1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 2. Dezember 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe § 7 Abs. 3 StVO und § 20 Abs. 2 StVO übertreten. Über ihn wurden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 6 Stunden) und eine Geldstrafe von € 76,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 11 Stunden) verhängt. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 2. Deze... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 2. Dezember 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe § 7 Abs. 3 StVO und § 20 Abs. 2 StVO übertreten. Über ihn wurden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 6 Stunden) und eine Geldstrafe von € 76,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 11 Stunden) verhängt. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 2. Deze... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §68 Abs1 B-VG Art131 Abs3 B-VG Art132 VwGG §25a Abs4VwRallg AVG § 68 heute AVG § 68 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §34 AVG §35 B-VG Art131 Abs3 B-VG Art132 VwGG §25a Abs4VwRallg AVG § 34 heute AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber hinsichtlich seines Antrags vom 10. April 2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022, LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO (5. Wiederaufnahmeantrag) eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG verhängt. Mit dem angefochtenen Beschlu... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers in einem Verfahren betreffend eine Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes mangels Parteistellung als unzulässig zurück. 2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers in einem Verfahren betreffend eine Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes mangels Parteistellung als unzulässig zurück. 2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art131 Abs3 B-VG Art132 VStG §47 VStG §49 VwGG §25a Abs4 B-VG Art. 131 heute B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024 B-VG Art. 131 gültig von 0... mehr lesen...
1 Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 6. September 2021 wurden über den Revisionswerber nach § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, eine Geldstrafe von 200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (Spruchpunkt I.) und nach § 8 Abs. 2 COVID-19-MG eine Geldstrafe von 150 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (Spruchpunkt II.) verhängt. Mit Strafverfügu... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. Juli 2024 wurde dem Revisionswerber u.a. eine Übertretung des § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz (Lärmerregung) angelastet und über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von 150 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. Juli 2024 wurde dem Revisionswerber u.a. eine Übertretung des Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz (Lärmerregung) angelastet und über ihn eine Geldstr... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1 VwGG §25a Abs4 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 ... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren in der Sache über die Revisionswerberin wegen einer Übertretung nach § 4 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Stunden) verhängt, die Revisionswerberin zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §25a Abs4 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1 VwGG §25a Abs4 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 ... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) - soweit vorliegend relevant - die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26. Juni 2024 wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels hinreichender Verbesserung der Beschwerde trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revi... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26. Juni 2024 wegen Übertretung des § 22 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels hinreichender Verbesserung der Beschwerde trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Mit d... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber u.a. eine Übertretung des § 1 Abs. 1 und 2 Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG; Verletzung des öffentlichen Anstandes) angelastet und über ihn gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. PolStG eine Geldstrafe im Ausmaß von 100 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber u.a. eine Übertretung des Paragraph eins, Absat... mehr lesen...
1 Im Hinblick auf die - vorliegend relevante - Bestrafung (Geldstrafe € 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die Revision daher absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0368, mwN). Im Hinblick auf die - vorliegend relevante - Bestrafung (Geldstrafe € 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stund... mehr lesen...
1 Im Hinblick auf die - vorliegend relevante (nur der § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz [SPG] betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - Bestrafung (Geldstrafe € 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden) des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) SPG sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die Revision daher absolut unzuläs... mehr lesen...
1 Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 11. Oktober 2023 wurde über die Revisionswerberin wegen näher konkretisierter Übertretungen des § 18 Abs. 3 StVO (Spruchpunkt 1.) und des § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Spruchpunkt 2.) jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - Geldstrafen in der Höhe von € 95,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 19 Stunden) betreffen... mehr lesen...
1 Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 11. Oktober 2023 wurde über die Revisionswerberin wegen näher konkretisierter Übertretungen des § 18 Abs. 3 StVO (Spruchpunkt 1.) und des § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Spruchpunkt 2.) jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - Geldstrafen in der Höhe von € 95,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 19 Stunden) betreffen... mehr lesen...