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90/02Norm
FSG §7 Abs3 Z3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte *** in ***, vom 20.10.2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12.10.2009, Zl. ND-10-09-4439-8, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber seine von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 29.03.2006 unter der Zahl 06/023816 erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Z. 3 Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis 13.10.2009 entzogen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber seine von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 29.03.2006 unter der Zahl 06/023816 erteilte Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis 13.10.2009 entzogen. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Einschreiter zusammengefasst Folgendes vor:
1. Die Bezirkshauptmannschaft habe Ermittlungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG unterlassen. Wenn man von den angezeigten Geschwindigkeiten ausgehe, wäre sein Verhalten allenfalls unter § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG zu subsumieren, was eine Entziehung von zwei Wochen nach sich ziehe. Die Ansicht, dass für die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse eine abstrakte Gefährdung ausreiche und diese im Hinblick auf die Eklatanz der Geschwindigkeitsüberschreitung quasi notorisch sei, sei verfehlt. Ebenso die Annahmen der Bezirkshauptmannschaft betreffend den Anhalteweg von 226m bzw. 202m. Es sei offensichtlich eine viel zu geringe maximal erzielbare Bremsverzögerung angenommen worden. In einem näher genannten Verwaltungsstrafverfahren beim UVS Niederösterreich habe der dortige Amtssachverständige ausgeführt, dass mit einem Motorrad eine durchschnittliche maximale Bremsverzögerung von 6,5 m/sec2 erzielbar sei. Der Anhalteweg bei den angenommenen Geschwindigkeiten betrage daher bloß 130 bis 140m. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob er dem Grundsatz des Fahrens auf Sicht entsprochen habe. Das sei der Fall gewesen. Sonstige Umstände für eine abstrakte oder konkrete Gefährlichkeit seines Verhaltens hätten nicht vorgelegen. Die abstrakte Möglichkeit, dass andere Verkehrsteilnehmer auf der Landesstraße unterwegs sein könnten, bewirke eine solche Gefährlichkeit nicht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Fußgänger oder Radfahrer entgegen den Verkehrsvorschriften versuchen würden, die Fahrbahn - den Vorrang des von ihm gelenkten Motorrads verletzend - zu überqueren. Bei vorschriftsmäßigem Begehen oder Befahren der Landesstraße durch andere Verkehrsteilnehmer hätten sich keine gefährlichen Verhältnisse ergeben können. Die Bezirkshauptmannschaft sei selber von sehr guten Sichtverhältnissen ausgegangen. Zur Beurteilung des Sachverhaltes sei die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen erforderlich. Allein die Eklatanz der Geschwindigkeitsüberschreitung könne die abstrakte oder konkrete Gefährlichkeit seines Verhaltens nicht begründen. Das habe sich auch nicht dadurch geändert, dass im Messbereich ab Juli 2006 eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h statt der vorher zulässigen 100 km/h verordnet wurde. Im Bereich der Kaisereiche seien weder Radfahrer noch Fußgänger unterwegs gewesen. Die Anzeigerstattung sei an einem Montag erfolgt. Es hätten keine besonders gefährlichen Verhältnisse vorgelegen.1. Die Bezirkshauptmannschaft habe Ermittlungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG unterlassen. Wenn man von den angezeigten Geschwindigkeiten ausgehe, wäre sein Verhalten allenfalls unter Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG zu subsumieren, was eine Entziehung von zwei Wochen nach sich ziehe. Die Ansicht, dass für die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse eine abstrakte Gefährdung ausreiche und diese im Hinblick auf die Eklatanz der Geschwindigkeitsüberschreitung quasi notorisch sei, sei verfehlt. Ebenso die Annahmen der Bezirkshauptmannschaft betreffend den Anhalteweg von 226m bzw. 202m. Es sei offensichtlich eine viel zu geringe maximal erzielbare Bremsverzögerung angenommen worden. In einem näher genannten Verwaltungsstrafverfahren beim UVS Niederösterreich habe der dortige Amtssachverständige ausgeführt, dass mit einem Motorrad eine durchschnittliche maximale Bremsverzögerung von 6,5 m/sec2 erzielbar sei. Der Anhalteweg bei den angenommenen Geschwindigkeiten betrage daher bloß 130 bis 140m. