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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0127 B 19. April 2018 RS 1Stammrechtssatz
Im Sinne des argumentum a maiore ad minus (also eines Rückschlusses vom Größeren zum Kleineren) ist die Revision bei einer Strafdrohung bis zu EUR 750,-- auch dann gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn zunächst eine Geldstrafe verhängt und in der Folge vom VwG eine Ermahnung erteilt wurde.Im Sinne des argumentum a maiore ad minus (also eines Rückschlusses vom Größeren zum Kleineren) ist die Revision bei einer Strafdrohung bis zu EUR 750,-- auch dann gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, wenn zunächst eine Geldstrafe verhängt und in der Folge vom VwG eine Ermahnung erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030055.L01Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021