TE Vwgh Beschluss 2023/4/3 Ra 2022/16/0111

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Veröffentlicht am 03.04.2023
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

ParkometerG Wr 2006 §4 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der Mag. S S in W, vertreten durch Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Museumstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. August 2021, RV/7500493/2021, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der Mag. S S in W, vertreten durch Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Museumstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. August 2021, RV/7500493/2021, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Juni 2021, mit dem die Revisionswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe iHv 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Juni 2021, mit dem die Revisionswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe iHv 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.

2        Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 mit näherer Begründung Revision.

3        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.

4        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, ist in § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138, mwN).Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, ist in Paragraph 4, Absatz eins, des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG hingegen nicht aus vergleiche , VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138, mwN).

5        Da der vorliegenden Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Da der vorliegenden Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160111.L00

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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