1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) das Verfahren über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt. 2 Dagegen richtet sich der vom Verwaltungsge... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) das Verfahren über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt. 2 Dagegen richtet sich der vom Verwaltungsge... mehr lesen...
1 Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 wurde der Revisionswerber u.a. einer Übertretung nach § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz (Verletzung des öffentlichen Anstandes) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und zwei Stunden) verhängt. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 wurde der Revisionswerber u.a. einer Übertretung nach Paragraph 11, Tiroler Landes-Polizeigesetz (Verletzung... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Antrag des Revisionswerbers u.a. auf Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend eine Übertretung nach dem Oberösterreichischen Parkgebührengesetz mangels Parteistellung zurück. 2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. 3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in... mehr lesen...
1 Mit Erkenntnis vom 9. August 2022, KLVwG-294/4/2022, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Landesverwaltungsgericht) die Beschwerde des Einschreiters ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Jänner 2022 mit der Maßgabe, dass es die Strafsanktionsnorm auf „§ 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 90/2021“ änderte. Der Einschreiter wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses u.a. darauf hingewiesen, d... mehr lesen...
1 Mit Erkenntnis vom 9. August 2022, KLVwG-294/4/2022, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Landesverwaltungsgericht) die Beschwerde des Einschreiters ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Jänner 2022 mit der Maßgabe, dass es die Strafsanktionsnorm auf „§ 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 90/2021“ änderte. Der Einschreiter wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses u.a. darauf hingewiesen, d... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2022, mit dem der Revisionswerber einer am 8. Dezember 2021 begangenen Übertretung gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 iVm § 5 Abs. 1 und 4 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 150 Euro (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 war dem Revisionswerber eine am 8. Dezember 2021 begangene Übertretung gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 iVm § 5 Abs. 1 und 4 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung angelastet und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 war dem Revisionswerber ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 war dem Revisionswerber eine am 8. Dezember 2021 begangene Übertretung gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 iVm § 5 Abs. 1 und 4 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung angelastet und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 war dem Revisionswerber ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. April 2022 wurde der Revisionswerber unter anderem je einer Übertretung nach § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 SPG schuldig erkannt und über ihn deswegen je eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 8 Tage und 9 Stunden) verhängt. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. April 2022 wurde der Revisionswerber unter anderem je einer Übertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, und Paragraph 82, Absatz e... mehr lesen...
1 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Revisionswerber mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. April 2022 unter anderem einer Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz - WLSG schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt wurde. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Revisionswerber mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. April 20... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsst... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsst... mehr lesen...
1 Mit den im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnissen verhängte das Verwaltungsgericht Wien über den Revisionswerber 1. zu VGW-031/085/11091/2021 gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I. Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, eine Geldstrafe von 50 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) und 2. zu VGW-031/085/11089/2021 gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950, BGBl. I Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/... mehr lesen...
1 Mit den im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnissen verhängte das Verwaltungsgericht Wien über den Revisionswerber 1. zu VGW-031/085/11091/2021 gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I. Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, eine Geldstrafe von 50 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) und 2. zu VGW-031/085/11089/2021 gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950, BGBl. I Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Oktober 2020 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 23 Abs. 2 Z 3 iVm § 17 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1959 (GütBefG) schuldig erkannt und über ihn nach § 23 Abs. 2 GütBefG eine Geldstrafe von 100 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von einem Tag und 22 Stunden verhängt. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2020 als... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §25a Abs4 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 ... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen zwei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom 24. März 2022, mit denen gegenüber dem Revisionswerber wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 jeweils eine Geldstrafe iHv 140 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen zwei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom 24. März 2022, mit denen gegenüber dem Revisionswerber wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 jeweils eine Geldstrafe iHv 140 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2022, mit der der Revisionswerber einer Übertretung gemäß § 40 Abs. 2 EpiG iVm § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 150 Euro (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 war dem Revisionswerber eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung angelastet und über ihn deshalb eine Geldstrafe nach § 40 Abs. 2 EpiG in Höhe von 150 Euro verhängt worden. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 war dem Revisionswerber eine Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ang... mehr lesen...
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 14. Jänner 2022 verhängte das Verwaltungsgericht Wien über den Revisionswerber wegen Übertretungen nach § 13 Abs. 4 erster Satz und Abs. 4 Z 1, in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 2 und § 15 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) nach § 40 Abs. 2 EpiG zwei Geldstrafen von je 80 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen. Mit dem im Beschwerde... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof19/05 Menschenrechte
Norm: B-VG Art133 Abs4 B-VG Art133 Abs6 Z1 B-VG Art144 Abs3MRKZP 07te Art2 VwGG §25a Abs4 VwGG §34 Abs1 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...