TE Vwgh Beschluss 2022/12/29 Ra 2022/12/0166

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Veröffentlicht am 29.12.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §2 Abs2
GSpG 1989 §2 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §25a Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision 1. des H S und 2. der D M KG, beide in Wien, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wächtergasse 1/11, gegen das am 24. Jänner 2022 mündlich verkündete und am 30. August 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, 1. VGW-002/011/15427/2020-36 und 2. VGW-002/V/011/15428/2020, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision 1. des H S und 2. der D M KG, beide in Wien, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wächtergasse 1/11, gegen das am 24. Jänner 2022 mündlich verkündete und am 30. August 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, 1. VGW-002/011/15427/2020-36 und 2. VGW-002/V/011/15428/2020, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis vom 20. Oktober 2020 verhängte die belangte Behörde gegen den Erstrevisionswerber zwei Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG). Er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass mit zwei näher bezeichneten Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien. Die Zweitrevisionswerberin hafte für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Mit Straferkenntnis vom 20. Oktober 2020 verhängte die belangte Behörde gegen den Erstrevisionswerber zwei Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG). Er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass mit zwei näher bezeichneten Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien. Die Zweitrevisionswerberin hafte für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

2        Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde insoweit Folge, als die verhängten Geldstrafen von jeweils € 10.000,00 auf € 6.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 7 Tagen auf 4 Tage herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 und 2 VStG insgesamt € 1.200,00 betrage (das seien 10% der verhängten Geldstrafen) und „die beschwerdeführende Partei“ gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Die Erhebung einer Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde insoweit Folge, als die verhängten Geldstrafen von jeweils € 10.000,00 auf € 6.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 7 Tagen auf 4 Tage herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG insgesamt € 1.200,00 betrage (das seien 10% der verhängten Geldstrafen) und „die beschwerdeführende Partei“ gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Die Erhebung einer Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird Folgendes vorgebracht:

„Gemäß § 25a Abs. 4 VWGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Abs. 6 Z 1 BVG) in Verwaltungsstrafsachen nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis einer Geldstrafe bis zu € 400,00 verhängt wurde.„Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VWGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Absatz 6, Ziffer eins, BVG) in Verwaltungsstrafsachen nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis einer Geldstrafe bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt. Gegenständlich wurden Geldstrafen von jeweils € 6.000,00 verhängt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Gegenständlich wurden Geldstrafen von jeweils € 6.000,00 verhängt.

Die Revision ist sohin gemäß § 25a Abs 4 VWGG zunächst zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VWGG zunächst zulässig.

Gemäß Art 133 ABs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, sodass die Revision auch aus diesem Grund grundsätzlich zulässig ist.Gemäß Artikel 133, ABs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, sodass die Revision auch aus diesem Grund grundsätzlich zulässig ist.

Einerseits fehlt es dem Erkenntnis an sämtlichen Feststellungen zur Täterschaft der Revisionswerber, andererseits zu jeglicher rechtlichen Subsumption hinsichtlich des Zugänglichmachens. Die Rechtsausführungen zur Verletzung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten gehören nicht zum gegenständlichen Verfahren. Mangels Feststellungen und rechtlicher Beurteilung ist das Erkenntnis sowohl formal als auch inhaltlich derartig mangelhaft, dass die außerordentliche Revision jedenfalls zuzulassen ist.“

8        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 12.8.2022, Ra 2022/12/0009, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 12.8.2022, Ra 2022/12/0009, mwN).

9        In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2018/17/0237, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0035, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 27.4.2020, Ra 2018/17/0237, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen vergleiche , VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0035, mwN).

10       Mit dem pauschalen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision wird nicht aufgezeigt, zu welchen Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, uneinheitlich sei oder das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120166.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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