TE Vwgh Beschluss 2022/9/1 Ra 2021/03/0086

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2022
beobachten
merken

Index

Auswertung in Arbeit!

Norm

Auswertung in Arbeit!

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des W B in B, vertreten durch die Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH in 9400 Wolfsberg, Am Weiher 11/3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. März 2021, Zl. LVwG 40.30-101/2021-5, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Voitsberg), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Oktober 2020 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 23 Abs. 2 Z 3 iVm § 17 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1959 (GütBefG) schuldig erkannt und über ihn nach § 23 Abs. 2 GütBefG eine Geldstrafe von 100 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von einem Tag und 22 Stunden verhängt. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2020 als verspätet zurückgewiesen.

2        Daraufhin stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach § 33 VwGVG. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 10. März 2021 ebenfalls als verspätet zurückgewiesen.

3        Die dagegen erhobene Revision ist unzulässig:

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

5        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN, ebenso zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung).

6        Nach § 23 Abs. 2 Z 3 GütBefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote des GütBefG oder der aufgrund des GütBefG erlassenen Verordnungen nicht einhält.

7        Aufgrund der Verhängung einer Geldstrafe von 100 Euro bei einem Strafrahmen von bis zu 726 Euro sind die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030086.L00

Im RIS seit

06.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten