1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache - soweit vorliegend relevant (nur der die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - der Revisionswerber einer Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und... mehr lesen...
1 1.1. Mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der §§ 6 iVm 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zur Last und verhängte über diesen gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen). 1.1. Mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der Paragraphen 6, in Verbindung mit 24, Absatz eins, und 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zur Last und v... mehr lesen...
1 1.1. Mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der §§ 6 iVm 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zur Last und verhängte über diesen gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen). 1.1. Mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der Paragraphen 6, in Verbindung mit 24, Absatz eins, und 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zur Last und v... mehr lesen...
1 1.1. Mit Straferkenntnis vom 30. März 2023 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der §§ 9 Abs. 1 bis 6 iVm 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zur Last und verhängte über diesen gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG eine Geldstrafe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 18 Stunden). 1.1. Mit Straferkenntnis vom 30. März 2023 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der Paragraphen 9, Absatz eins bis 6 in Verbindung mit 24 Absatz eins, und 4 Schulp... mehr lesen...
1 1.1. Mit Straferkenntnis vom 30. März 2023 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der §§ 9 Abs. 1 bis 6 iVm 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zur Last und verhängte über diesen gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG eine Geldstrafe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 18 Stunden). 1.1. Mit Straferkenntnis vom 30. März 2023 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der Paragraphen 9, Absatz eins bis 6 in Verbindung mit 24 Absatz eins, und 4 Schulp... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4 B-VG Art133 Abs6 Z1 VwGG §25a Abs4 VwGG §34 Abs1 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.201... mehr lesen...
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 25. Juni 2024 wurde über den Einschreiter nach § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) eine Geldstrafe von 120 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Eine „ordentliche“ Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig. Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgeri... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof19/05 Menschenrechte70/05 Schulpflicht
Norm: MRKZP 07te Art2SchPflG 1985 §24 Abs4 VwGG §25a Abs4 VwGG §25a Abs4 Z1 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof19/05 Menschenrechte70/05 Schulpflicht
Norm: MRKZP 07te Art2SchPflG 1985 §24 Abs4 VwGG §25a Abs4 VwGG §25a Abs4 Z1 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 ... mehr lesen...
1 Mit den im Beschwerdeverfahren ergangenen zwei Erkenntnissen jeweils vom 23. Jänner 2024 verhängte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Revisionswerber als Erziehungsberechtigte einer näher genannten Schülerin jeweils wegen Übertretung des § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe von jeweils 150 € sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 114 Stunden. Weiters sprach das Verwaltungsgericht jeweils aus, d... mehr lesen...
1 Mit den im Beschwerdeverfahren ergangenen zwei Erkenntnissen jeweils vom 23. Jänner 2024 verhängte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Revisionswerber als Erziehungsberechtigte einer näher genannten Schülerin jeweils wegen Übertretung des § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe von jeweils 150 € sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 114 Stunden. Weiters sprach das Verwaltungsgericht jeweils aus, d... mehr lesen...
1 Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 1. März 2022, PLS2-V-22 331/3, wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 1. März 2022, PLS2-V-22 331/3, wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz ... mehr lesen...
1 Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 1. März 2022, PLS2-V-22 331/3, wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 1. März 2022, PLS2-V-22 331/3, wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §69 VStG §24 VwGG §25a Abs4 AVG § 69 heute AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 ... mehr lesen...
1 1.1. Mit Straferkenntnis vom 23. Februar 2022 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der §§ 1, 2, 3 und 9 Abs. 1 bis 6 iVm § 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zur Last und verhängte über diesen gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG eine Geldstrafe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 18 Stunden). 1.1. Mit Straferkenntnis vom 23. Februar 2022 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der Paragraphen eins, 2,, 3 und 9 Absatz eins, bis 6 in Verbind... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. Februar 2024 wurde die Revisionswerberin als Erziehungsberechtigte der mj. Kinder H.G. und S.G. dreier Übertretungen des § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) für schuldig erkannt. Über die Revisionswerberin wurden eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 12 Stunden) und zwei Geldstrafen in der Höhe von € ... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. Februar 2024 wurde die Revisionswerberin als Erziehungsberechtigte der mj. Kinder H.G. und S.G. dreier Übertretungen des § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) für schuldig erkannt. Über die Revisionswerberin wurden eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 12 Stunden) und zwei Geldstrafen in der Höhe von € ... mehr lesen...
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 28. Mai 2024 verhängte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg über die Revisionswerberin als Erziehungsberechtigte des Schülers L wegen Übertretung des § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe von 110 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden. Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 28. Mai 2024 verhängte das... mehr lesen...
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 28. Mai 2024 verhängte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg über die Revisionswerberin als Erziehungsberechtigte des Schülers L wegen Übertretung des § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe von 110 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden. Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 28. Mai 2024 verhängte das... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Revisionswerberin wegen einer Übertretung des § 77 Abs. 1 Z 4 iVm § 53 Abs. 1 NAG eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 23 Stunden) verhängt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Revisionswerberin wegen einer Übertretung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz eins, NAG eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 23 ... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Revisionswerberin wegen einer Übertretung des § 77 Abs. 1 Z 4 iVm § 53 Abs. 1 NAG eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 23 Stunden) verhängt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Revisionswerberin wegen einer Übertretung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz eins, NAG eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 23 ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29. September 2022 wurde über den Revisionswerber wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. d StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 108,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag, eine Stunde) verhängt. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29. September 2022 wurde über den Revisionswerber wegen einer näher konkretisierten Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, Lit... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29. September 2022 wurde über den Revisionswerber wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. d StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 108,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag, eine Stunde) verhängt. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29. September 2022 wurde über den Revisionswerber wegen einer näher konkretisierten Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, Lit... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsa... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsa... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...