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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §81 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des Mag. K K in I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. August 2022, Zl. LVwG-2022/24/1629-1, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des Mag. K K in römisch eins, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. August 2022, Zl. LVwG-2022/24/1629-1, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich auf eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall - soweit vorliegend relevant (nur der § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz [SPG] betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - zu (vgl. VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall - soweit vorliegend relevant (nur der Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz [SPG] betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - zu vergleiche , VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).
3 Dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegt u.a. die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 500,-- eine Geldstrafe von € 100,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt.Dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegt u.a. die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 500,-- eine Geldstrafe von € 100,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt.
4 Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Störung der öffentlichen Ordnung (Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.
5 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0089, mwN; vgl. auch VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen vergleiche , VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0089, mwN; vergleiche , auch VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248).
7 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. neuerlich VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , neuerlich VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).
Wien, am 3. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010267.L00Im RIS seit
03.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022