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90/02Norm
FSG §7 Abs3 Z3Rechtssatz
Die Verkehrsunzuverlässigkeit eines Motorradfahrers wurde aufgrund zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zuge einer Fahrt angenommen. Im Verwaltungsstrafverfahren wurde er wegen der Überschreitung einer 70 km/h-Beschränkung im Ausmaß von 65km/h und 58 km/h nach § 52 lit. a Z. 10a iVm § 99 Abs. 2c Z. 9 StVO bestraft. Im Administrativverfahren war das Ausmaß zu überprüfen und zu beurteilen, ob die Übertretungen geeignet waren, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Die Ermittlungen haben die durch Lasermessung festgestellten Geschwindigkeiten von 135 km/h und 128 km/h bestätigt. Besonders gefährliche Verhältnisse wurden aufgrund folgender Umstände angenommen: Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“, „Gefährliche Kurven“ und „Wildwechsel“ waren angebracht: der Tatort liegt in einem Waldgebiet und von einem Parkplatz gibt es dort Zu- bzw. Abfahrten und es münden Waldwege ein; beliebtes Ausflugsziel für Motorradfahrer und Radfahrer sowie Fußgänger. Mit anderen Verkehrsteilnehmern musste auch an einem Montag gerechnet werden, es war Ferienzeit, kurz vor 18.00 Uhr bei schönen Wetterverhältnissen. Ein Anhalteweg von 130 bis 140 m wurde behauptet - unter Zugrundelegung der selben Parameter (maximale Bremsverzögerung: 0,6 m/sec2, Reaktionszeit: 0,8 sec) liegt der Anhalteweg bei 70 km/h bei rund 45m.Die Verkehrsunzuverlässigkeit eines Motorradfahrers wurde aufgrund zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zuge einer Fahrt angenommen. Im Verwaltungsstrafverfahren wurde er wegen der Überschreitung einer 70 km/h-Beschränkung im Ausmaß von 65km/h und 58 km/h nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO bestraft. Im Administrativverfahren war das Ausmaß zu überprüfen und zu beurteilen, ob die Übertretungen geeignet waren, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Die Ermittlungen haben die durch Lasermessung festgestellten Geschwindigkeiten von 135 km/h und 128 km/h bestätigt. Besonders gefährliche Verhältnisse wurden aufgrund folgender Umstände angenommen: Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“, „Gefährliche Kurven“ und „Wildwechsel“ waren angebracht: der Tatort liegt in einem Waldgebiet und von einem Parkplatz gibt es dort Zu- bzw. Abfahrten und es münden Waldwege ein; beliebtes Ausflugsziel für Motorradfahrer und Radfahrer sowie Fußgänger. Mit anderen Verkehrsteilnehmern musste auch an einem Montag gerechnet werden, es war Ferienzeit, kurz vor 18.00 Uhr bei schönen Wetterverhältnissen. Ein Anhalteweg von 130 bis 140 m wurde behauptet - unter Zugrundelegung der selben Parameter (maximale Bremsverzögerung: 0,6 m/sec2, Reaktionszeit: 0,8 sec) liegt der Anhalteweg bei 70 km/h bei rund 45m.
Die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, wurde bestätigt.
Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung, besonders gefährliche Verhältnisse, Entziehung, LenkberechtigungZuletzt aktualisiert am
17.02.2010