TE Vwgh Beschluss 2020/12/15 Ra 2020/02/0243

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs9
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3 litb
VwGG §25a Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ZustG §16 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Mag. E in O, vertreten durch Dr. Christof Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 13, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. September 2020, 405-4/3501/1/5-2020, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet iA Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. Juli 2020, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23. Juni 2020 als verspätet zurückgewiesen worden war, als verspätet zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Spruchpunktes 1. der Strafverfügung - betreffend eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO - nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig und eine Revision wegen Verletzung in Rechten hinsichtlich des Spruchpunktes 2. der Strafverfügung - betreffend eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit b StVO - für gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als unzulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. Juli 2020, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23. Juni 2020 als verspätet zurückgewiesen worden war, als verspätet zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Spruchpunktes 1. der Strafverfügung - betreffend eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO - nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig und eine Revision wegen Verletzung in Rechten hinsichtlich des Spruchpunktes 2. der Strafverfügung - betreffend eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO - für gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als unzulässig.

2        Das Verwaltungsgericht stellte in seinem angefochtenen Beschluss fest, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. Juli 2020 von der an der gleichen Wohnadresse wie die Revisionswerberin wohnhaften und am 23. Oktober 2005 geborenen und somit 14-jährigen Stiefenkeltochter der Revisionswerberin eigenhändig am 22. Juli 2020 übernommen worden war. Auf den Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichts nahm die Revisionswerberin im Wege ihres sie vertretenden Sohnes Stellung und führte aus, dass ihre Stiefenkeltochter als 14-jähriges Schulkind „selbstverständlich keine geeignete Ersatzempfängerin“ sein könne und dass diese ihr erst mehr als eine Woche später das Schriftstück überreicht habe, weshalb die Beschwerde nicht verspätet sei. Die Zurückweisung als verspätet begründete das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs. 2 ZustG zusammengefasst rechtlich damit, dass es für eine ordnungsgemäße Zustellung nach § 16 ZustG ausreiche, wenn der Ersatzempfänger das 14. Lebensjahr vollendet habe und damit eine mündige Person sei; Volljährigkeit sei nicht erforderlich. Die Stiefenkeltochter sei somit eine taugliche Ersatzempfängerin iSd § 16 Abs. 2 ZustG gewesen. Davon ausgehend habe die Beschwerdefrist mit Ablauf des 19. August 2020 geendet; die erst am 20. August 2020 eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet.Das Verwaltungsgericht stellte in seinem angefochtenen Beschluss fest, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. Juli 2020 von der an der gleichen Wohnadresse wie die Revisionswerberin wohnhaften und am 23. Oktober 2005 geborenen und somit 14-jährigen Stiefenkeltochter der Revisionswerberin eigenhändig am 22. Juli 2020 übernommen worden war. Auf den Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichts nahm die Revisionswerberin im Wege ihres sie vertretenden Sohnes Stellung und führte aus, dass ihre Stiefenkeltochter als 14-jähriges Schulkind „selbstverständlich keine geeignete Ersatzempfängerin“ sein könne und dass diese ihr erst mehr als eine Woche später das Schriftstück überreicht habe, weshalb die Beschwerde nicht verspätet sei. Die Zurückweisung als verspätet begründete das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 16, Absatz 2, ZustG zusammengefasst rechtlich damit, dass es für eine ordnungsgemäße Zustellung nach Paragraph 16, ZustG ausreiche, wenn der Ersatzempfänger das 14. Lebensjahr vollendet habe und damit eine mündige Person sei; Volljährigkeit sei nicht erforderlich. Die Stiefenkeltochter sei somit eine taugliche Ersatzempfängerin iSd Paragraph 16, Absatz 2, ZustG gewesen. Davon ausgehend habe die Beschwerdefrist mit Ablauf des 19. August 2020 geendet; die erst am 20. August 2020 eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zur Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, dass das Verwaltungsgericht von - nicht näher zitierter - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Die Revisionswerberin sei ortsabwesend gewesen, sie habe sich konkret bis 26. Juli 2020 in St. Gilgen und nicht an der Abgabestelle aufgehalten. Das Schriftstück sei ihr von der Stiefenkeltochter erst einige Tage nach Rückkehr an die Abgabestelle ausgehändigt worden, weil diese die Bedeutung des Schriftstücks verkannt habe. Das Verwaltungsgericht hätte die Revisionswerberin anleiten müssen, ihre Angaben in der Stellungnahme im Hinblick auf die Ortsabwesenheit und die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu konkretisieren und eine Verhandlung zur Einvernahme der Stiefenkeltochter als Zeugin und ihr selbst als Partei zu beantragen. Zudem fehle gefestigte Rechtsprechung zur Frage, ob ohne weiteres und ohne Nachweis, dass die Stiefenkeltochter nach dem Eindruck des Zustellers in der Lage gewesen sei, den Ernst und die Tragweite, eine gerichtliche Zustellung zu erkennen, an die minderjährige Stiefenkeltochter wirksam zugestellt habe werden können. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach gleichsam jeder mündige Minderjährige ohne Ansehung der konkreten Person und des konkreten Alters als Ersatzempfänger in Frage komme, entspreche nicht der - nicht näher zitierten - höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

