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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J G in V, vertreten durch Mag. Gernot Stitz, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Hauptplatz 43/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. März 2021, Zl. LVwG 30.20-3151/2020-5, betreffend Übertretung des EGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J G in römisch fünf, vertreten durch Mag. Gernot Stitz, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Hauptplatz 43/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. März 2021, Zl. LVwG 30.20-3151/2020-5, betreffend Übertretung des EGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Im Sinne des argumentum a maiore ad minus (also eines Rückschlusses vom Größeren zum Kleineren) ist die Revision bei einer Strafdrohung bis zu € 750,-- auch dann nicht zulässig, wenn vom Verwaltungsgericht eine Ermahnung erteilt wurde (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2018/02/0127).Im Sinne des argumentum a maiore ad minus (also eines Rückschlusses vom Größeren zum Kleineren) ist die Revision bei einer Strafdrohung bis zu € 750,-- auch dann nicht zulässig, wenn vom Verwaltungsgericht eine Ermahnung erteilt wurde vergleiche , VwGH 19.4.2018, Ra 2018/02/0127).
3 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - durch Abweisung seiner Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde - wegen einer Übertretung des Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG eine Ermahnung erteilt. Der Strafrahmen für eine Übertretung dieser Art beträgt nach Art. III Abs. 1 EGVG bis zu 218 €, eine primäre Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - durch Abweisung seiner Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde - wegen einer Übertretung des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG eine Ermahnung erteilt. Der Strafrahmen für eine Übertretung dieser Art beträgt nach Artikel römisch drei, Absatz eins, EGVG bis zu 218 €, eine primäre Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen.
5 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030055.L00Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021