TE UVS Tirol 2007/07/02 2007/17/0755-1

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Veröffentlicht am 02.07.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn T. E., R., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 21.02.2007, Zl Vc-44834/4, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 35 FSG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Dauer des Führerscheinentzuges von 12 Monaten, ab Zustellung des Bescheides, auf 9 Monate herabgesetzt wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Gruppe B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Reutte am 23.10.2006 mit der Zl 06425903, für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 21.02.2007 zu Zl Vc-44834/4 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs 3 Z 9 FSG entzogen. Begründet wurde dieser Entzug damit, dass der Berufungswerber wegen absichtlich schwerer Körperverletzung angezeigt worden sei und in der Folge dann laut Urteil des LG Innsbruck vom 22.12.2006 zu Zl 22 Hv 222/06f schuldig erkannt worden sei, nachts am 25.10.2006 in Reutte zusammen mit anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den K. E. durch das Versetzen von Schlägen und Tritten und indem ihm O. A. zahlreiche Schläge mit einem Billardstock versetzte, wodurch Eksztain eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine kleine Rissquetschwunde über dem linken Auge, Abschürfungen an der rechten Hand, Prellungen im Bereich der Schultern beidseits sowie bei den Beckenkämmen beidseits eine Prellung des linken Ellbogens erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe. Er sei deshalb des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt worden.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und in dieser ausgeführt, dass der Entzug seiner Fahrerlaubnis im Ausmaß von 12 Monaten nicht gerechtfertigt sei und die erkennende Behörde keine entsprechende Prognose im Einklang mit den Bestimmungen des § 7 FSG vorgenommen habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu Zl. 2002/11/0130 ausgesprochen habe, sei zu beurteilen, wann der Verkehrsteilnehmer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde. Dem obgenannten Bescheid sei eine solche Aussage nicht zu entnehmen. In dieser Prognose sei auch zu bewerten, ob in der Vergangenheit bei der Begehung der Straftaten ein Kraftfahrzeug benutzt worden sei, was nicht der Fall gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei noch auf sein Alter, unter 21 Jahre, zum Zeitpunkt der Tatbegehung zu verweisen. Es sei unter diesem Gesichtspunkt der Entzug der Fahrerlaubnis für 12 Monaten von unverhältnismäßig langer Dauer.

 

Auch sein Wohlverhalten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht sei im Gegensatz zum Erkenntnis des VwGH zu Zl 2001/11/0114, bei der Zumessung der Entzugsdauer der Fahrerlaubnis nicht entsprechend gewürdigt worden. Insgesamt stelle er daher den Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entzugsdauer seiner Fahrerlaubnis auf das Mindestmaß gemäß den Bestimmungen des § 25 Abs 3 FSG reduziert, in eventu jedenfalls verringert werde, da die Bemessung der Strafhöhe mangelhaft sei.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen hinsichtlich der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung Berechtigung zu:

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.12.2006 zu Zl 22 Hv 222/06f-15 wurde der Berufungswerber E. T., geb am XY in E., türkischer Staatsangehöriger, ohne Beschäftigung, wohnhaft in R., XY 20, schuldig gesprochen, er habe nachts zum 25.10.2006 in Reutte das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB begangen, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit drei weiteren Männern den K. E. durch das Versetzen von Schlägen und Tritten und indem ihm O. A. zahlreiche Schläge mit einem Billardstock versetzt habe, wodurch K. E. eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine kleine Rissquetschwunde über dem linken Auge, Abschürfungen an der rechten Hand, Prellungen im Bereich der Schultern beidseits sowie bei den Beckenkämmen beidseits eine Prellung des linken Ellbogens erlitten habe, vorsätzlich am Körper verletzt habe, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe.

 

E. T. wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit § 15 und § 16 JGG unter Einbeziehung des Schuldspruches zu 1 U 62/04x des BG Reutte und nachträglicher Straffestsetzung zu diesem Urteil zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

 

Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als Strafzumessungsgründe wurden bei E. T. mildernd die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren bzw das er die Taten zum Teil als Jugendlicher begangen habe und erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen angeführt.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

..

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

...

 

Festgehalten wird, dass im gegenständlichen Fall der Berufungswerber wegen dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Begehung der genannten Straftaten, die auch im § 7 Abs 3 Z 9 als bestimmte Tatsachen genannt sind, weist auf eine Sinnesart hin, aufgrund derer anzunehmen ist, dass der Betreffende im Sinn des § 7 Abs 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr. Die Erstbehörde hat daher zutreffend den Standpunkt vertreten, dass von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zur Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden müsse. Schon aus diesem Grund war der Führerscheinentzug dem Grunde nach vollkommen berechtigt.

 

Im Rahmen der gemäß § 7 Abs 5 FSG vorzunehmenden Wertung ist vor allem die Verwerflichkeit der vom Berufungswerber begangenen strafbaren Handlungen zu verweisen. Trotz bereits wiederholter Vorfälle diesbezüglich in seiner Vergangenheit ist der Berufungswerber rückfällig geworden. Daraus wird auf eine ausgeprägte Neigung zu Gewalttätigkeiten geschlossen.

 

Der Berufungswerber hat sich seit dem rechtskräftigen Urteil im Dezember 2006 wohl verhalten. Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck lässt hingegen nicht erkennen, ob eine günstige Prognose hinsichtlich des gewalttätigen Verhaltens des Berufungswerbers realistisch ist oder nicht.

Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass der noch sehr junge Berufungswerber zumindest ein Jahr ab dem Zeitpunkt der letzten Gewaltdelikte benötigen wird, um zu einem Sinneswandel hinsichtlich der Lösung seiner Konflikte somit zu einem gewaltfreien Verhalten zu gelangen.

 

Der Berufungswerber hat die letzte Straftat im Oktober 2006 gesetzt. Ein Jahr ab diesem Tatzeitpunkt ist ausreichend, um die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG wieder herzustellen. Einer der Gründe des Herabsetzens der Führerscheinentzugszeit war daher jener, dass der Führerscheinentzug wie in der ersten Instanz vorgesehen, tatsächlich erst nach 16 Monaten nach Setzen der letzten strafbaren Handlung geendet hätte. Dies war zweifellos eine zu lange und nicht begründbare Dauer.

 

Es besteht die begründete Annahme dass ein Gerichtsverfahren und ein Führerscheinentzug mit der nunmehrigen Dauer von 9 Monaten ausreichend sein müssten, um einen jungen Mann zu einem gewaltfreien Verhalten bringen zu können.

 

Es war daher der Entzug des Führerscheins von 12 Monaten, ab Zustellung des Bescheides, auf 9 Monate, ab Zustellung des Bescheides, festzulegen.

 

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Festgehalten, wird, dass, im, gegenständlichen, Fall, der, Berufungswerber, wegen, dem, Vergehen, der, schweren, Körperverletzung, nach, §83 Abs1, und, §84 Abs1 StGB, zu, Geldstrafen, rechtskräftig, verurteilt, worden, ist. Die, Begehung, der, genannten, Straftaten, weist, auf, eine, Sinnesart, hin, aufgrund, derer, anzunehmen, ist, dass, der, Betreffende, im, Sinn, des, §7 Abs1 FSG, beim, Lenken, von, Kraftfahrzeugen, die, Verkehrssicherheit, gefährden, werde, insbesondere, durch, rücksichtsloses, Verhalten, im, Straßenverkehr.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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