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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des P in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald - Partnerschaft in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. Dezember 2020, Zl. KLVwG-1236/9/2020, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde im Beschwerdeverfahren mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 65 Stunden) verhängt.Über den Revisionswerber wurde im Beschwerdeverfahren mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 65 Stunden) verhängt.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020017.L00Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021