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L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H G, in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Februar 2023, Zl. 405-10/1258/1/22-2023, betreffend Übertretungen des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie die Übertretungen des Salzburger Landessicherheitsgesetzes betrifft, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber - durch Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - u.a. insgesamt drei Übertretungen des § 27 Salzburger Landessicherheitsgesetzes (Anstandsverletzung) und des § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz (Lärmerregung) angelastet; über ihn wurden dafür jeweils Geldstrafen im Ausmaß von jeweils 150 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber - durch Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - u.a. insgesamt drei Übertretungen des Paragraph 27, Salzburger Landessicherheitsgesetzes (Anstandsverletzung) und des Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz (Lärmerregung) angelastet; über ihn wurden dafür jeweils Geldstrafen im Ausmaß von jeweils 150 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende, als Revision zu wertende „Beschwerde“.
3 Die Revision ist unzulässig:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
5 Nach §§ 27, 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz werden die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.Nach Paragraphen 27, 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz werden die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.
6 Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. dazu VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), ist die Revision schon deshalb unzulässig (worauf der Revisionswerber im Übrigen ohnehin im angefochtenen Erkenntnis hingewiesen wurde).Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind vergleiche , dazu VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), ist die Revision schon deshalb unzulässig (worauf der Revisionswerber im Übrigen ohnehin im angefochtenen Erkenntnis hingewiesen wurde).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.
8 Soweit die Revision die Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes betrifft, hat der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs darüber zu entscheiden.
Wien, am 21. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030048.L00Im RIS seit
18.04.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023