RS Vwgh 2021/8/27 Ra 2021/09/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art131 Abs3
B-VG Art132
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGG §25a Abs4
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0197 B 27. August 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Der umfassende Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Art. 132 B-VG schließt auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung mit ein (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0024, VwSlg. 19400 A). Diese Judikatur zum weiten Verständnis der "Verwaltungsstrafsache" ist auch nach der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtlich (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179). Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt, ebenfalls um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne dieser Bestimmung.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090195.L02

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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