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob er dem Grundsatz des Fahrens auf Sicht entsprochen habe. Das sei der Fall gewesen. Sonstige Umstände für eine abstrakte oder konkrete Gefährlichkeit seines Verhaltens hätten nicht vorgelegen. Die abstrakte Möglichkeit, dass andere Verkehrsteilnehmer auf der Landesstraße unterwegs sein könnten, bewirke eine solche Gefährlichkeit nicht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Fußgänger oder Radfahrer entgegen den Verkehrsvorschriften versuchen würden, die Fahrbahn - den Vorrang des von ihm gelenkten Motorrads verletzend - zu überqueren. Bei vorschriftsmäßigem Begehen oder Befahren der Landesstraße durch andere Verkehrsteilnehmer hätten sich keine gefährlichen Verhältnisse ergeben können. Die Bezirkshauptmannschaft sei selber von sehr guten Sichtverhältnissen ausgegangen. Zur Beurteilung des Sachverhaltes sei die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen erforderlich. Allein die Eklatanz der Geschwindigkeitsüberschreitung könne die abstrakte oder konkrete Gefährlichkeit seines Verhaltens nicht begründen. Das habe sich auch nicht dadurch geändert, dass im Messbereich ab Juli 2006 eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h statt der vorher zulässigen 100 km/h verordnet wurde. Im Bereich der Kaisereiche seien weder Radfahrer noch Fußgänger unterwegs gewesen. Die Anzeigerstattung sei an einem Montag erfolgt. Es hätten keine besonders gefährlichen Verhältnisse vorgelegen.
2. Die angeblich mit einer Laserpistole gemessenen Geschwindigkeiten seien unrichtig. Er sei mit dem Motorrad von Hof nach Donnerskirchen und retour gefahren. Das sei eine Strecke von rund 7 km. Zwischen den Messungen würden nur zwei Minuten liegen. Wenn das richtig sei, hätte er mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 280 km/h fahren müssen. Das sei auf der kurvenreichen Strecke denkunmöglich. Der Anzeiger müsse sich also bei den Tatzeiten geirrt haben. Er könne ausschließen, dass er mit über 100 km/h gefahren sei. Es sei nicht ersichtlich, ob die üblichen Messtoleranzen abgezogen worden seien. Sollten tatsächlich Messergebnisse von rund 135 km/h ermittelt worden sein, sei davon auszugehen, dass die Messungen nicht sach- und fachgerecht vorgenommen worden seien. Der Berufungswerber führt dazu in mehreren Punkten aus, dass Motorräder nur schwer zu messen seien, das freihändige Anvisieren eine erhebliche Konzentration erfordere, eine Stufenprofilmessung nicht ausgeschlossen werden könne und überprüft werden müsse, ob der Meldungsleger durch Medikamente oder Genussmittel unbeeinflusst und frei von bestimmten Krankheiten gewesen sei. Außerdem sei eine ständige Kalibrierung der Visieroptik und daher die Vorlage der Justiernachweise erforderlich. Zu klären sei auch, wie die korrekte Justierung überprüft wurde und ersucht er um Klärung der Position des Messgerätes, verschiedener Winkel und der Fahrbahnverhältnisse.
3. Der Meldungsleger sei Motorradfahrern gegenüber nicht unbefangen. Er habe auch in dem bereits erwähnten und vom UVS Niederösterreich behandelten Fall die Anzeige erstattet. In diesem vergleichbaren Fall sei mit überzeugender Begründung festgestellt worden, dass entgegen der Auffassung des Meldungslegers vom Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse keine Rede sein könne.
Hierüber wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folgendes erwogen:
Die im Anlassfall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
„§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
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(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend […].(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend […].
§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen ...
...
§ 25 (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen […].Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen […].
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(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen […].(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen […].
§ 26 (3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen."Paragraph 26, (3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen."
Im Anlassfall hat die Bezirkshauptmannschaft die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers mit dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG begründet. Es wurde davon ausgegangen, dass er am 13.07.2009 zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen und dadurch ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Deswegen war ihm ursprünglich mit Mandatsbescheid vom 04.08.2009 seine Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, sohin bis 13.10.2009, entzogen worden. Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und damit ebenfalls die Entziehung für diese drei Monate verfügt.Im Anlassfall hat die Bezirkshauptmannschaft die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers mit dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG begründet. Es wurde davon ausgegangen, dass er am 13.07.2009 zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen und dadurch ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Deswegen war ihm ursprünglich mit Mandatsbescheid vom 04.08.2009 seine Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, sohin bis 13.10.2009, entzogen worden. Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und damit ebenfalls die Entziehung für diese drei Monate verfügt.
Das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha geführt. Nach dem vorliegenden Straferkenntnis vom 12.10.2009, Zl. BLS2-S-094624, wurde der Berufungswerber bestraft, weil er am 13.07.2009 um 17.57 Uhr und 17.59 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades auf der LB 15 bei Strkm. 32,6 die höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe. Hinsichtlich der erstgenannten Tatzeit wurde von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 135 km/h ausgegangen und hinsichtlich der zweitgenannten Tatzeit von 128 km/h. Wegen Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a in Verbindung mit § 99 Abs. 2c Z. 9 StVO wurden zwei Geldstrafen von je 450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von je 150 Stunden) verhängt. Das Straferkenntnis ist nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers rechtskräftig.Das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha geführt. Nach dem vorliegenden Straferkenntnis vom 12.10.2009, Zl. BLS2-S-094624, wurde der Berufungswerber bestraft, weil er am 13.07.2009 um 17.57 Uhr und 17.59 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades auf der LB 15 bei Strkm. 32,6 die höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe. Hinsichtlich der erstgenannten Tatzeit wurde von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 135 km/h ausgegangen und hinsichtlich der zweitgenannten Tatzeit von 128 km/h. Wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO wurden zwei Geldstrafen von je 450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von je 150 Stunden) verhängt. Das Straferkenntnis ist nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers rechtskräftig.
Im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung besteht eine Bindung an diese Entscheidung der Strafbehörde. Was das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen betrifft, haben die im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Erhebungen die im Strafverfahren als erwiesen angenommenen Geschwindigkeiten von 135 km/h und 128 km/h bestätigt. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Meldungsleger als Zeuge einvernommen wurde. Er hat den Sachverhalt unter Wahrheitspflicht ausführlich und in Übereinstimmung mit der Anzeige sowie seiner Aussage im erstinstanzlichen Verfahren geschildert. Der Berufungswerber hat das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen zwar bestritten, ohne allerdings selber konkret anzugeben, wie schnell er gefahren sei. Ihm steht es frei, sich so zu rechtfertigen, wie es ihm günstig erscheint. Es wird daher von dem Sachverhalt ausgegangen, wie er sich aus der Schilderung des Meldungslegers ergibt. Seine Glaubwürdigkeit wird entgegen der vom Berufungswerber vertretenen Ansicht auch nicht dadurch erschüttert, dass er schon früher einen Motorradfahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen angezeigt hat, wobei letzterer Umstand damals im Verfahren nicht verifiziert wurde. Es gehört zu den Aufgaben des Meldungslegers Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen und hat er beim Verdacht von Verwaltungsübertretungen, wie den Vorliegenden, diese anzuzeigen. Ihm aufgrund pflichtgemäßen Handelns die Glaubwürdigkeit abzusprechen, entbehrt jeglicher Grundlage. Dem weiteren Einwand des Berufungswerbers, der Meldungsleger müsse sich bei den Tatzeiten geirrt haben, ist zu entgegnen, dass diesbezüglich das Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist. Sollte auch mit diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers erschüttert werden, so vermögen die hypothetischen Berechnungen des Berufungswerbers zur eingehaltenen Geschwindigkeit schon deswegen nicht zu überzeugen, weil es sich bei der Angabe, dass er zwischen den Messungen 7 Kilometer gefahren sei, um eine bloße Behauptung handelt. Dem steht außerdem die Wahrnehmung des Meldungslegers entgegen, wonach der Berufungswerber sein Motorrad zwar nicht in Sicht- aber in Hörweite gewendet hat.
Nach der Aussage des Meldungslegers hat er die Geschwindigkeiten mit einem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, Bauart: LTI 20.20 TS/KM-E, festgestellt. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit derartigen Laser-Messgeräten wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Demnach sind sie ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit und ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines solchen Gerätes betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung dieses Gerätes zuzumuten. Nach der Schilderung des Zeugen hat er die Verwendungsbestimmungen eingehalten; ein diesbezügliches Messprotokoll liegt vor. Bei Messungen mit einem Laser-Messgerät wird ein bestimmtes Fahrzeug im Zielfernrohr mit einem Punkt anvisiert; das ist nach den Angaben des Zeugen im Anlassfall erfolgt. Eine unkorrekte Handhabung führt zu einer Fehlanzeige. Zu einer solchen ist es nicht gekommen, sondern wurde das vom Berufungswerber gelenkte Motorrad zuerst mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h und dann mit 131 km/h gemessen. Dieses Messergebnis ist innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen als richtig anzusehen. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen bei Messwerten über 100 km/h +/- 3 Prozent vom Messwert. Abzüglich von 3 Prozent ergibt dies also die Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausmaß von 65 und 58 km/h, bei erlaubten 70 km/h.
Damit ist vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG auszugehen. Die Bezirkshauptmannschaft hat jedoch nicht die im Sondertatbestand des § 26 Abs. 3 FSG vorgesehene Entziehungsdauer von zwei Wochen festgesetzt, sondern die im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit geltende mindeste Entziehungsdauer von drei Monaten gemäß § 25 Abs. 3 FSG, was damit begründet wurde, dass die Übertretungen geeignet waren, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.Damit ist vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG auszugehen. Die Bezirkshauptmannschaft hat jedoch nicht die im Sondertatbestand des Paragraph 26, Absatz 3, FSG vorgesehene Entziehungsdauer von zwei Wochen festgesetzt, sondern die im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit geltende mindeste Entziehungsdauer von drei Monaten gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG, was damit begründet wurde, dass die Übertretungen geeignet waren, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.
Besonders gefährliche Verhältnisse sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verkehrsvorschrift noch ein weiteres, die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse begründendes Sachverhaltselement hinzutritt. Im Anlassfall liegen zwei exorbitante Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit vor. Dazu kommt Folgendes:
Ausgehend von den unbestritten gebliebenen Angaben des Meldungslegers galt im Tatortbereich eine 70 km/h-Beschränkung und waren verschiedene Gefahrenzeichen - nämlich die Verkehrszeichen „Andere Gefahren“, „Gefährliche Kurven“ und „Wildwechsel“ - angebracht. In der mündlichen Verhandlung hat der Meldungsleger außerdem mehrere Fotos von der Tatörtlichkeit vorgelegt. Aus diesen ist ersichtlich, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung in beiden Fahrtrichtungen gemeinsam mit dem Verkehrszeichen „Andere Gefahren“ aufgestellt und letzteres mit der Zusatztafel „Achtung auf Linksabbieger“ versehen ist.
Nach § 49 Abs. 1 StVO kündigen Gefahrenzeichen an, dass sich in der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden und haben sich Fahrzeuglenker in geeigneter Weise - erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit - der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zur Anpassung an die angekündigten Gefahren keine geringere Geschwindigkeit einzuhalten war, hätte der Berufungswerber also höchstens mit 70 km/h fahren dürfen. Er hat sein Verhalten bei Ansichtigwerden der Gefahrenzeichen jedoch nicht danach gerichtet, sondern weit überhöhte Geschwindigkeiten eingehalten. Schon deswegen erfolgte das Befahren dieser Strecke - in beiden Fahrtrichtungen - unter besonders gefährlichen Verhältnissen.Nach Paragraph 49, Absatz eins, StVO kündigen Gefahrenzeichen an, dass sich in der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden und haben sich Fahrzeuglenker in geeigneter Weise - erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit - der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zur Anpassung an die angekündigten Gefahren keine geringere Geschwindigkeit einzuhalten war, hätte der Berufungswerber also höchstens mit 70 km/h fahren dürfen. Er hat sein Verhalten bei Ansichtigwerden der Gefahrenzeichen jedoch nicht danach gerichtet, sondern weit überhöhte Geschwindigkeiten eingehalten. Schon deswegen erfolgte das Befahren dieser Strecke - in beiden Fahrtrichtungen - unter besonders gefährlichen Verhältnissen.
Außerdem ergibt sich aus den vom Meldungsleger vorgelegten Fotos, dass es sich um eine kurvenreiche, in einem Waldgebiet liegende Strecke handelt. Der Meldungsleger hat weiters ausgesagt, dass sich im Tatortbereich ein Parkplatz befindet, zu dem es von der B 15 zwei Zu- bzw. Abfahrten gibt und dass dort auch Fußwege und Wege, die von Jägern mit Fahrzeugen benützt werden, einmünden. Es besteht nach den vorliegenden Erhebungsergebnissen dort keine Möglichkeit, auftretende Gefahren durch Personen oder Wild, frühzeitig zu erkennen. Auch der erwähnte Parkplatz ist - wie aus den vom Meldungsleger vorgelegten Fotos ersichtlich - nicht schon von weitem einsehbar. Amtsbekannt ist, dass es sich hier nicht nur um ein beliebtes Ausflugsziel für Motorradfahrer, sondern auch für Spaziergänger und Radfahrer handelt, sodass damit gerechnet werden musste, dass andere Verkehrsteilnehmer - auch überraschend - die Fahrbahn betreten. Darauf, dass sich diese rechtmäßig verhalten, durfte der Berufungswerber nicht vertrauen, hat er doch selbst gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Im Übrigen kann dieser Einwand von Vornherein nicht für das noch hinzukommende Gefahrenmoment - nämlich die Wildwechselgefahr - gelten.
Demnach ist die Bezirkshauptmannschaft also zu Recht davon ausgegangen, dass das Befahren dieser Strecke mit einer Geschwindigkeit von 135 und 128 km/h unter besonders gefährlichen Verhältnissen erfolgt ist. Daran vermag das Vorbringen des Berufungswerbers nichts zu ändern, dass die Taten an einem Montag begangen wurden. Dies lässt außer Acht, dass auch an einem Montag mit anderen Verkehrsteilnehmern gerechnet werden muss, zumal es sich um die Ferienzeit handelte, die Tatzeit außerdem schon gegen Abend war und damals - den eigenen Angaben des Berufungswerbers zufolge - beste Sicht- und Fahrbahnverhältnisse, also offensichtlich schöne Wetterverhältnisse, herrschten.
Für den Standpunkt des Berufungswerbers ist auch nichts gewonnen, wenn man die von ihm vorgelegte Entscheidung des UVS Niederösterreich vom 30.04.2007, Zl. Senat-BL-06-1029, berücksichtigt. In diesem Verfahren ging es zwar ebenfalls um die Geschwindigkeitsüberschreitung eines Motorradfahrers im gegenständlichen Bereich (es wurden Geschwindigkeiten von 131 und 129 km/h gemessen), allerdings wurde damals die Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO verfolgt - es galt zur damaligen Tatzeit also offensichtlich noch nicht die gegenständliche 70 km/h-Beschränkung. Dementsprechend war eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 31 bzw. 29 km/h zu beurteilen, wohingegen im Anlassfall eine Überschreitung von 65 bzw. 58 km/h vorliegt. Das Ausmaß ist in der geschilderten Gesamtbewertung der Begleitumstände einer Geschwindigkeitsüberschreitung von großer Bedeutung. Dazu kommt, dass in der beim UVS Niederösterreich durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen Beurteilung, die Kennzeichnung der Strecke durch mehrere Gefahrenzeichen außer Betracht geblieben ist. Der Sachverständige hat sich bei der Beurteilung, ob eine „Gefährdung der Verkehrssicherheit“ vorlag, allein darauf gestützt, dass keine Gefahren erhöhende Umstände vorhanden waren und der Lenker dem Grundsatz des „Fahrens auf Sicht“ entsprochen habe. Für die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG kommt es jedoch nicht darauf an, ob konkret andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Es kann im Anlassfall auch nicht allein auf das „Fahren auf Sicht“ abgestellt werden, weil es sich hier aufgrund der vorhandenen Gefahrenzeichen um einen besonderen Gefahrenbereich handelt, wo eine erhöhte Aufmerksamkeit betreffend die angekündigten Gefahren gefordert wird.Für den Standpunkt des Berufungswerbers ist auch nichts gewonnen, wenn man die von ihm vorgelegte Entscheidung des UVS Niederösterreich vom 30.04.2007, Zl. Senat-BL-06-1029, berücksichtigt. In diesem Verfahren ging es zwar ebenfalls um die