalten des Berufungswerbers zeigte, indem dieser bereits am 30.09.2012 erneut ein Kraftfahrzeug mit einem Atemalkoholwert von nicht erheblich unter 0,6 mg/l lenkte.
Schlagworte
Lenkberechtigung; Entziehung; Sonderfall; Mindestentziehungszeit; EntziehungsdauerZuletzt aktualisiert am
26.11.2013