TE Vwgh Beschluss 2022/10/14 Ra 2022/03/0215

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Veröffentlicht am 14.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. K K, in I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. August 2022, Zl. LVwG-2022/24/1629-1, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. K K, in römisch eins, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. August 2022, Zl. LVwG-2022/24/1629-1, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf eine Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 wurde der Revisionswerber u.a. einer Übertretung nach § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz (Verletzung des öffentlichen Anstandes) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und zwei Stunden) verhängt.Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 wurde der Revisionswerber u.a. einer Übertretung nach Paragraph 11, Tiroler Landes-Polizeigesetz (Verletzung des öffentlichen Anstandes) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und zwei Stunden) verhängt.

2        Ein vom Revisionswerber dagegen erhobener Einspruch wurde mit Bescheid der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem bekämpften Erkenntnis vom 17. August 2022 als unbegründet abgewiesen.

3        Eine Eingabe des Revisionswerbers vom 27. August 2022 wurde dem Verwaltungsgerichtshof als Revision gegen dieses Erkenntnis vorgelegt.

4        Die Revision ist unzulässig:

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

6        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung davon erfasst ist (vgl. VwGH 25.4.2021, Ra 2020/03/0096, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung davon erfasst ist vergleiche , VwGH 25.4.2021, Ra 2020/03/0096, mwN).

7        Nach § 13 Tiroler Landes-Polizeigesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 360 Euro bestraft.Nach Paragraph 13, Tiroler Landes-Polizeigesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 360 Euro bestraft.

8        Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel - etwa die fehlende Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt - einzuleiten gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/03/0104, mwN).Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel - etwa die fehlende Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt - einzuleiten gewesen wäre vergleiche , etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/03/0104, mwN).

Wien, am 14. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030215.L00

Im RIS seit

01.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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