RS Uvs 2013/3/28 42.17-2/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2013
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §25 Abs3
FSG §26 Abs2 Z7
StVO §99 Abs1b
  1. FSG § 26 heute
  2. FSG § 26 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 26 gültig von 24.04.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 26 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. FSG § 26 gültig von 28.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. FSG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  7. FSG § 26 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  8. FSG § 26 gültig von 30.07.2011 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  9. FSG § 26 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  10. FSG § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. FSG § 26 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. FSG § 26 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 26 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  14. FSG § 26 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  15. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  16. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 31.10.1997

Rechtssatz

Der Sonderfall des § 26 Abs 2 Z 7 FSG sieht beim Lenken von Kraftfahrzeugen im Falle der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1b StVO (Atemalkoholwert unter 0,6 mg/l) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO (Atemalkoholwert 0,6 mg/l bis weniger als 0,8 mg/l) eine zwingende Mindestentziehungszeit von sechs Monaten vor. Im vorliegenden Fall hatte aber keines der begangenen Alkoholdelikte den Schweregrad einer Alkoholbeeinträchtigung gemäß § 99 Abs 1a StVO erreicht, da innerhalb von 5 Jahren ein Kraftfahrzeug zweimal mit einem Atemalkoholwert von 0,54 mg/l gelenkt wurde. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur wäre im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von sechs Monaten nur dann vertretbar gewesen, wenn durch die beiden begangenen Alkoholdelikte der Sonderfall des § 26 Abs 2 Z 7 FSG verwirklicht worden wäre (in Analogie zu VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245). Das wiederholte Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß § 99 Abs 1 b StVO mit einem Atemalkoholwert von jeweils unter 0,6 mg/l stellt auch keinen anderen Sonderfall des § 26 StVO dar. Somit war für die Entziehung der Lenkberechtigung der allgemeine Entziehungsfall des § 25 Abs 3 FSG mit einer Dauer von mindestens drei Monaten zu anzuwenden. Danach war die Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten aufgrund der obigen Ausführungen etwas überhöht. Jedoch erschien eine Entziehungsdauer von fünf Monaten angemessen, da der einmonatige Führerscheinentzug wegen des ersten Alkoholdeliktes (nach dem Sonderfall des § 26 Abs 1 FSG) im Jahr 2011 offensichtlich keine Wirkung auf das Verhalten des Berufungswerbers zeigte, indem dieser bereits am 30.09.2012 erneut ein Kraftfahrzeug mit einem Atemalkoholwert von nicht erheblich unter 0,6 mg/l lenkte.Der Sonderfall des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG sieht beim Lenken von Kraftfahrzeugen im Falle der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO (Atemalkoholwert unter 0,6 mg/l) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO (Atemalkoholwert 0,6 mg/l bis weniger als 0,8 mg/l) eine zwingende Mindestentziehungszeit von sechs Monaten vor. Im vorliegenden Fall hatte aber keines der begangenen Alkoholdelikte den Schweregrad einer Alkoholbeeinträchtigung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO erreicht, da innerhalb von 5 Jahren ein Kraftfahrzeug zweimal mit einem Atemalkoholwert von 0,54 mg/l gelenkt wurde. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur wäre im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von sechs Monaten nur dann vertretbar gewesen, wenn durch die beiden begangenen Alkoholdelikte der Sonderfall des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG verwirklicht worden wäre (in Analogie zu VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245). Das wiederholte Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß Paragraph 99, Absatz eins, b StVO mit einem Atemalkoholwert von jeweils unter 0,6 mg/l stellt auch keinen anderen Sonderfall des Paragraph 26, StVO dar. Somit war für die Entziehung der Lenkberechtigung der allgemeine Entziehungsfall des Paragraph 25, Absatz 3, FSG mit einer Dauer von mindestens drei Monaten zu anzuwenden. Danach war die Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten aufgrund der obigen Ausführungen etwas überhöht. Jedoch erschien eine Entziehungsdauer von fünf Monaten angemessen, da der einmonatige Führerscheinentzug wegen des ersten Alkoholdeliktes (nach dem Sonderfall des Paragraph 26, Absatz eins, FSG) im Jahr 2011 offensichtlich keine Wirkung auf das Verhalten des Berufungswerbers zeigte, indem dieser bereits am 30.09.2012 erneut ein Kraftfahrzeug mit einem Atemalkoholwert von nicht erheblich unter 0,6 mg/l lenkte.

Schlagworte

Lenkberechtigung; Entziehung; Sonderfall; Mindestentziehungszeit; Entziehungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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