Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §25a Abs4 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Juli 2025 wurde dem Revisionswerber mit Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er sei am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl die Unfallbeteiligten einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Mit Spruchpunkt 2. wurde dem Revisionswerber zur... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Juli 2025 wurde dem Revisionswerber mit Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er sei am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl die Unfallbeteiligten einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Mit Spruchpunkt 2. wurde dem Revisionswerber zur... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §52 lita Z10a StVO 1960 §99 Abs3 StVO 1960 §99 Abs3 litj VwGG §25a Abs4 Z1 StVO 1960 § 52 heute StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024 StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 b... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1 VwGG §25a Abs4 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert d... mehr lesen...
1 Über den Revisionswerber wurden mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters verpflichtete das Verwaltungsgericht ihn zur Zahlung eines Beitrages zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei. In der Belehrung wies da... mehr lesen...
1 Über den Revisionswerber wurden mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters verpflichtete das Verwaltungsgericht ihn zur Zahlung eines Beitrages zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei. In der Belehrung wies da... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §20 Abs2 StVO 1960 §99 Abs3 StVO 1960 §99 Abs3 lita VwGG §25a Abs4 Z1 StVO 1960 § 20 heute StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026 StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23... mehr lesen...
1 Über den Revisionswerber wurde mit näher bezeichnetem Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Über den Revisionswerber wurde mit näher bezeichnetem Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,00 sowie eine Er... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §26 Abs1 StVO 1960 §99 Abs3 StVO 1960 §99 Abs3 lita VwGG §25a Abs4 Z1 StVO 1960 § 26 heute StVO 1960 § 26 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022 StVO 1960 § 26 gültig von 01.10.1994 bis 3... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Jänner 2025 wurden über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 26 Abs. 1 StVO (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses), zweier Übertretungen des § 20 Abs. 4 KFG iVm § 102 Abs. 1 KFG (Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses) sowie einer Übertretung des § 33 Abs. 1 KFG iVm § 103 Abs. 1 Z 1 KFG (Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses) vier Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Ver... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1 VwGG §25a Abs4 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert d... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1 VwGG §25a Abs4 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert d... mehr lesen...
1 Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und dessen Beschwerde in einem Verfahren betreffend eine Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes mangels Parteistellung als unzulässig zurück. 2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Ge... mehr lesen...
1 Über den Revisionswerber wurden mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. März 2025 wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Über den Revisionswerber wurden mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. März 2025 wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geld- sowie eine... mehr lesen...
1 Über den Revisionswerber wurden mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. März 2025 wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Über den Revisionswerber wurden mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. März 2025 wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geld- sowie eine... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1 VwGG §25a Abs4 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert d... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §25a Abs4 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 ... mehr lesen...
1 Im Hinblick auf die - vorliegend relevante - Bestrafung (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) SPG sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und die Revision ist daher absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 21.11.2024, Ra 2024/01/0390, mwN). Im Hinblick auf die - vorliegend relevante - Bestrafung (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) des Revisionswerbers wegen Übertretung des Par... mehr lesen...
1 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Revisionswerberin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. März 2025 - soweit vorliegend relevant - eine Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angelastet und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- (samt näher genannter Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Revisionswerberin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Revisionswerberin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. März 2025 unter anderem eine Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz - WLSG (ungebührliche Lärmerregung) angelastet und über sie gemäß § 1 Abs. 1 WLSG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Revisionswerberin mit Straferkenntnis der bel... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §34 AVG §35 B-VG Art131 Abs3 B-VG Art132 VwGG §25a Abs4VwRallg AVG § 34 heute AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §68 Abs1 B-VG Art131 Abs3 B-VG Art132 VwGG §25a Abs4VwRallg AVG § 68 heute AVG § 68 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG ... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber hinsichtlich seines Antrags vom 25. Juli 2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022, LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO (6. Wiederaufnahmeantrag) eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG verhängt. Mit dem angefochtenen Beschlus... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...