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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
FSG §24 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Verlängerung der gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG vorgesehene zweiwöchige Entziehungsdauer um zwei Wochen seitens der Erstinstanz aufgrund des Vorliegens eines Vormerkdeliktes nach § 30a FSG unter Anwendung des § 25 Abs. 3, zweiter Satz, FSG findet nun aber im Gesetz keine Deckung. Die „Verlängerungsregel“ des § 25 Abs. 3, zweiter Satz, FSG ist bei Entziehungen gemäß § 26 Abs. 3 leg.cit. nicht anzuwenden, da in dieser Gesetzesstelle die sinngemäße Anwendung des zweiten Satzes des § 25 Abs. 3 leg.cit. im Gegensatz zu den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 2 leg.cit. nicht normiert ist (siehe u.a. Grundtner/Pürstl, FSG, 4. Auflage, Anmerkung 7 zu § 25, Seite 201).Die Verlängerung der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorgesehene zweiwöchige Entziehungsdauer um zwei Wochen seitens der Erstinstanz aufgrund des Vorliegens eines Vormerkdeliktes nach Paragraph 30 a, FSG unter Anwendung des Paragraph 25, Absatz 3,, zweiter Satz, FSG findet nun aber im Gesetz keine Deckung. Die „Verlängerungsregel“ des Paragraph 25, Absatz 3,, zweiter Satz, FSG ist bei Entziehungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, leg.cit. nicht anzuwenden, da in dieser Gesetzesstelle die sinngemäße Anwendung des zweiten Satzes des Paragraph 25, Absatz 3, leg.cit. im Gegensatz zu den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins und 2 leg.cit. nicht normiert ist (siehe u.a. Grundtner/Pürstl, FSG, 4. Auflage, Anmerkung 7 zu Paragraph 25,, Seite 201).
Schlagworte
Führerscheinentzug, Entziehungsdauer, Mindestentziehungsdauer, Verlängerung, Verlängerungsregel, VormerkdeliktZuletzt aktualisiert am
12.02.2013