TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/28 2001/11/0114

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §105 Abs1;
StGB §105;
StGB §106 Abs1 Z1;
StGB §15;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 9/Mühlbacherhofweg 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Februar 2001, Zl. 5/04- 14/1734/2-2001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Wie sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. Oktober 2000 für schuldig befunden, am 7. Februar 2000 eine dritte Person (seine Ehefrau) durch mehrere Faustschläge in das Gesicht, gegen das rechte Ohr und gegen den Oberkörper am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Trommelfellperforation mit bleibendem (geringem) Hörverlust und Tinnitus rechts sowie Prellungen im Bereich der rechten Augenregion mit Hautabschürfungen, im Bereich der Schulter sowie im Bereich der Brust- und Lenkenwirbelsäule und am Bauch zur Folge hatte, dieselbe Person am selben Tag durch die Äußerung, er werde, wenn sie die Polizei rufe, sie und ihre ganze Familie umbringen, also durch Drohung mit dem Tod zur Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige, zu nötigen versucht zu haben und in der Zeit von August 1999 bis 8. Februar 2000 unbefugt eine Faustfeuerwaffe unbekannter Marke und Type, also eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, besessen und geführt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB, das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z. 1 StGB und das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z. 1 des Waffengesetzes 1996 begangen. Der Beschwerdeführer wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt, wobei ihm diese unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Bescheid vom 11. Jänner 2001 entzog die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, und verbot ihm während der Entzugszeit das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges. Überdies wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde nur angeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg ua. wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 84 StGB rechtskräftig mit 24. Oktober 2000 verurteilt worden sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei bis zur Verurteilung unbescholten gewesen und habe sich auch seit der Tat wohlverhalten.

Der Landeshauptmann von Salzburg gab der Berufung gemäß §§ 24 Abs. 1 Z. 1, 25 Abs. 3 und 32 Abs. 1 FSG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 FSG teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Entzugsdauer auf 8 Monate herabgesetzt werde. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Salzburg nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides sowie des Berufungsvorbringens aus, es stehe unbestritten fest, dass der Berufungswerber rechtskräftig wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB verurteilt worden sei, weil er am 7. Februar 2000 eine dritte Person durch mehrere Faustschläge in das Gesicht am Körper verletzt habe. Neben dem Verbrechen der versuchten schweren Nötigung sei er auch des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 des Waffengesetzes 1996 für schuldig erkannt worden, weil er in der Zeit von August 1999 bis 8. Februar 2000 unbefugt eine Faustfeuerwaffe unbekannter Marke und Type, also eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, besessen und geführt und diese, wie sich nach der Aktenlage ergebe, auch in seinem Kraftfahrzeug mitgeführt habe. Auch wenn der Beschwerdeführer "bisher unbescholten" gewesen sei, zeuge die Tat von einer hohen Gewaltbereitschaft und könne sich der Umstand, dass sich die Tat im engsten familiären Bereich zugetragen habe, nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken. Unter Bedacht auf die Wertungsvorschrift müsse die Tat als "ausgesprochen verwerflich" angesehen werden. Im vorliegenden Zusammenhang seien daher nur die seit dem Tatzeitpunkt vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit, auch wenn hier der Vorfall vom 8. April 2000 aktenkundig sei, zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen, auch wenn die seither verstrichene Zeit nicht als ausreichend angesehen werden könne, um vom Wiedervorliegen der Verkehrszuverlässigkeit sprechen zu können. Die Berufungsbehörde komme allerdings zum Ergebnis, dass für ein weiteres Jahr von einem Mangel an Verkehrszuverlässigkeit nicht auszugehen sei, sodass die Entzugsdauer entsprechend herabzusetzen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens, nicht aber diejenigen des Berufungsverfahrens, vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

§ 7.

...

(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

...

(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

3. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB ... begangen hat,

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen ...

...

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. ...

...

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinn des § 7 verkehrszuverlässig ... sind ..., hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde zum Tathergang der Körperverletzung, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt worden war. Er bestreitet auch nicht, vom Landesgericht Salzburg wegen der schweren Körperverletzung, wegen gefährlicher Drohung sowie wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Faustfeuerwaffe verurteilt worden zu sein.

Zu Recht ging die belangte Behörde davon aus, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer begangenen Handlung gegen Leib und Leben, im vorliegenden Fall gegen § 84 StGB, eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 2 FSG vorliegt. Bei Gewaltdelikten gemäß § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG kommt es nicht darauf an, dass sie "im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen" werden (vgl. mit näherer Begründung das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/11/0136).

Die belangte Behörde hat weiters zu Recht nach den Umständen des von ihr geschilderten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Tatherganges angenommen, dass insbesondere wegen der damit verbundenen Gewaltanwendung sowie der Häufung von strafbaren Handlungen, die mit Gewaltanwendung jedenfalls in einem nahen Zusammenhang stehen, das zweifellos schwer wiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers von beträchtlicher Verwerflichkeit gekennzeichnet war. Unerheblich ist es entgegen seiner Ansicht, dass sich seine Aggression im vorliegenden Fall gegen seine Ehefrau gerichtet hat.

Die belangte Behörde ist daher zusammenfassend zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer - und zwar auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - verkehrsunzuverlässig war.

Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden.

Die belangte Behörde hat zwar die von der Erstbehörde festgesetzte Entzugsdauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (diese erfolgte am 18. Jänner 2001), auf 8 Monate herabgesetzt, sie hat aber damit zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Ansicht nach der Beschwerdeführer erst mehr als 18 Monate nach der begangenen Tat seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde. Dieser Auffassung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Die belangte Behörde ist selbst von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor seiner strafbaren Handlung ausgegangen und hat im angefochtenen Bescheid eingeräumt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, wenngleich der Vorfall vom 8. April 2000 gegen ihn spreche. Zwar ist der belangten Behörde insoweit zuzustimmen, als dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers einerseits im Hinblick auf das anhängige gerichtliche Strafverfahren geringeres Gewicht beizumessen ist und sich der Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 8. April 2000 über einen gerichtlichen Wegweisungsbeschluss, der nach der Begehung der strafbaren Handlung erlassen worden war, hinweggesetzt hat, die belangte Behörde hat aber der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor seiner strafbaren Handlung und auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich - trotz Unkenntnis des gegen ihn laufenden Entziehungsverfahrens - weder vor seiner strafbaren Handlung noch seitdem nachteilig in Erscheinung getreten ist, zu wenig Gewicht beigemessen. Sie hätte im Lichte der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer deutlich früher als 18 Monate nach seiner strafbaren Handlung die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde (vgl. z.B. das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 91/11/0124, in dem trotz einer schweren Körperverletzung mit einer Schusswaffe die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 15 Monaten für zu lang befunden wurde; vgl. auch das zum FSG ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/11/0198, in dem die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von fünfzehneinhalb Monaten für wesentlich zu lang befunden wurde).

Die durch den angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers erweist sich daher als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Dies gilt im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 FSG nach der Anordnung des § 32 Abs. 1 FSG auch für das mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen während der Entzugszeit.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110114.X00

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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