1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 5. November 2020 wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO (Spruchpunkt 1.), wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO (Spruchpunkt 2.) und wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO (Spruchpunkt 3.) schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag 22 Stunden) zu 1., und von je € 80,- (Ersatzfreiheitsstrafe je 17 Stunden) zu 2. und 3. verhäng... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Der Revisionswerber beantragte mit einer an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 23. April 2018 unter Bezugnahme auf § 69 AVG die Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Behörde einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. Parallel dazu stellte der Revisionswerber, bezogen auf das gleiche Regulierungsverfahren, auch einen Wiederaufnahmeantrag an das Verwaltungsgericht, der auf § 32 VwGV... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §35 B-VG Art133 Abs4 VwGG §25a Abs4 AVG § 35 heute AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 z... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. März 2020 wurde dem Revisionswerber als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten „Kleinkraftrades (Mofa)“ vorgeworfen, am 19. August 2019 um 17:40 Uhr bzw. um 18:00 Uhr an näher bestimmten Orten zehn jeweils näher umschriebene Übertretungen der 1. § 52 lit. a Z 10a StVO, 2. § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG, 3. § 98 Abs. 1 KFG iVm § 58 Abs. 2 KDV, 4. § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, 5. bis 8. § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG,... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. März 2020 wurde dem Revisionswerber als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten „Kleinkraftrades (Mofa)“ vorgeworfen, am 19. August 2019 um 17:40 Uhr bzw. um 18:00 Uhr an näher bestimmten Orten zehn jeweils näher umschriebene Übertretungen der 1. § 52 lit. a Z 10a StVO, 2. § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG, 3. § 98 Abs. 1 KFG iVm § 58 Abs. 2 KDV, 4. § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, 5. bis 8. § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG,... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Das angefochtene Erkenntnis betrifft eine dem Revisionswerber vorgeworfene Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes, welche mit Geldstrafe bis zu 300 € geahndet wird. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von 50 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. 2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe... mehr lesen...
Index: L37068 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Vorarlberg10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: ParkabgabeG Vlbg 1987 VwGG §25a Abs4 Z1 VwGG §34 Abs1 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2... mehr lesen...
1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2021 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. März 2021, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 100 Euro (im Nichteinbringungsfall... mehr lesen...
1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2021 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. März 2021, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 100 Euro (im Nichteinbringungsfall... mehr lesen...
1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2021 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 2021, mit dem der Revisionswerber dreier Übertretungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm näher genannten Bestimmungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung bzw. der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig ... mehr lesen...
1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2021 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 2021, mit dem der Revisionswerber dreier Übertretungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm näher genannten Bestimmungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung bzw. der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof30/01 Finanzverfassung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art131 Abs3 B-VG Art132 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 VwGG §25a Abs4VwGVG 2014 §38VwRallg B-VG Art. 131 heute B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geän... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm: COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z1COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z2 VwGG §25a Abs4 VwGG §25a Abs4 Z1 VwGG §34 Abs1 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm: COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z1COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z2 VwGG §25a Abs4 VwGG §25a Abs4 Z1 VwGG §34 Abs1 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, in der der Revisionswerber aufgefordert wurde, rechtskräftig verhängte Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,-- samt Kosten des Strafverfahrens und Beschwerdekosten zuzüglich Mahngebühr zu bezahlen, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision durch den Revisionswerber wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1 VwGG §25a Abs4 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert d... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsach... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1 VStG §45 Abs1 VwGG §25a Abs4 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §25a Abs4 Z1 VwGG §34 Abs1 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...