Norm
FSG §25 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des D F, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.04.2010, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1 sowie 25 Abs 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen B, E, F für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs 3 Z 1 FSG eine Nachschulung angeordnet. Der Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit gemäß § 4 Abs 3 FSG um ein weiteres Jahr, das sei bis zum 07.02.2011, verlängere.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 25 Absatz eins und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen B, E, F für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides entzogen. Weiters wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine Nachschulung angeordnet. Der Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG um ein weiteres Jahr, das sei bis zum 07.02.2011, verlängere.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei am 14.10.2009 mit seinem Pkw auf der Autobahn von F kommend in Richtung D unterwegs gewesen. Er habe sich auf der Überholspur befunden. Dabei habe ihn ein vor ihm fahrender Pkw überholt und sich unmittelbar links vor ihm eingereiht. Anschließend müsse er die Videomessung passiert haben. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, den Sicherheitsabstand zu unterschreiten. Deshalb ersuche er die Behörde um Verständnis und bitte von einem Führerscheinentzug Abstand zu nehmen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.11.2009, wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 18 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 14.10.2009 auf der Rheintalautobahn A 14 in G zu einem vor ihm auf dem gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einen zeitlichen Abstand von nur 0,12 Sekunden eingehalten hatte. Dieser Abstand wurde mittels Videomessung festgestellt. Die Strafverfügung wurde am 25.11.2009 rechtskräftig.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.11.2009, wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft, weil er am 14.10.2009 auf der Rheintalautobahn A 14 in G zu einem vor ihm auf dem gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einen zeitlichen Abstand von nur 0,12 Sekunden eingehalten hatte. Dieser Abstand wurde mittels Videomessung festgestellt. Die Strafverfügung wurde am 25.11.2009 rechtskräftig.
Lediglich angemerkt wird, dass sich aus den im Akt befindlichen Lichtbildern vom gegenständlichen Vorfall ergibt, dass das Vorbringen des Berufungswerbers über einen ihn überholenden Pkw nicht richtig ist. Vielmehr war die Fahrweise des Beschuldigten rücksichtslos und gefährlich.
4.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.4.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).
Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand beim Hintereinanderfahren den zeitlichen Sicherheitsabstand nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde (Z 3).Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand beim Hintereinanderfahren den zeitlichen Sicherheitsabstand nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde (Ziffer 3,).
Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des § 18 Abs 1 bzw des § 99 Abs 2 lit c StVO durch den Berufungswerber eine bestimmte Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor.Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, bzw des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO durch den Berufungswerber eine bestimmte Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG vor.
Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,
4.2. Nach § 24 Abs 3 zweiter Satz Z 1 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit erfolgt.4.2. Nach Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz Ziffer eins, FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit erfolgt.
5. Im gegenständlichen Fall liegt folgender zeitlicher Verfahrensablauf vor:
Die das Verfahren auslösende Übertretung der StVO passierte am 14.10.2009. Die vorgenannte Übertretung wurde mit Strafverfügung vom 10.11.2009 geahndet. Diese Strafverfügung wurde am 25.11.2009 rechtskräftig.
Dem erstinstanzlichen Akt zufolge hat die Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft am 11.11.2009 eine Kopie der Strafanzeige und am 16.11.2009 eine Kopie der Strafverfügung an die für den Entzug von Lenkberechtigungen zuständige Abteilung III der Bezirkshauptmannschaft übermittelt.Dem erstinstanzlichen Akt zufolge hat die Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft am 11.11.2009 eine Kopie der Strafanzeige und am 16.11.2009 eine Kopie der Strafverfügung an die für den Entzug von Lenkberechtigungen zuständige Abteilung römisch drei der Bezirkshauptmannschaft übermittelt.
Mit Schreiben vom 27.01.2010 informierte die Strafabteilung die Abteilung III, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall wegen eines schweren Verstoßes nach § 4 Abs 6 FSG rechtskräftig bestraft worden sei.Mit Schreiben vom 27.01.2010 informierte die Strafabteilung die Abteilung römisch drei, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall wegen eines schweren Verstoßes nach Paragraph 4, Absatz 6, FSG rechtskräftig bestraft worden sei.
Mit Schreiben vom 04.03.2010 wurde der Berufungswerber von der beabsichtigten Entziehung der Lenkberechtigung verständigt. Er gab dazu keine Stellungnahme ab.
