Norm
FSG §25 Abs3Rechtssatz
Der § 25 Abs 3 FSG über die Mindestentzugsdauer entbindet die Behörde nicht von einer Prüfung, ob noch während der gesamten Entziehungszeit vom Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen ist. Dies bedeutet, dass der gegenständliche Entzug der Lenkberechtigung nur dann rechtmäßig wäre, wenn von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers im Ausmaß der Dauer von neun Monaten (Zeitraum zwischen der Übertretung und dem Ende der Entziehungsdauer) ausgegangen werden könnte. Bei einer Übertretung des § 99 Abs 2 lit c StVO (zeitlicher Abstand beim Hintereinanderfahren von nur 0,12 Sekunden) kann nicht von einer derart langen Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn von einem Wohlverhalten des Berufungswerbers nach dieser Tat – weitere Verkehrsdelikte des Berufungswerbers seit der Tat liegen nicht vor – auszugehen ist.Der Paragraph 25, Absatz 3, FSG über die Mindestentzugsdauer entbindet die Behörde nicht von einer Prüfung, ob noch während der gesamten Entziehungszeit vom Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen ist. Dies bedeutet, dass der gegenständliche Entzug der Lenkberechtigung nur dann rechtmäßig wäre, wenn von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers im Ausmaß der Dauer von neun Monaten (Zeitraum zwischen der Übertretung und dem Ende der Entziehungsdauer) ausgegangen werden könnte. Bei einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO (zeitlicher Abstand beim Hintereinanderfahren von nur 0,12 Sekunden) kann nicht von einer derart langen Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn von einem Wohlverhalten des Berufungswerbers nach dieser Tat – weitere Verkehrsdelikte des Berufungswerbers seit der Tat liegen nicht vor – auszugehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2010