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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des R B S in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Juli 2022, Zl. VGW-031/076/6561/2022-3, betreffend Übertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung einer Beschwerde iA. Übertretungen nach § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) richtet, zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung einer Beschwerde iA. Übertretungen nach Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) richtet, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. April 2022 wurde der Revisionswerber unter anderem je einer Übertretung nach § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 SPG schuldig erkannt und über ihn deswegen je eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 8 Tage und 9 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. April 2022 wurde der Revisionswerber unter anderem je einer Übertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, und Paragraph 82, Absatz eins, SPG schuldig erkannt und über ihn deswegen je eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 8 Tage und 9 Stunden) verhängt.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (nur der die Bestrafung nach § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil des Beschlusses ist - nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses).Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (nur der die Bestrafung nach Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Teil des Beschlusses ist - nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses).
3 Dagegen richtet sich das vom Revisionswerber selbst verfasste und als „Beschwerde“ bezeichnete Schreiben vom 1. August 2022, welches das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorlegte.Dagegen richtet sich das vom Revisionswerber selbst verfasste und als „Beschwerde“ bezeichnete Schreiben vom 1. August 2022, welches das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorlegte.
4 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache (oder in einer Finanzstrafsache) eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache (oder in einer Finanzstrafsache) eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
5 Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall, in dem die Bestrafungen auf der Grundlage jeweils des ersten Satzes des § 81 Abs. 1 SPG und § 82 Abs. 1 SPG (Strafrahmen jeweils € 500,--) erfolgten, zu (vgl. dazu etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/01/0329, und VwGH 9.11.2020, Ra 2020/01/0400, jeweils mwN).Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall, in dem die Bestrafungen auf der Grundlage jeweils des ersten Satzes des Paragraph 81, Absatz eins, SPG und Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Strafrahmen jeweils € 500,--) erfolgten, zu vergleiche , dazu etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/01/0329, und VwGH 9.11.2020, Ra 2020/01/0400, jeweils mwN).
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein. Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde - in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2022/03/0101, mit Hinweis auf VwGH 16.6.2015, Ra 2015/02/0106).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein. Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde - in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig vergleiche , VwGH 28.4.2022, Ra 2022/03/0101, mit Hinweis auf VwGH 16.6.2015, Ra 2015/02/0106).
7 Die Revision erweist sich daher - ungeachtet des im angefochtenen Beschluss enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 16.6.2020, Ra 2020/01/0126, mwN).Die Revision erweist sich daher - ungeachtet des im angefochtenen Beschluss enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig vergleiche , etwa VwGH 16.6.2020, Ra 2020/01/0126, mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/01/0329, mwN).Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2021/01/0329, mwN).
Wien, am 14. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010248.L00Im RIS seit
17.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022