TE Vwgh Beschluss 2021/5/6 Ra 2021/03/0055

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Veröffentlicht am 06.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VStG §45 Abs1
VwGG §25a Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J G in V, vertreten durch Mag. Gernot Stitz, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Hauptplatz 43/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. März 2021, Zl. LVwG 30.20-3151/2020-5, betreffend Übertretung des EGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J G in römisch fünf, vertreten durch Mag. Gernot Stitz, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Hauptplatz 43/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. März 2021, Zl. LVwG 30.20-3151/2020-5, betreffend Übertretung des EGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

2        Im Sinne des argumentum a maiore ad minus (also eines Rückschlusses vom Größeren zum Kleineren) ist die Revision bei einer Strafdrohung bis zu € 750,-- auch dann nicht zulässig, wenn vom Verwaltungsgericht eine Ermahnung erteilt wurde (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2018/02/0127).Im Sinne des argumentum a maiore ad minus (also eines Rückschlusses vom Größeren zum Kleineren) ist die Revision bei einer Strafdrohung bis zu € 750,-- auch dann nicht zulässig, wenn vom Verwaltungsgericht eine Ermahnung erteilt wurde vergleiche , VwGH 19.4.2018, Ra 2018/02/0127).

3        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - durch Abweisung seiner Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde - wegen einer Übertretung des Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG eine Ermahnung erteilt. Der Strafrahmen für eine Übertretung dieser Art beträgt nach Art. III Abs. 1 EGVG bis zu 218 €, eine primäre Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - durch Abweisung seiner Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde - wegen einer Übertretung des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG eine Ermahnung erteilt. Der Strafrahmen für eine Übertretung dieser Art beträgt nach Artikel römisch drei, Absatz eins, EGVG bis zu 218 €, eine primäre Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen.

5        Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 6. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030055.L00

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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