Schließlich wurde der hier gegenständliche angefochtene Bescheid vom 09.04.2010 erlassen. Dessen Zustellung ist am 14.04.2010 erfolgt.
Zusammenfassend ist somit zwischen der Übertretung vom 14.10.2009 bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides am 14.04.2010 ein Zeitraum von sechs Monaten vergangen.
6. Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.6. Nach Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entbindet diese Vorschrift über die Mindestentzugsdauer die Behörde nicht von einer Prüfung, ob noch während der gesamten Entziehungszeit vom Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen ist.
Dies bedeutet, dass der gegenständliche Entzug der Lenkberechtigung nur dann rechtmäßig wäre, wenn von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers im Ausmaß der Dauer von neun Monaten (Zeitraum zwischen der Übertretung und dem Ende der Entziehungsdauer) ausgegangen werden könnte.
Tatsächlich kann aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Übertretung wie der gegenständlichen nicht von einer derart langen Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ausgegangen werden (vgl zB VwGH 24.04.2007, 2005/11/0156 und 24.11.2005, 2005/11/0114). Dies gilt insbesondere dann, wenn von einem Wohlverhalten des Berufungswerbers nach dieser Tat – weitere Verkehrsdelikte des Berufungswerbers seit der Tat liegen nicht vor – auszugehen ist.Tatsächlich kann aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Übertretung wie der gegenständlichen nicht von einer derart langen Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ausgegangen werden vergleiche zB VwGH 24.04.2007, 2005/11/0156 und 24.11.2005, 2005/11/0114). Dies gilt insbesondere dann, wenn von einem Wohlverhalten des Berufungswerbers nach dieser Tat – weitere Verkehrsdelikte des Berufungswerbers seit der Tat liegen nicht vor – auszugehen ist.
Lediglich anzumerken ist, dass ein derart langer Zeitraum zwischen einer schwerwiegenden Verkehrsübertretung und der Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der Maßnahme nicht sinnvoll ist.
Im gegenständlichen Fall wird das angesprochene Problem noch dadurch verstärkt, dass die angefochtene Entziehung der Lenkberechtigung nicht unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung erfolgte.
7. Wie bereits oben erwähnt hat die Behörde nach § 24 Abs 3 zweiter Satz Z 1 FSG eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit erfolgt.7. Wie bereits oben erwähnt hat die Behörde nach Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz Ziffer eins, FSG eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit erfolgt.
Im gegenständlichen Fall sind zwar die Übertretung der StVO und die rechtskräftige Bestrafung des Berufungswerbers noch weit innerhalb der Probezeit, die bis zum 07.02.2010 dauerte, erfolgt. Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung hingegen ist deutlich außerhalb der Probezeit erfolgt. Die Anordnung der Nachschulung war daher nicht mehr zulässig (vgl VwGH 10.11.1998, 98/11/0250).Im gegenständlichen Fall sind zwar die Übertretung der StVO und die rechtskräftige Bestrafung des Berufungswerbers noch weit innerhalb der Probezeit, die bis zum 07.02.2010 dauerte, erfolgt. Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung hingegen ist deutlich außerhalb der Probezeit erfolgt. Die Anordnung der Nachschulung war daher nicht mehr zulässig vergleiche VwGH 10.11.1998, 98/11/0250).
8. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit gemäß § 4 Abs 3 FSG um ein weiteres Jahr (bis zum 07.02.2011) verlängere. Dieser Hinweis ist nunmehr schon deswegen hinfällig, weil die Anordnung der Nachschulung nicht rechtmäßig erfolgte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nur bei einer Anordnung der Nachschulung nach § 4 Abs 3 FSG, nicht aber bei einer solchen Anordnung nach § 24 Abs 3 zweiter Satz FSG von Gesetzes wegen eine Verlängerung der Probezeit eintritt.8. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG um ein weiteres Jahr (bis zum 07.02.2011) verlängere. Dieser Hinweis ist nunmehr schon deswegen hinfällig, weil die Anordnung der Nachschulung nicht rechtmäßig erfolgte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nur bei einer Anordnung der Nachschulung nach Paragraph 4, Absatz 3, FSG, nicht aber bei einer solchen Anordnung nach Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz FSG von Gesetzes wegen eine Verlängerung der Probezeit eintritt.
Schlagworte
Führerscheinentzug, Abstand unterschritten, Wohlverhalten nach TatZuletzt aktualisiert am
23.01.2018