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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des S in L, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. April 2021, LVwG-604178/12/KHa, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Oktober 2020 wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und acht Stunden) verhängt, wobei das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen hat.Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Oktober 2020 wegen einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und acht Stunden) verhängt, wobei das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen hat.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 27.5.2021, Ra 2021/02/0125, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 27.5.2021, Ra 2021/02/0125, mwN).
Wien, am 23. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020159.L00Im RIS seit
16.08.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021