Geschwindigkeitsüberschreitung eines Motorradfahrers im gegenständlichen Bereich (es wurden Geschwindigkeiten von 131 und 129 km/h gemessen), allerdings wurde damals die Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO verfolgt - es galt zur damaligen Tatzeit also offensichtlich noch nicht die gegenständliche 70 km/h-Beschränkung. Dementsprechend war eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 31 bzw. 29 km/h zu beurteilen, wohingegen im Anlassfall eine Überschreitung von 65 bzw. 58 km/h vorliegt. Das Ausmaß ist in der geschilderten Gesamtbewertung der Begleitumstände einer Geschwindigkeitsüberschreitung von großer Bedeutung. Dazu kommt, dass in der beim UVS Niederösterreich durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen Beurteilung, die Kennzeichnung der Strecke durch mehrere Gefahrenzeichen außer Betracht geblieben ist. Der Sachverständige hat sich bei der Beurteilung, ob eine „Gefährdung der Verkehrssicherheit“ vorlag, allein darauf gestützt, dass keine Gefahren erhöhende Umstände vorhanden waren und der Lenker dem Grundsatz des „Fahrens auf Sicht“ entsprochen habe. Für die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG kommt es jedoch nicht darauf an, ob konkret andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Es kann im Anlassfall auch nicht allein auf das „Fahren auf Sicht“ abgestellt werden, weil es sich hier aufgrund der vorhandenen Gefahrenzeichen um einen besonderen Gefahrenbereich handelt, wo eine erhöhte Aufmerksamkeit betreffend die angekündigten Gefahren gefordert wird.
Weiters nützt es dem Berufungswerber nichts, wenn man im Hinblick auf den Anhalteweg seinen Angaben - und nicht jenen der Bezirkshauptmannschaft - folgt. Der Berufungswerber gibt an, die maximale Bremsverzögerung beim Motorrad würde 6,5 m/sec2 betragen und gesteht einen Anhalteweg von 130 bis 140 m zu. Das ist insofern nachvollziehbar als der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 135 km/h unter Zugrundelegung der vom Berufungswerber angeführten Bremsverzögerung und einer Reaktionszeit von 0,8 sec. mit rund 138m berechnet wird (vgl. etwa den im Internet unter www.kfz.at abfragbaren Anhalteweg-Rechner). Unter Zugrundelegung der gleichen Parameter beträgt der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h allerdings nur rund 45m. Die örtlichen Verhältnisse im Tatortbereich waren wie bereits oben beschrieben nicht so, dass der Berufungswerber jedenfalls auf die Entfernung des von ihm benötigten Anhalteweges das Auftauchen unvorhergesehener Hindernisse ausschließen konnte. Durch die festgestellten Geschwindigkeiten hat er eine Gefahrenlage also selbst dann geschaffen, wenn er mit seinem Fahrzeug den von ihm behaupteten Anhalteweg einhalten hätte können.Weiters nützt es dem Berufungswerber nichts, wenn man im Hinblick auf den Anhalteweg seinen Angaben - und nicht jenen der Bezirkshauptmannschaft - folgt. Der Berufungswerber gibt an, die maximale Bremsverzögerung beim Motorrad würde 6,5 m/sec2 betragen und gesteht einen Anhalteweg von 130 bis 140 m zu. Das ist insofern nachvollziehbar als der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 135 km/h unter Zugrundelegung der vom Berufungswerber angeführten Bremsverzögerung und einer Reaktionszeit von 0,8 sec. mit rund 138m berechnet wird vergleiche etwa den im Internet unter www.kfz.at abfragbaren Anhalteweg-Rechner). Unter Zugrundelegung der gleichen Parameter beträgt der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h allerdings nur rund 45m. Die örtlichen Verhältnisse im Tatortbereich waren wie bereits oben beschrieben nicht so, dass der Berufungswerber jedenfalls auf die Entfernung des von ihm benötigten Anhalteweges das Auftauchen unvorhergesehener Hindernisse ausschließen konnte. Durch die festgestellten Geschwindigkeiten hat er eine Gefahrenlage also selbst dann geschaffen, wenn er mit seinem Fahrzeug den von ihm behaupteten Anhalteweg einhalten hätte können.
