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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §7 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andrea Rath über die Berufung des Herrn T S, geb. am, Sp, G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 05.07.2011, Zahl: Abt.2/Fe-801/2010-Tr., wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als der Bescheid behoben wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als der Bescheid behoben wird.
Text
Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde das Lenken eines Motorfahrrades sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Als begleitende Maßnahmen wurden eine fachärztliche, psychiatrische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten angeordnet. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides bei sonstiger Straffälligkeit bei der do. Behörde abzuliefern. Im Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.
Es erfolgte der Hinweis, dass für die Dauer des Entzuges auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten ist.
Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 7, 24 Abs 1 Z 1, 25, 28, 29, 32 FSG sowie § 14 Abs 1 und 2 FSG-GV genannt.Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 7, 24, Absatz eins, Ziffer eins, 25, 28, 29, 32, FSG sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 FSG-GV genannt.
In der Begründung des genannten Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz wurde auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.03.2011, AZ: 15 Hv 14/11s, verwiesen, wonach der Berufungswerber wegen Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG und Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt wurde, wobei diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es wurde darauf verwiesen, dass im Urteil festgestellt wurde, dass der Berufungswerber im Zeitraum vom Winter 2005 bis 24.09.2010 eine nicht näher bekannte Menge Cannabisprodukte von nicht näher bekannten Personen gekauft und in der Folge konsumiert hat.In der Begründung des genannten Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz wurde auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.03.2011, AZ: 15 Hv 14/11s, verwiesen, wonach der Berufungswerber wegen Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG und Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt wurde, wobei diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es wurde darauf verwiesen, dass im Urteil festgestellt wurde, dass der Berufungswerber im Zeitraum vom Winter 2005 bis 24.09.2010 eine nicht näher bekannte Menge Cannabisprodukte von nicht näher bekannten Personen gekauft und in der Folge konsumiert hat.
Im Zuge einer Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt, die auf Grund der Schwere und Verwerflichkeit mit dem Tatbestand des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG vergleichbar ist. Die Behörde erster Instanz ging daher davon aus, dass der Berufungswerber als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist.Im Zuge einer Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt, die auf Grund der Schwere und Verwerflichkeit mit dem Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG vergleichbar ist. Die Behörde erster Instanz ging daher davon aus, dass der Berufungswerber als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 21.07.2011 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass bei einer Wertung nach § 7 Abs 4 FSG nicht auf die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse, sondern auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten in diesem Zeitraum Bedacht zu nehmen wäre.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 21.07.2011 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass bei einer Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG nicht auf die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse, sondern auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten in diesem Zeitraum Bedacht zu nehmen wäre.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 35 Abs 1 FSG ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, soferne darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, FSG ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, soferne darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
In dem von der Behörde erster Instanz genannten Urteil des Landesgericht für Strafsachen Graz vom 19.03.2011, AZ: 15 Hv 14/11s, wurden die Angeklagten T S und Ge J für schuldig erkannt und wie folgt ausgeführt:
Es haben in W, Gs und G vorschriftswidrig Suchtgift,
I. T S und Ge J im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Cannabispflanzen, mithin die in § 27 Abs 1 Z 2 SMG genannten Pflanzen, zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift (230 +/- 21,4 Gramm Delta-9-THC) angebaut, indem sie im Zeitraum vom Mai 2010 bis 24. September 2010 Cannabissetzlinge in einer Outdooranlage aussetzten und bis zur Sicherstellung durch die Kriminalpolizei kultivierten und aufzogen;römisch eins. T S und Ge J im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Cannabispflanzen, mithin die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG genannten Pflanzen, zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift (230 +/- 21,4 Gramm Delta-9-THC) angebaut, indem sie im Zeitraum vom Mai 2010 bis 24. September 2010 Cannabissetzlinge in einer Outdooranlage aussetzten und bis zur Sicherstellung durch die Kriminalpolizei kultivierten und aufzogen;
II. erworben und besessen, und zwarrömisch zwei. erworben und besessen, und zwar
Strafbare Handlungen:
Es haben hiedurch
T S zu I. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG und Ge J zu I. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG und zu II.2. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG begangen.T S zu römisch eins. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG und Ge J zu römisch eins. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG und zu römisch zwei.2. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG begangen.
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 StGBAnwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Paragraph 28, StGB
Strafe: Nach dem Strafsatz des § 28 Abs 1 SMG werden T S und Ge J jeweils zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 (fünf) Monaten verurteilt.Strafe: Nach dem Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, SMG werden T S und Ge J jeweils zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 (fünf) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird jeweils die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird jeweils die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Suchtgiftmenge gewertet.
Im Weiteren ist auf Grund einer Auskunft der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.08.2011 davon auszugehen, dass ein weiteres Führerscheinentziehungsverfahren bei der Behörde erster Instanz nicht anhängig ist (gleiches gilt für ein etwaiges Strafverfahren). Im Weiteren ist laut Auskunft der Zulassungsstelle auf den Berufungswerber kein Kraftfahrzeug zugelassen.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden relevanten gesetzlichen Bestimmungen (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) lauten wie folgt:
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand, gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand, gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß Paragraphen 28, Absatz 2 bis 5 oder 31 Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, begangen hat.
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.03.2011 wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt, wobei diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.03.2011 wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt, wobei diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Entsprechend der Feststellungen in dem genannten Urteil, hat der Berufungswerber im Zeitraum vom Winter 2005 bis 24.09.2010 nicht näher bekannte Mengen Cannabisprodukte von nicht näher bekannten Personen gekauft und in der Folge konsumiert.
Betreffend der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG, wonach im konkreten Fall eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vorliege, die auf Grund der Schwere und Verwerflichkeit mit dem Tatbestand des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG vergleichbar sei und die Behörde daher zu Recht davon ausgehe, dass der Berufungswerber als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei, ist wie folgt auszuführen:Betreffend der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG, wonach im konkreten Fall eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vorliege, die auf Grund der Schwere und Verwerflichkeit mit dem Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG vergleichbar sei und die Behörde daher zu Recht davon ausgehe, dass der Berufungswerber als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei, ist wie folgt auszuführen:
Das Strafgericht hat im konkreten Fall den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe nicht als erforderlich angesehen (Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten), sondern die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im Weiteren wurde vom Strafgericht das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet.
Betreffend des Konsums von Cannabisprodukten im Zeitraum vom Winter 2005 bis 24.09.2010 ist festzuhalten, dass dieser Konsum bereits mehr als zehn Monate zurück liegt. Laut Ermittlungsergebnis ist ein weiteres Führerscheinentzugsverfahren ist nicht anhängig.
Im Weiteren fehlt eine nähere Konkretisierung von Frequenz und Menge des Cannabiskonsums des Berufungswerbers, wobei ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beeinträchtigt (vgl. VwGH 27.02.2004, 2003/11/0209). Auf Grund des Ermittlungsergebnisses kann im gegenständlichen Fall nicht von einem gehäuften Missbrauch ausgegangen werden, da ein solcher laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegt, wenn in der Vergangenheit zwei Mal über mehrere Monaten hindurch intensiv Cannabis konsumiert wurde (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0264).Im Weiteren fehlt eine nähere Konkretisierung von Frequenz und Menge des Cannabiskonsums des Berufungswerbers, wobei ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beeinträchtigt vergleiche VwGH 27.02.2004, 2003/11/0209). Auf Grund des Ermittlungsergebnisses kann im gegenständlichen Fall nicht von einem gehäuften Missbrauch ausgegangen werden, da ein solcher laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegt, wenn in der Vergangenheit zwei Mal über mehrere Monaten hindurch intensiv Cannabis konsumiert wurde (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0264).
Weiters ist nicht erkennbar, dass der Berufungswerber die Straftaten unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges in spezifischer Weise begangen hätte. Auch ist ein Konsum von Cannabisprodukten jedenfalls nicht mit dem Konsum von härteren Drogen wie Heroin vergleichbar.
Zusammenfassend war für die entscheidende Behörde nicht erkennbar, dass der Berufungswerber zehn Monaten nach Beendigung des Konsums der unbekannten Menge von Cannabisprodukten für weitere drei Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen wäre und war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Gerichtsdelikt; Suchtgift; CannabisZuletzt aktualisiert am
08.02.2012