TE Vwgh Beschluss 2022/10/27 Ra 2022/01/0167

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Veröffentlicht am 27.10.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §82 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des N L in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. April 2022, Zl. VGW-031/057/2190/2022-10, betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens wegen Übertretung nach dem SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) das Verfahren über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

2        Dagegen richtet sich der vom Verwaltungsgericht als außerordentliche Revision behandelte und als solche vorgelegte „Widerruf“.

3        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

4        Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall - soweit vorliegend relevant (nur der § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) zu.Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall - soweit vorliegend relevant (nur der Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) zu.

5        Dem gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichtes liegt u.a. die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 500,-- eine Geldstrafe von € 200,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt.Dem gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichtes liegt u.a. die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 500,-- eine Geldstrafe von € 200,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt.

6        Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).

7        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen vergleiche , VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).

8        Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. neuerlich VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , neuerlich VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).

Wien, am 27. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010167.L00

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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