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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §7 Abs4Rechtssatz
Zwar ist es nicht grundsätzlich unzulässig, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung (gerechnet ab Zustellung des erstbehördlichen Entziehungsbescheides) unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen. (Vgl auch die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie VwGH 26.02.2008, 2006/11/0149, mit weiteren Nachweisen). Jedoch war diese Vorgangsweise im konkreten Fall wegen der erheblichen Länge der verhängten Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren nicht möglich. Die erstbehördliche Auffassung war nur insoweit zutreffend, als der Berufungswerber, der (vor allem) am 8.10.2010 das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter sowie am 1.2.2009 und 22.4.2010 das Verbrechen der vorsätzlichen Körperverletzung begangen hatte und dafür rechtskräftig verurteilt wurde, zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides am 28.10.2011 und für 20 Monate danach als nicht verkehrszuverlässig angesehen werden konnte. Jedoch war die Annahme, der Berufungswerber werde seine Verkehrszuverlässigkeit in Folge der Nichteinrechnung der Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren in die Entziehungszeit von 20 Monaten erst nach einem Zeitraum von insgesamt fast sechs Jahren wiedererlangen, mit der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vereinbar. Der Berufung gegen den Entziehungsbescheid war somit insoweit Folge zu geben, als der Ausspruch, wonach die Zeit der Haft in die angeführte Entziehungszeit nicht einzurechnen sei, entfernt wurde.
Schlagworte
Entziehung; Entziehungszeit; Dauer; Strafhaft; Einrechnung; VerkehrszuverlässigkeitZuletzt aktualisiert am
20.06.2012