4        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

5        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Einspruch gegen Spruchpunkt 2. der Strafverfügung der belangten Behörde vom 23. Juni 2020 zurückgewiesen worden war, zurückgewiesen wurde. Über die Revisionswerberin wurde mit Spruchpunkt 2. der Strafverfügung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 23. Juni 2020 wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt. Die gegen den Bescheid, mit dem der dagegen erhobene Einspruch als verspätet zurückgewiesen worden war, erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen. Die Revision war daher in diesem Umfang als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff “Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 20.6.2018, Ra 2018/02/0193, mwH).Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Einspruch gegen Spruchpunkt 2. der Strafverfügung der belangten Behörde vom 23. Juni 2020 zurückgewiesen worden war, zurückgewiesen wurde. Über die Revisionswerberin wurde mit Spruchpunkt 2. der Strafverfügung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 23. Juni 2020 wegen einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt. Die gegen den Bescheid, mit dem der dagegen erhobene Einspruch als verspätet zurückgewiesen worden war, erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen. Die Revision war daher in diesem Umfang als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff “Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt vergleiche , etwa VwGH 20.6.2018, Ra 2018/02/0193, mwH).

6        Im Übrigen (somit betreffend die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde im Umfang des Spruchpunktes 1. der Strafverfügung, gegen die Einspruch erhoben worden war) zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Im Übrigen (somit betreffend die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde im Umfang des Spruchpunktes 1. der Strafverfügung, gegen die Einspruch erhoben worden war) zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       Mit der bloßen Behauptung, eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/01/0172; VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0115, und VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187).Mit der bloßen Behauptung, eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll vergleiche , VwGH 17.2.2015, Ra 2014/01/0172; VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0115, und VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187).

11       Im Übrigen unterliegt die erstmals in der Revision vorgebrachte Behauptung, die Revisionswerberin sei ortsabwesend gewesen und die Ersatzzustellung daher nicht wirksam gewesen, dem Neuerungsverbot.

12       Im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern für das Verwaltungsgericht ausgehend von dem in der Stellungnahme getätigten Vorbringen, das es seiner Entscheidung zugrunde legte, „Zweifel am Inhalt des Vorbringens“ hätten bestehen sollen. Der pauschale Hinweis in der Stellungnahme der Revisionswerberin an das Verwaltungsgericht, dass die Stiefenkeltochter „selbstverständlich“ als „14jähriges Schulkind“ als Ersatzempfängerin nicht in Frage komme, zeigt nicht konkret auf, dass die Stiefenkeltochter dafür nicht geeignet gewesen sei. Auch in der Revision wird kein näheres oder konkretes Vorbringen dazu erstattet, warum das Verwaltungsgericht an der Tauglichkeit der Ersatzempfängerin (etwa aufgrund einer Reifungsverzögerung) hätte zweifeln müssen. Insbesondere zeigt die Revision nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht durch seine Annahme, die 14jährige, im gleichen Haushalt wie die Revisionswerberin als Empfängerin der Briefsendung wohnende Stiefenkeltochter sei aufgrund ihrer Mündigkeit als taugliche Ersatzempfängerin im Sinne der hg. Rechtsprechung anzusehen (Hinweis auf VwGH 30.1.2001, 99/05/0197; VwGH 19.6.1990, 89/04/0276; VwGH 22.12.1988, 88/17/0232; VwGH 3.2.1987, 87/07/0005), von hg. Rechtsprechung abgewichen wäre.

13       Soweit sich die Revision hinsichtlich der von ihr vermeinten Unwirksamkeit der Ersatzzustellung auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. Oktober 1998, 2 Ob 279/98p, beruft, verkennt sie, dass nach dieser Entscheidung es Sache des Empfängers ist, darzutun, dass der anwesende Ersatzempfänger die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nicht erfüllt und dass dies dem Zusteller bekannt sein musste. Ein derartiges Vorbringen wurde aber nicht konkret erstattet.

14       Die Revision war daher insgesamt zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020243.L00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten