Index
VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §7 Abs1Rechtssatz
Ein Mangel an Verkehrszuverlässigkeit wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (es handelte sich um den Kauf und Konsum von Cannabis) liegt nicht vor, wenn der mehrjährige Konsum der Cannabisprodukte ohne ermittelte Menge und Frequenz sowie ohne härtere Drogen vor bereits mehr als zehn Monaten beendet worden ist, die Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, die Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses und ansonsten ordentlichen Lebenswandels vorliegen sowie die Straftaten nicht nachweislich mit spezifischer Benützung eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.Ein Mangel an Verkehrszuverlässigkeit wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (es handelte sich um den Kauf und Konsum von Cannabis) liegt nicht vor, wenn der mehrjährige Konsum der Cannabisprodukte ohne ermittelte Menge und Frequenz sowie ohne härtere Drogen vor bereits mehr als zehn Monaten beendet worden ist, die Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, die Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses und ansonsten ordentlichen Lebenswandels vorliegen sowie die Straftaten nicht nachweislich mit spezifischer Benützung eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
Schlagworte
Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Gerichtsdelikt; Suchtgift; CannabisZuletzt aktualisiert am
08.02.2012