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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4 Z1Rechtssatz
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der dem Revisionswerber vorgeworfenen Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes nicht vorgesehen. Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, womit die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. wiederum VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der dem Revisionswerber vorgeworfenen Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes nicht vorgesehen. Die Revision ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, womit die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können vergleiche wiederum VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160020.L01Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021