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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dr.med.univ. A B in C, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG/9, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. April 2022, 1. VGW-031/085/11091/2021 und 2. VGW-031/085/11089/2021, betreffend Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18./19. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit den im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnissen verhängte das Verwaltungsgericht Wien über den Revisionswerber 1. zu VGW-031/085/11091/2021 gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I. Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, eine Geldstrafe von 50 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) und 2. zu VGW-031/085/11089/2021 gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950, BGBl. I Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2020, eine Geldstrafe von 120 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).Mit den im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnissen verhängte das Verwaltungsgericht Wien über den Revisionswerber 1. zu VGW-031/085/11091/2021 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, eine Geldstrafe von 50 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) und 2. zu VGW-031/085/11089/2021 gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,, eine Geldstrafe von 120 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).
2 Die dagegen erhobene Revision des Revisionswerbers ist unzulässig:
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
4 Die dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen waren zum jeweiligen Tatzeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz und § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 jeweils mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bedroht. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG nicht aus (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0011, mwN)Die dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen waren zum jeweiligen Tatzeitpunkt nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetz und Paragraph 40, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 jeweils mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bedroht. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG nicht aus vergleiche , VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0011, mwN)
5 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090105.L00Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022