TE Vwgh Beschluss 2022/9/1 Ra 2022/16/0080

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2022
beobachten
merken

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

ParkometerG Wr 2006 §4 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des C M in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Mai 2022, Zl. RV/7500180/2022, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des C M in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Mai 2022, Zl. RV/7500180/2022, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen zwei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom 24. März 2022, mit denen gegenüber dem Revisionswerber wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 jeweils eine Geldstrafe iHv 140 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt worden und dem Revisionswerber jeweils ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv 14 € auferlegt worden war, ab. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen zwei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom 24. März 2022, mit denen gegenüber dem Revisionswerber wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 jeweils eine Geldstrafe iHv 140 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt worden und dem Revisionswerber jeweils ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv 14 € auferlegt worden war, ab. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2        Erkennbar gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

3        Nach § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer FinanzstrafsacheNach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1.   eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2.   im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.

4        Diese Voraussetzungen liegen im revisionsgegenständlichen Fall vor, ist in § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020, mwN).Diese Voraussetzungen liegen im revisionsgegenständlichen Fall vor, ist in Paragraph 4, Absatz eins, des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020, mwN).

5        Da der vorliegenden Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Da der vorliegenden Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160080.L00

Im RIS seit

23.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten