TE UVS Tirol 2005/08/30 2005/20/1916-3

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn H. R., 6300 Wörgl, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A. W., 6300 Wörgl, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.06.2005, Zl 4-1/386-3-05, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7 Abs 2, Abs 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 1 und 29 des FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde dem Berufungswerber gemäß § 32 FSG während der Entzugszeit ausdrücklich verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken. Auch wurde gemäß § 30 Abs 1 FSG während der Entzugszeit das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 24 Abs 3 FSG wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Ergänzend wurde ausgesprochen, dass dieser Anordnung vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen ist und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die Erstbehörde darauf, dass der Berufungswerber am 10.09.2004 einen Pkw (in Deutschland) gelenkt habe, wobei eine entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ergeben habe. Nach Maßgabe inländischer Rechtsvorschriften stelle dies eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO dar und sei der Berufungswerber daher nicht mehr als verkehrszuverlässig zu beurteilen.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wurde geltend gemacht, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit jedenfalls gegeben sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne lange Zeit nach der Begehung eines allfälligen entsprechenden Deliktes bei anschließendem Wohlverhalten nicht mehr von einer aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person gesprochen werden.

 

Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, obwohl ein Mandatsbescheid erlassen worden sei. Der seinerzeitige Bescheid sei von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Die Erstbehörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht notwendig gewesen sei. Der vorliegende Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und sei auch das rechtliche Gehör des Berufungswerbers verletzt worden sowie das Prinzip der amtswegigen Wahrheitsforschung.

 

Auf Grund dieser Berufung wurde am 22.08.2005 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, wobei sich der Berufungswerber von seinem Rechtsfreund vertreten ließ. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Auf Sachverhaltsebene ist Folgendes festzuhalten:

Mit einem Strafbefehl des Amtsgerichtes München wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie fuhren am 10.09.2004 gegen 05.20 Uhr mit dem Pkw, Typ BMW, Kennzeichen XY (österreich. Kennzeichen), auf der Bad-Schachener-Straße 36, obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren.

Eine bei Ihnen am 10.09.2004 um 06.39 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille.

Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Sie werden daher beschuldigt, fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen.?

 

Dies sei strafbar als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs 1 und 2, 69, 69a, 69b Abs 2 StGB.

 

Gegen den Berufungswerber wurde daher eine Geldstrafe in der Höhe von 45 Tagessätzen verhängt, wobei der Tagessatz mit Euro 50,00 festgesetzt wurde. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf insgesamt Euro 2.250,--. Gleichzeitig wurde der Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen und ausgeführt, dass für die Dauer von 9 Monaten dem Berufungswerber von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

 

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes München ist in Rechtskraft erwachsen. Über das Kraftfahrt-Bundesamt, D-24932 Flensburg, erhielt die Erstbehörde Kenntnis von der vorgenannten Bestrafung.

 

In der Folge erließ die Erstbehörde einen Bescheid vom 18.05.2005, mit welchem dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen wurde. Die Erstbehörde stützte sich bei der Erlassung dieses Bescheides auf § 57 Abs 1 AVG. In der Rechtsmittelbelehrung wurde irrtümlich angeführt, dass gegen diesen Bescheid Berufung erhoben werden kann. Die gegen den genannten Bescheid erhobene Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.06.2005 wurde der Erstbehörde mitgeteilt, dass der angefochtene Bescheid unter Anwendung des § 57 Abs 1 AVG erlassen wurde, sodass dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol keine Zuständigkeit für eine Entscheidung in der Sache selbst zukommt.

 

In der Folge erließ die Erstbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem erstinstanzlichen Akt und ist auch unbestritten. Im Hinblick darauf sowie unter Bedachtnahme auf die nachfolgend dargestellten rechtlichen Erwägungen bedurfte es nicht der Durchführung weiterer Ermittlungen.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 872,00 bis Euro 4.360,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG idF der 7. Nov. gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

§ 7 Abs 2 FSG normiert, dass wenn es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

...

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.

wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.

wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. ...

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Die oben angeführte Tat, welche vom Amtsgericht München bestraft wurde, stellt sich nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften als Übertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO dar. Eine solche Übertretung gilt gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG und zieht grundsätzlich die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich. Gemäß § 25 Abs 3 FSG beträgt die Entziehungsdauer ? ausgehend von dem im Strafbefehl des Amtsgerichtes München angeführten Alkoholisierungsgrad ? mindestens 3 Monate.

 

Der Einwand des Berufungswerbers, wonach eine Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitablaufes nicht mehr gegeben sei, erweist sich als nicht stichhaltig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.03.2004, Zl 2004/11/0008-7, Bezug nehmend auf eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO ausgesprochen, dass in Fällen, in denen zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist, von einer Entziehung der Lenkberechtigung (jedenfalls auf die in § 26 Abs 2 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer) nicht abgesehen werden darf.

 

Im gegenständlichen Fall ist zwischen der Tatbegehung und der Einleitung des Entziehungsverfahrens lediglich ein Zeitraum von wenigen Monaten verstrichen. Selbst die Verkündung des mündlichen Berufungserkenntnisses erfolgte noch innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab Tatbegehung.

 

Der im gegenständlichen Fall vorliegende Zeitablauf steht daher einer Entziehung der Lenkberechtigung nicht entgegen.

 

Auch ist der Verweis auf das Außerkrafttreten des im gegenständlichen Verfahren erlassenen Mandatsbescheides nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gemäß § 57 Abs 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. Die Nichtdurchführung von Ermittlungen der Erstbehörde nach Einbringung der Berufung vom 01.06.2005, welche als Vorstellung zu werten war, bedeutete das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides, nicht jedoch, dass der Erstbehörde die Erlassung eines Bescheides (nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens) verwehrt gewesen wäre. Soweit der Berufungswerber die Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens rügt, ist ihm entgegen zu halten, dass ein derartiger Mangel im Hinblick auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung jedenfalls als geheilt anzusehen ist.

 

Das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung im Hinblick auf die Bestrafung durch das Amtsgericht München stellt sich als einheitliches Verfahren dar, sodass auch bezüglich der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom Vorliegen einer Vollmacht des sowohl im Mandats- als auch im Berufungsverfahren tätigen Rechtsvertreters auszugehen ist. Ein Zustellmangel, wie er in der mündlichen Berufungsverhandlung bezüglich des angefochtenen Bescheides behauptet wurde, liegt daher nicht vor.

 

Das verhängte Lenkverbot gründet sich auf § 32 FSG. Die Anordnung der Nachschulung stützt sich auf § 24 Abs.2 FSG. Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Einwand, des, Berufungswerbers, wonach, eine, Verkehrszuverlässigkeit, zwischenzeitlich, verstrichenen, Zeitablaufes, nicht, mehr, gegeben, sei, erweist, sich, als, nicht, stichhaltig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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