TE Vwgh Beschluss 2021/12/15 Ra 2021/02/0212

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3 litb
VwGG §25a Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des M in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Mai 2021, Zl. VGW-031/044/4090/2021-5, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Die Revision gegen den angefochtenen Beschluss wird, soweit mit diesem die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 5. November 2020 zurückgewiesen worden ist, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen, somit soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 5. November 2020 zurückgewiesen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 5. November 2020 wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO (Spruchpunkt 1.), wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO (Spruchpunkt 2.) und wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO (Spruchpunkt 3.) schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag 22 Stunden) zu 1., und von je € 80,- (Ersatzfreiheitsstrafe je 17 Stunden) zu 2. und 3. verhängt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.

Zu I.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall, soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 5. November 2020 zurückgewiesen wurde, zu. Über den Revisionswerber war mit Spruchpunkt 1. des genannten Straferkenntnisses wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO € 726,-- beträgt.

Die Revision war daher in diesem Punkt gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.10.2021, Ra 2021/02/0209, mwH).

Zu II.

Der Revisionswerber ist der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher in dem Umfang, in dem mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 5. November 2020 zurückgewiesen worden ist, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 15. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020212.L00

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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