Die Geschwindigkeitsüberschreitungen sind demnach unter Umständen erfolgt, die das Verhalten des Lenkers - so wie in den in § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen - als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.Die Geschwindigkeitsüberschreitungen sind demnach unter Umständen erfolgt, die das Verhalten des Lenkers - so wie in den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG demonstrativ aufgezählten Fällen - als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.
Aufgrund der vorliegenden Beweise ist ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente gegeben und werden weitere Beweisaufnahmen nicht für erforderlich erachtet. Soweit das Vorbringen des Berufungswerbers auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen gerichtet ist, besteht dazu im Übrigen von Vornherein keine Verpflichtung.
Damit kam eine bloß zweiwöchige Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 FSG nicht in Betracht, sondern wurde die Dauer der Entziehung zu Recht auf § 25 Abs. 3 FSG gestützt. Festgesetzt wurde die in dieser Bestimmung vorgesehene mindeste Entziehungsdauer von drei Monaten. Die Annahme, dass der Berufungswerber für diesen Zeitraum, der von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines an berechnet wurde, verkehrsunzuverlässig ist, ist aufgrund der geschilderten Geschwindigkeitsexzesse an einem besonders gefährlichen Ort gerechtfertigt. Die zweimalige Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im geschilderten extremen Ausmaß, an derselben Stelle in knapper zeitlicher Aufeinanderfolge fällt unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit besonders ins Gewicht. Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er bis auf die gegenständliche Verurteilung unbescholten ist. Dem Umstand, dass aktenkundig auch vom Wohlverhalten des Berufungswerbers seit den gegenständlichen Taten auszugehen ist, kommt nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal in dieser Zeit zuerst das Strafverfahren und nach dessen Abschluss immer noch das Entziehungsverfahren anhängig war. Aus diesen Gründen erscheint die von der Bezirkshauptmannschaft festgesetzte Mindestdauer der Entziehung im Ausmaß von drei Monaten gerechtfertigt, um von einer Konsolidierung der Sinnesart des Berufungswerbers ausgehen zu können.Damit kam eine bloß zweiwöchige Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG nicht in Betracht, sondern wurde die Dauer der Entziehung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz 3, FSG gestützt. Festgesetzt wurde die in dieser Bestimmung vorgesehene mindeste Entziehungsdauer von drei Monaten. Die Annahme, dass der Berufungswerber für diesen Zeitraum, der von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines an berechnet wurde, verkehrsunzuverlässig ist, ist aufgrund der geschilderten Geschwindigkeitsexzesse an einem besonders gefährlichen Ort gerechtfertigt. Die zweimalige Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im geschilderten extremen Ausmaß, an derselben Stelle in knapper zeitlicher Aufeinanderfolge fällt unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit besonders ins Gewicht. Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er bis auf die gegenständliche Verurteilung unbescholten ist. Dem Umstand, dass aktenkundig auch vom Wohlverhalten des Berufungswerbers seit den gegenständlichen Taten auszugehen ist, kommt nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal in dieser Zeit zuerst das Strafverfahren und nach dessen Abschluss immer noch das Entziehungsverfahren anhängig war. Aus diesen Gründen erscheint die von der Bezirkshauptmannschaft festgesetzte Mindestdauer der Entziehung im Ausmaß von drei Monaten gerechtfertigt, um von einer Konsolidierung der Sinnesart des Berufungswerbers ausgehen zu können.
Der weiters vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung erfolgte ebenfalls zu Recht. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit ist die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Interesse des öffentlichen Wohles geboten.
Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung, besonders gefährliche Verhältnisse, Entziehung, LenkberechtigungZuletzt aktualisiert am
17.02.2010