Norm
FSG §7 Abs3 Z3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung der J D, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 31.05.2007 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin gemäß § 24 Abs 1 Z 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B ab der Zustellung des Bescheides für die Dauer von drei Monaten entzogen. Gemäß § 24 Abs 3 FSG wurde eine Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet und ausgesprochen, dass die Entziehungs- und Lenkverbotsdauer erst nach Befolgung der Anordnung ende, wenn der begleitenden Maßnahme nicht innerhalb der Entziehungsdauer nachgekommen oder die Mitarbeit bei der Absolvierung unterlassen werde. Ebenso wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG aberkannt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B ab der Zustellung des Bescheides für die Dauer von drei Monaten entzogen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG wurde eine Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet und ausgesprochen, dass die Entziehungs- und Lenkverbotsdauer erst nach Befolgung der Anordnung ende, wenn der begleitenden Maßnahme nicht innerhalb der Entziehungsdauer nachgekommen oder die Mitarbeit bei der Absolvierung unterlassen werde. Ebenso wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG aberkannt.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es trotz des ausdrücklichen Verlangens nicht gestattet worden sei, eine Kopie des Videos anzufertigen bzw anfertigen zu lassen. Auch seien die übrigen Beweisanträge stillschweigend übergangen worden. So seien die beantragten Zeugen A und A D nicht einvernommen worden. Beiden Zeugen könnten umfassende Angaben zum bisherigen Fahrverhalten bzw generellen Verhalten im Straßenverkehr, zu den Charaktereigenschaften und somit insgesamt zur Verkehrszuverlässigkeit der Berufungswerberin machen. Um den zeitlichen Sicherheitsabstand feststellen zu können, wäre überdies die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens unumgänglich gewesen. Es sei auch der zu kurze Messbereich unberücksichtigt geblieben. Es seien keine Feststellungen dahingehend getroffen worden, wo und in welcher Fahrstrecke der Sicherheitsabstand jeweils gemessen worden sei. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der von der Berufungswerberin benutzte Fahrstreifen auf Grund der Kameraposition erst in den letzten 150 Metern konkret sichtbar sei, daher konkrete Messungen nur in diesem Bereich möglich seien. Es hätte daher ein Lokalaugenschein zur Überprüfung der Sichtverhältnisse des Messbeamten oder des Messgerätes durchgeführt werden müssen.
Darüber hinaus werde die rechtliche Beurteilung angefochten. Das Ausmaß der verhängten Verkehrssicherungsmaßnahmen sei zu streng und unangemessen. Bei der Bestimmung des § 24 Abs 3 Führerscheingesetz handle es sich zudem um eine Kann-Bestimmung und wäre auf Grund des bisherigen Verhaltens der Berufungswerberin von dieser Maßnahme abzusehen gewesen.Darüber hinaus werde die rechtliche Beurteilung angefochten. Das Ausmaß der verhängten Verkehrssicherungsmaßnahmen sei zu streng und unangemessen. Bei der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, Führerscheingesetz handle es sich zudem um eine Kann-Bestimmung und wäre auf Grund des bisherigen Verhaltens der Berufungswerberin von dieser Maßnahme abzusehen gewesen.
3. Auf Grund der Aktenlage steht folgender - unbestritten gebliebener - Sachverhalt fest:
Die Berufungswerberin wurde von der Bezirkshauptmannschaft F mit Strafverfügung vom 09.10.2006, Zl X-9-2006/32081, wegen Übertretung des § 18 Abs 1 StVO bestraft, weil sie am 01.09.2006 um 14.55 Uhr auf der Rheintalautobahn A 14 in G, Höhe km XXX, Fahrtrichtung Deutschland, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws zu einem vor ihr am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre; mittels Videomessung sei ein zeitlicher Abstand von 0,17 Sekunden festgestellt worden.Die Berufungswerberin wurde von der Bezirkshauptmannschaft F mit Strafverfügung vom 09.10.2006, Zl X-9-2006/32081, wegen Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO bestraft, weil sie am 01.09.2006 um 14.55 Uhr auf der Rheintalautobahn A 14 in G, Höhe km römisch 30 , Fahrtrichtung Deutschland, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws zu einem vor ihr am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre; mittels Videomessung sei ein zeitlicher Abstand von 0,17 Sekunden festgestellt worden.
Die Strafverfügung erwuchs am 27.10.2006 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 14.02.2007 leitete die Erstbehörde ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ein und erließ schließlich den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2007.
4. Auf das Berufungsvorbringen ist an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen, da diesbezüglich eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt und die Führerscheinbehörde an diese Bestrafung gebunden ist. Es ist ihr somit verwehrt, die Frage der Begehung des in Rede stehenden Deliktes von sich aus neu aufzurollen.
Dennoch ist die Berufung im Ergebnis zielführend. Tatzeit ist der 01.09.2006. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Erstbehörde eine Entziehung der Lenkberechtigung von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides – diese erfolgte am 05.06.2007 an die ausgewiesenen Rechtsvertreter –, somit also bis zum 05.09.2007 ausgesprochen. Damit nahm die Erstbehörde eine Verkehrsunzuverlässigkeit der Berufungswerberin von einem Jahr an. Es kann nunmehr dahingestellt bleiben, dass die Berufungswerberin – entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen – eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG verwirklicht hat, da angesichts der Länge der seither verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens der Berufungswerberin nach dieser Tat – weitere danach begangene Delikte durch die Berufungswerberin liegen nicht vor – die angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit als zu lange anzusehen ist, sodass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Erstbehörde (05.06.2007) eine Entziehung der Lenkberechtigung selbst für die in § 25 Abs 3 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von drei Monaten nicht mehr in Betracht kam (vgl VwGH 24.011.2005, Zl 2005/11/0014, ebenso VwGH 24.04.2007, Zl 2005/11/0156). Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze aufzuheben.Dennoch ist die Berufung im Ergebnis zielführend. Tatzeit ist der 01.09.2006. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Erstbehörde eine Entziehung der Lenkberechtigung von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides – diese erfolgte am 05.06.2007 an die ausgewiesenen Rechtsvertreter –, somit also bis zum 05.09.2007 ausgesprochen. Damit nahm die Erstbehörde eine Verkehrsunzuverlässigkeit der Berufungswerberin von einem Jahr an. Es kann nunmehr dahingestellt bleiben, dass die Berufungswerberin – entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen – eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG verwirklicht hat, da angesichts der Länge der seither verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens der Berufungswerberin nach dieser Tat – weitere danach begangene Delikte durch die Berufungswerberin liegen nicht vor – die angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit als zu lange anzusehen ist, sodass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Erstbehörde (05.06.2007) eine Entziehung der Lenkberechtigung selbst für die in Paragraph 25, Absatz 3, FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von drei Monaten nicht mehr in Betracht kam vergleiche VwGH 24.011.2005, Zl 2005/11/0014, ebenso VwGH 24.04.2007, Zl 2005/11/0156). Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze aufzuheben.
Schlagworte
Führerscheinentzug, verstrichene ZeitZuletzt aktualisiert am
20.02.2018